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Rassistisches Profiling

Wa Baile: Rassistisches Profiling

26.03.2025

Im Jahr 2015 wird Mohamed Wa Baile am Zürcher Hauptbahnhof von der Polizei zur Identitätskontrolle angehalten. Er verweigert, sich auszuweisen, da er vermutet, dass es sich um Racial Profiling handelt. Aufgrund seiner Kooperationsverweigerung wird Wa Baile eine Busse auferlegt. Er entscheidet sich, gegen diesen Entscheid vorzugehen. Nach-dem er damit auf allen gerichtlichen Ebenen in der Schweiz gescheitert ist, gibt ihm der EGMR recht: Mohamed Wa Baile wurde durch die Handlungen der Schweiz diskriminiert. Doch auch hier zeigt sich: Eine Verurteilung bedeutet noch keine Umsetzung des Urteils.

Mohamed Wa Baile fährt am Donnerstag, den 5. Februar 2015, von seinem Wohnort Bern nach Zürich, wo er an der Eidgenössischen Technischen Hochschule (ETH) als Bibliothekar arbeitet. Nachdem er morgens um 07.00 Uhr aus dem Zug aussteigt, geht er im Strom der Pendler*innen vom Perron durch die Haupthalle des Hauptbahnhofes Zürich in Richtung Ausgang. Noch in der Halle wird er wird er von zwei Polizist*innen als Einziger aus der Pendlermasse herausgepickt und aufgefordert, sich auszuweisen. Wa Baile fragt nach, ob eine schwarze Person gesucht werde. Weil dies nicht der Fall ist, weigert er sich, seinen Namen zu nennen oder sich auszuweisen. Daraufhin durchsuchen die Polizist*innen seine Effekten. Erst nachdem die Polizist*innen in seinem Rucksack den AHV-Ausweis gefunden haben, lassen sie ihn gehen. Zuvor wird ihm aber noch mitgeteilt, dass dieser Vorfall eine Busse zufolge haben werde, weil er sich einer polizeilichen Aufforderung widersetzt habe.

Wa Baile entscheidet sich, gegen diese Busse juristisch vorzugehen. Er weist die Vorwürfe von Seiten Polizist*innen zurück und stellt zusätzlich die Frage, ob seine Hautfarbe ein Rechtfertigungsgrund für eine Durchsuchung darstellen würde. Nachdem er mit seinem Anliegen im strafgerichtlichen Prozess auf allen nationalen juristischen Ebenen gescheitert ist, gelangt Wa Baile schliesslich an den EGMR. Dieser gelangt zu einem anderen Urteil als die Schweizer Gerichte und verurteilt die Schweiz.

Konkret betroffen ist einerseits Artikel 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Artikel 8 (Recht auf Achtung des Privatlebens). Aufgrund der Hautfarbe von Mohamed Wa Baile läge ein glaubwürdiger Diskriminierungsvorwurf vor beim Handeln der Beamt*innen. Dieser wurde nicht ausreichend durch die Schweizer Gerichte geprüft. Daher läge ein Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot vor in Verbindung mit dem Recht auf Achtung des Privatlebens, da Identitätskontrollen in den persönlichen Lebensbereich eingreifen. Weiter ist auch Artikel 13 EMRK (Recht auf wirksame Beschwerde) betroffen. Laut EGMR sei kein wirksames innerstaatliches Rechtsmittel zur Verfügung gestanden, mit dem sich Wa Baile gegen die mutmasslich diskriminierende Behandlung hätte wehren können. Ausserdem boten ihm weder die Straf- noch Verwaltungsgerichte ein Verfahren, in dem der Diskriminierungsvorwurf sachlich geprüft wurde.

In ihrer Antwort auf das Urteil hält die Schweiz unter anderem fest, dass aus ihrer Sicht keine individuellen Massnahmen nötig seien, um ähnliche Verstösse in der Zukunft zu verhindern. Diese Reaktion zeigt, dass die Umsetzung des Urteils von Seiten der Schweiz noch fraglich ist.

