Update: 02.07.2014
Schutz der Familie: Rechtsquellen
Auf dieser Seite finden Sie zum Thema passende Rechtsgarantien aus den internationalen und europäischen Menschenrechtsabkommen, weiteren völkerrechtlichen Dokumenten sowie der Bundesverfassung. Die Darstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, so werden etwa Bestimmungen aus anderen regionalen Abkommen und thematisch ähnliche Schutzbestimmungen aus dem humanitären Völkerrecht hier nicht wiedergegeben.
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
Art. 12: «Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, sein Heim oder seinen Briefwechsel noch Angriffen auf seine Ehre und seinen Beruf ausgesetzt werden. Jeder Mensch hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen derartige Eingriffe oder Anschläge.»
- Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
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UNO Menschenrechtsabkommen
Pakt I (Sozialrechte)
Art. 10: «Die Vertragsstaaten erkennen an,
(1) dass die Familie als die natürliche Kernzelle der Gesellschaft
grösstmöglichen Schutz und Beistand geniessen soll, insbesondere im
Hinblick auf ihre Gründung und solange sie für die Betreuung und
Erziehung unterhaltsberechtigter Kinder verantwortlich ist. [...]»
- Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
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Pakt II (Bürgerrechte)
Art. 17: «(1) Niemand darf willkürlichen oder rechtswidrigen
Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen
Schriftverkehr oder rechtswidrigen Beeinträchtigungen seiner Ehre und
seines Rufes ausgesetzt werden.
(2) Jedermann hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.»
Art. 23: «(1) Die Familie ist die natürliche Kernzelle der Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.»
Kinderrechtskonvention
Wanderarbeiterkonvention
- Art. 44 der Wanderarbeiterkonvention (von der Schweiz nicht ratifiziert)
Behindertenrechtskonvention
Europäische Menschenrechtsabkommen
Europäische Menschenrechtskonvention
Art. 8: «(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat— und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen,
soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen
Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche
Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur
Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz
der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten
anderer.»
- Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
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Europäische Sozialcharta
Art. 16: «Um die erforderlichen Voraussetzungen für die Entfaltung der Familie als einer Grundeinheit der Gesellschaft zu schaffen, verpflichten sich die Vertragsparteien, den wirtschaftlichen, gesetzlichen und sozialen Schutz des Familienlebens zu fördern, insbesondere durch Sozial- und Familienleistungen, steuerliche Maßnahmen, Förderung des Baues familiengerechter Wohnungen, Hilfen für junge Eheleute und andere geeignete Mittel jeglicher Art.»
- Europäische Sozialcharta (von der Schweiz nicht ratifiziert)
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Schweizerische Bundesverfassung
Art. 13: «(1) Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.»
Art. 14 (Recht auf Ehe und Familie): «Das Recht auf Ehe und Familie ist gewährleistet.»
- Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
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