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Der Nachrichtendienst überwacht uns alle - Klage gegen Kabelaufklärung

29.01.2026

Die sogenannte Kabelaufklärung ist ein wesentlicher Teil der anlasslosen und verdachtsunabhängigen Massenüberwachung durch den Nachrichtendienst des Bundes (NDB). Mit der Kabelaufklärung kann der Datenverkehr zwischen der Schweiz und dem Rest der Welt umfassend erfasst und überwacht werden. Die Kabelaufklärung wurde 2017 mit dem neuen Nachrichtendienstgesetz (NDG) in der Schweiz legalisiert. Die Digitale Gesellschaft hat im gleichen Jahr eine Beschwerde eingereicht. 2025 hat das Bundesverwaltungsgericht in einem wegweisenden Urteil entschieden, dass die Funk- und Kabelaufklärung gegen Grundrechte verstösst.

Am 25. September 2016 nahm die Schweizer Stimmbevölkerung das Nachrichtendienstgesetz NDG und damit auch die Kabelaufklärung an. Das NDG sieht vor, dass «Betreiber*innen von leitungsgebundenen Netzen» (Provider) verpflichtet sind, die entsprechenden Datensignale an das Zentrum für elektronische Operationen ZEO der Armee zu liefern. Dieser «durchführende Dienst» durchsucht die Datenströme nach Stichworten und leitet die gewonnenen Informationen, die auf eine Bedrohung der inneren Sicherheit hinweisen, an den Nachrichtendienst des Bundes NDB weiter. Da die meiste Internetkommunikation der Schweizer Bevölkerung über ausländische Server und Netzwerke führt, ist von einer Massenüberwachung auszugehen.

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Der Verein Digitale Gesellschaft reichte u.a. zusammen mit Journalist*innen und Anwält*innen am Tag des Inkrafttretens des neuen Gesetzes am 1. September 2017 beim NDB ein Gesuch ein. Dabei wurden bewusst Kläger*innen auch aus diesen beiden Berufsgruppen ausgewählt, weil sie zur Ausübung ihres Berufes sensitive Informationen über digitale Kanäle austauschen und berufliche Pflichten wie den Quellenschutz oder das Berufsgeheimnis einhalten müssen. Die Beschwerdeführenden forderten, dass der NDB keine Kabelaufklärung anwenden dürfe. Denn deren Anwendung würde ihre Grundrechte verletzen, nämlich:

Der Nachrichtendienst lehnte das Gesuch umgehend ab. Die Beschwerdeführenden reichten daraufhin 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein, welches die Beschwerde ein Jahr später abwies. Die Beschwerdeführenden gelangten ans Bundesgericht, welches am 1. Dezember 2020 in seinem Urteil (1C_377/2019) fest hielt, dass das grundsätzliche Auskunftsrecht keinen wirksamen Schutz gegen Überwachung darstelle, wie das Bundesverwaltungsgericht dargelegt hatte. Das Bundesgericht rügte aber insbesondere auch die Tatsache, dass sich das Bundesverwaltungsgericht nicht auch inhaltlich mit der Beschwerde auseinandergesetzt hatte. Nach der Zurückweisung durch das Bundesgericht muss das Bundesverwaltungsgericht nun überprüfen, ob durch die Kabelaufklärung die Grundrechte der beschwerdeführenden Journalist*innen, Anwält*innen und Aktivist*innen verletzt werden.

Auch bevor ein abschliessendes Urteil ergangen war, hatte die Beschwerde der Digitalen Gesellschaft bereits ihre Wirkung entfaltet. Die Auseinandersetzung zwischen der Beschwerdeallianz, dem Nachrichtendienst und dem Bundesverwaltungsgericht rund um die Frage, wie die Kabelaufklärung in der Schweiz nun funktioniert, dauerte mehrere Jahre. Wie der detaillierten Dokumentation der Korrespondenz auf der Webseite der Digitalen Gesellschaft und der dreiteiligen Serie der Republik zu entnehmen ist, kommt dabei Stück für Stück ans Tageslicht, dass das Versprechen des Bundesrates vor der Abstimmung zum Nachrichtendienstgesetz, dass es keine flächendeckende Überwachung der Bevölkerung geben würde, alles andere als zutrifft… Die rund um das Verfahren erfolgte Aufklärungsarbeit konnte einiges zur Sensibilisierung der Bevölkerung beitragen.

Wegweisendes Urteil

Am 19. November 2025 hielt das Bundesverwaltungsgericht in einem wegweisenden Urteil fest, dass die vom NDB eingesetzte Funk- und Kabelaufklärung in ihrer heutigen Form gegen die Bundesverfassung sowie gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstösst. Das Gericht stellte fest, dass es keinen ausreichenden Schutz vor Missbrauch gibt und nicht gewährleistet ist, dass der Geheimdienst nur erhebliche und richtige Daten bearbeitet. Weiter gäbe es keine Vorkehrungen zum Schutz journalistischer Quellen und anderer besonders schützenswerter Kommunikation wie jener von Rechtsanwält*innen. Eine effektive Aufsicht über die Informationsbeschaffung sei nicht gewährleistet und den Betroffenen stünde kein wirksames Rechtsmittel für eine nachträgliche Überprüfung zur Verfügung, so das Bundesverwaltungsgericht. Der Geheimdienst muss nun seine Praxis grundlegend überarbeiten, ansonsten muss die Funk- und Kabelaufklärung spätestens fünf Jahre nach Rechtskraft des Urteils eingestellt werden. Bis dann darf sie jedoch weiterlaufen.

Die Digitale Gesellschaft, welche die Klage mit sieben Privatpersonen eingereicht hat, ist der Meinung, dass sich die festgestellten Mängel nicht beheben lassen und die Kabelaufklärung als Ganzes eingestellt werden muss. Nur so könnten die Verletzung der Grundrechte behoben werden.

Am 19. Januar 2026 wurde bekannt, dass der NDB das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes akzeptiert und nicht weiterzieht. Der Bund kündigt an, die vom Gericht formulierten Anforderungen im Rahmen einer Revision des Nachrichtendienstgesetzes umzusetzen. Die Digitale Gesellschaft wird diesen politischen Prozess kritisch begleiten.

kontakt

Marianne Aeberhard
Leiterin Projekt Zugang zum Recht / Geschäftsleiterin

marianne.aeberhard@humanrights.ch
031 302 01 61
Bürozeiten: Mo/Di/Do/Fr

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