1. Polizeirapport (26.2.2015)

Nach dem Vorfall Anfang Februar wird gegen Ende Monat der polizeiliche Rapport zum Vorfall erstellt, betreffend «Nichtbefolgen von polizeilichen Anordnungen anlässlich einer Personenkontrolle». Darin wird geschildert, dass im Rahmen der Polizeikontrolle Wa Baile als «dunkelhäutige, verdächtige Person» auffiel. Der Verdacht sei darin begründet gewesen, dass er seinen Blick vom Polizeibeamten abwandte, als er an diesem vorbeigehen wollte. Aufgrund der Vermutung, dass ein Verstoss gegen das Ausländergesetz vorliegen würde (AuG), wurde der Entschluss einer Personenkontrolle gefasst. Wa Baile habe gesagt, er hätte keinen Ausweis, sei unkooperativ gewesen und soll die Beamt*innen als Rassist*innen bezeichnet haben.

2. Strafbefehl (16.03.2015)

Mit Strafbefehl vom 16. März 2015 wurde Wa Baile eine Busse in der Höhe von CHF 100.- (inklusive Kosten- und Gebührenpauschale) wegen Nichtbefolgens polizeilicher Anordnungen auferlegt.

3. Antrag Wa Baile, Strafbefehl aufzuheben (20.4.2015)

Wa Baile entscheidet sich, diesen Strafbefehl anzufechten. Er stellt einen Antrag zur Aufhebung des Strafbefehls beim Stadtrichteramt Zürich. Der Sachverhalt des Vorfalls sei nicht korrekt festgehalten worden – unter anderem weist er die Anschuldigungen zurück, dass er die Beamt*innen als Rassist*innen bezeichnet haben soll und auch, dass er gesagt habe, er hätte keinen Ausweis dabei. Er habe sich kooperativ verhalten, ausser bei der Beantwortung der Fragen zu seinen Personalien. Ausserdem wirft er die Frage auf, ob seine Hautfarbe und sein abgewandter Blick als Rechtfertigung ausreichen würden, eine Polizeikontrolle durchzuführen. Er stelle fest, dass er ständig von der Polizei ohne aus seiner Sicht triftigen Grund kontrolliert werde und sei es leid, sich immer derselben Prozedur unterziehen zu müssen.

4. Schreiben Ombudsfrau (3.6.2015)

Nachdem Wa Baile innerhalb der gesetzlichen Frist Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben hatte, verfasste die Ombudsfrau der Stadt Zürich ein Schreiben an das Stadtrichteramt. Darin wird nochmals aufgezeigt, worin Wa Bailes Forderungen begründet sind und dass es ihm ein grosses Anliegen sei, von der Stadtrichterin angehört zu werden.

5. Anhörung vor dem Stadtrichteramt Zürich (30.11.2015)

Am 30. November 2015 fand die Anhörung vor dem Stadtrichteramt Zürich statt. Die Stadtrichterin hatte die Frage zu beurteilen, ob unter den vorliegenden Umständen von einem hinreichenden Anfangsverdacht ausgegangen werden könne bzw. dürfe und die Personenkontrolle damit rechtmässig erfolgt sei. Es wurden sowohl Wa Baile als auch der hauptbeteiligte Polizist X mündlich einvernommen. Wa Baile warf unter anderem nochmals die Frage auf, was denn genau die Kriterien gewesen seien, genau ihn aus einer grossen Menschenmenge zu kontrollieren und gab seinen Unmut über die ihn ständig betreffenden Polizeikontrollen zu Protokoll. Der hauptbeteiligte Polizist erklärte, dass solche Kontrollen unabhängig von der Hautfarbe der Personen durchgeführt werden, der abgewandte Blick von Wa Baile ausschlaggebend gewesen sei für die Kontrolle und er in seiner langjährigen Dienstzeit noch niemanden erlebt habe, der sich einer Kontrolle verweigerte.

6. Überweisung ans BZG Zürich (30.3.2016)

Aufgrund der unsicheren Rechtslage überwies die zuständige Stadtrichterin die Akten mit Weisung vom 30. März 2016 an das Bezirksgericht (BZG) Zürich zur Durchführung des Hauptverfahrens.

7. Erstinstanzliche Verurteilung (7.11.2016)

Das Züricher Bezirksgericht fällte seinen Entscheid am 7. November 2016: Wa Baile wurde erstinstanzlich verurteilt. Der Einzelrichter machte deutlich, dass er einzig den Strafbefehl wegen Nichtbefolgens einer polizeilichen Anordnung zu beurteilen habe und nicht darüber zu befinden habe, ob in der Stadtpolizei rassistische Stereotypen institutionell verankert seien. Der Strafbefehl sei rechtmässig erfolgt, da die Verweigerung einer polizeilichen Aufforderung nur in absoluten Ausnahmesituationen zulässig sei. Der Einzelrichter war ausserdem der Ansicht, dass die Aussage des Polizisten, wonach nicht die Hautfarbe für die Kontrolle ausschlaggebend gewesen sei, glaubhaft sei. Die Personenkontrolle weise demnach keinen schwerwiegenden Mangel auf.

8. Bestätigung erstinstanzlicher Verurteilung durch OGZ (25.8.2017)

Gegen das Urteil legte Wa Baile beim Obergericht des Kantons Zürich (OGZ) am 12. Dezember 2016 Berufung ein. Dieses bestätigte die Verurteilung durch das BZG Zürich. Es würden sich keine Anhaltspunkte für eine Kontrolle aus offensichtlich diskriminierenden Gründen aus den vorliegenden Beweismitteln ergeben, auch wenn das ausweichende Verhalten von Wa Baile lediglich geringe Anhaltspunkte für eine allfällige Straftat und damit für die Durchführung einer Identitätskontrolle geboten habe. Allerdings sei der Hauptbahnhof Zürich ein Ort, an dem vermehrt mit Delinquenz und damit auch mit Polizeipräsenz und entsprechenden Kontrollen zu rechnen sei. Auch aus dem weiteren Verlauf der Kontrolle lasse nichts darauf schliessen, dass deren Anlass offensichtlich schikanöser oder diskriminierender Natur gewesen wäre.

9. Bestätigung des Urteils durch das Bundesgericht (7.3.2018)

Nach der Bestätigung des Urteils durch das OGZ reichte Wa Baile beim Bundesgericht Beschwerde ein. In seinem Entscheid vom 7. März 2018 bestätigt jedoch auch dieses das Urteil der Vorinstanz. Im Rahmen seiner eingeschränkten Prüfungsbefugnis prüfte es nur, ob das Bezirksgericht die Beweise willkürlich gewürdigt hatte und das Obergericht demnach eine Willkür zu Unrecht verneint hatte. Hierbei hielt das Bundesgericht fest, dass es nicht nachvollziehbar sei, warum die Aussagen des Polizeibeamten als widersprüchlich und deswegen unglaubhaft zu werten seien. Weiter seien die situativen Faktoren, insbesondere die von der Vorinstanz dargelegten spezifischen Gegebenheiten des Hauptbahnhofs als «stark frequentierter Ort sowie Knotenpunkt des Fern- und Nahverkehrs, an dem vermehrt mit Delinquenz zu rechnen sei», ebenfalls zu berücksichtigen. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass «nichts darauf schliessen lasse, dass die Kontrolle aufgrund der Hautfarbe durchgeführt worden sei», erachtete das Bundesgericht demnach als gerechtfertigt.

10. Beschwerdebrief Wa Baile (3.5.2018)

Zwei Monate nach dem Urteil des BGer reicht Wa Baile einen Beschwerdebrief an dieselbe Instanz ein in Strafsachen Urteil des OGZ. Dieses sei vollumfänglich aufzuheben, Wa Baile sei vom Vorwurf des Nichtbefolgens polizeilicher Anordnungen freizusprechen und die gesamten Verfahrenskosten seien der Staatskasse zu überbinden.

11. Klage vor EGMR (September 2018)

Ein halbes Jahr nachdem das Bundesgericht das Urteil des OGZ bestätigte, zieht Wa Baile – mit Unterstützung der «Allianz gegen Racial Profiling», die sich rund um seinen Gerichtsfall gegründet hatte – die Schweiz wegen institutionellem Rassismus vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. In einer Medieninformation hält die Allianz in Form von fünf Zielen fest, dass nicht nur die Aufhebung des Urteils gegen Wa Baile erreicht werden soll, sondern gleichzeitig auch Anerkennung durch den Rechtstaat sowie Sensibilisierung der Bevölkerung für Probleme wie strukturellen Rassismus und Polizeikontrollen basierend auf «Racial Profiling» in der Schweiz geschaffen werden soll.

12. Eröffnung verwaltungsrechtliches Verfahren (Herbst 2020)

Parallel zum strafrechtlichen Verfahren gelangte Wa Baile zusätzlich mit einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht (VGer) des Kantons Zürich. Das verwaltungsrechtliche Feststellungsbegehren bezweckte die nachträgliche Feststellung der Widerrechtlichkeit staatlichen Handelns. Juristisch wird die zweispurige Vorgehensweise damit begründet, dass die Voraussetzungen der Strafbarkeit des Verhaltens von Wa Baile einerseits und die der Widerrechtlichkeit der Kontrolle andererseits nicht identisch sind.

13. Entscheid VGer Zürich (1.10.2020)

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich kommt in seinem Urteil vom 1. Oktober 2020 zum Schluss, dass die Kontrolle Wa Bailes am Hauptbahnhof Zürich rechtswidrig war. Das blosse Abwenden des Blickes – was vom verantwortlichen Polizisten als Begründung für die Personenkontrolle angegeben wurde – reiche nicht aus, um eine solche zu rechtfertigen. Auch der Hinweis auf den Bahnhof als deliktträchtigen Ort lässt das Gericht nicht gelten, andernfalls stünden alle Passant*innen am Hauptbahnhof unter Generalverdacht. Offen lassen die Zürcher Richter*innen hingegen die Frage, ob die besagte Kontrolle eine Diskriminierung gemäss Artikel 8 der Bundesverfassung (BV) darstellt. Die Beschwerde, welche die Rechtswidrigkeit der polizeilichen Personenkontrolle beanstandet hatte, werde vollumfänglich gutgeheissen. Ob eine Diskriminierung aufgrund der Hautfarbe vorliegt, müsse demnach nicht mehr geprüft werden.

14. Verfahren vor EGMR wird eröffnet (4.12.2020)

Zwei Jahre nach der Einreichung der Klage von Wa Baile und der «Allianz gegen Racial Profiling» beim EGMR wird das Verfahren gegen die Schweiz eröffnet.

15. Entscheid BGer betr. Urteil VGer (23.12.2020)

Da im Urteil des VGer des Kantons Zürich offengelassen wurde, ob es sich bei der polizeilichen Untersuchung von Wa Baile auch um eine Diskriminierung aufgrund der Hautfarbe gehandelt habe, wird auch dieses Verfahren ans Bundesgericht weitergezogen. Dieses entscheidet, auf die Beschwerde betreffend Feststellung einer Diskriminierung gemäss Art. 8 BV durch das VGZ nicht einzutreten. Somit werden die Polizei und die Vorinstanzen gestützt.

16. Drittparteieninterventionen (21.1.2021 / 29.1.2021)

Zwei namhafte Organisationen, Amnesty International und die Open Society Justice Initiative, haben anfangs 2021 in Wa Bailes Fall am EGMR als Drittparteien interveniert. Sie haben jeweils eine Zusammenfassung über die internationale, europäische und nationale Rechtslage bezüglich Racial Profiling erstellt, um den zuständigen Richter*innen eine Übersicht über das anwendbare Recht zu verschaffen.

17. Zweite Beschwerde EGMR (6.5.2021)

Nachdem das Bundesgericht das Urteil des VGer des Kantons Zürich bestätigte – resp. entschied, nicht auf die Beschwerde Wa Bailes einzutreten, zieht er auch dieses Verfahren vor den EGMR. Eingereicht wird die Beschwerde am 6. Mai 2021.

18. Fall «Wa Baile vs. Switzerland» als «Impact Case» (24.9.2021)

Im September 2021 erklärt der EGMR die Beschwerde als zulässig. In demselben Schreiben wird vom Gerichtshof ausserdem festgehalten, dass dieser Fall als «Impact Case» deklariert wird, was für den weiteren Verlauf von entscheidender Bedeutung sein kann. Als solche werden nur sehr wenige Beschwerden vor dem EGMR behandelt. Es sind Fälle, die für den betreffenden Staat und/oder für die Entwicklung des Menschenrechtsschutzes von besonderer Bedeutung sind und neue Fragen zur Auslegung und Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention aufwerfen. Deshalb ist bei ihnen auch eine schnellere Bearbeitung gerechtfertigt.

19. Urteil EGMR (20.2.2024)

Am 20. Februar 2024 hat der Gerichtshof einstimmig entschieden, dass drei Verstösse gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) vorliegen. Die Schweiz habe zweifach gegen das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 14 EMRK in Verbindung mit Art. 8 (Recht auf Achtung des Privatlebens) verstossen. Erstens stellte das Gericht in Anbetracht der besonderen Umstände der Identitätskontrolle eine Diskriminierung Wa Bailes aufgrund seiner Hautfarbe fest. Zweitens hätten die Schweizer Gerichte nicht wirksam geprüft, ob bei der Kontrolle diskriminierende Gründe eine Rolle gespielt hatten. Weiter stellt der EGMR eine Verletzung von Art. 13 EMRK (Recht auf wirksame Beschwerde) fest: Wa Baile sei in Bezug auf seine Beschwerde vor den inländischen Gerichten kein wirksamer Rechtsbehelf zur Verfügung gestanden.

NACH DEM URTEIL

20. Antwort der Schweiz (22.11.2024)

Im November desselben Jahres folgte die schriftliche Antwort der Schweiz betreffend Umsetzungsmassnahmen. So sei unter anderem das Thema Racial Profiling in die Polizeiausbildung eingebunden und jährliche «Runde Tische gegen Rassismus» – unter Moderation einer Ombudsperson – eingeführt worden. Ausserdem beauftragte das Sicherheitsdepartement der Stadt Zürich das Schweizerische Kompetenzzentrum für Menschenrechte (SKMR) mit einer Studie über Racial Profiling bei Polizeikontrollen. In der Schlussfolgerung der Antwort der Schweiz auf das Urteil im Fall Wa Baile wurde allerdings festgehalten, dass keine weiteren individuellen Massnahmen erforderlich seien und die ergriffenen allgemeinen Massnahmen ausreichen würden, um ähnlich Verstösse in der Zukunft zu verhindern. Die Verpflichtungen der Schweiz seien somit erfüllt.

21. Rule 9(2)-Submission der NGO-Koalition (31.3.2025)

Vier Monate später reicht die zum Fall von Mohamed Wa Baile zusammengeschlossene NGO-Koalition – u. a. bestehend aus der NGO-Plattform Menschenrechte Schweiz und der «Allianz gegen Racial Profiling» - eine Rule 9-Submissions ein. Darin empfiehlt sie dem EGMR, den Antrag der Schweiz, das Verfahren als abgeschlossen zu betrachten, abzulehnen. Vielmehr werden Forderungen nach konkreten strukturellen Massnahmen geäussert. Ausserdem sollen klare rechtliche Leitlinien gegen Racial Profiling eingeführt werden, inklusive struktureller Reformen innerhalb der Polizei und bei gerichtlichen Prüfungsmechanismen. Die Schweiz solle rassistische Diskriminierung klar quantifizieren. Hierzu wären unter anderem Massnahmen wie ein gezieltes Monitoring der Vorfälle sowie angemessene Beschwerdemöglichkeiten nötig, was heute beides nur in ungenügender Form durch die Schweiz umgesetzt respektive angeboten werde.

kontakt

Marianne Aeberhard
Leiterin Projekt Zugang zum Recht / Geschäftsleiterin

marianne.aeberhard@humanrights.ch
031 302 01 61
Bürozeiten: Mo/Di/Do/Fr

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