25.09.2024
Vom 13. Dezember 2006 (Inkrafttreten: 3. Mai 2008)
Vertragstext und Ratifizierungen
Text: deutsch / französisch / italienisch / englisch / in Gebärendensprache / in leichter Sprache / barrierenfrei
Die Konvention basiert auf den bestehenden internationalen Menschenrechtsabkommen und garantiert deren Anwendung auf Menschen mit Behinderungen. Ziel ist der volle Genuss der grundlegenden Menschenrechte durch behinderte Menschen und deren aktive Teilnahme am politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben. Die Konvention verbietet die Diskriminierung von Behinderten in allen Lebensbereichen und garantiert ihnen die bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Menschenrechte.
Die Definition von «Behinderung» wird breit gefasst. Dadurch wird grundsätzlich kein Behinderter vom Schutz der Konvention ausgeschlossen. Unter «Menschen mit Behinderungen» werden jene verstanden, die langfristig an körperlichen, psychischen, geistigen oder Sinnes-Beeinträchtigungen leiden, die im Zusammenspiel mit verschiedenartigen Beschränkungen seitens der Mehrheitsgesellschaft ihre volle, tatsächliche und gleichwertige Teilnahme in der Gesellschaft behindern können.
191 Vertragsstaaten (Stand: 25. September 2024; aktueller Stand)
Verpflichtungen der Vertragsstaaten und Kontrollverfahren
Die Konvention verpflichtet die künftigen Vertragsstaaten zur Unterbindung jeglicher Form der Diskriminierung auf Grund einer körperlichen oder geistigen Behinderung. Gesetze und Sitten, die behinderte Menschen benachteiligen, müssen beseitigt und Vorurteile gegenüber behinderten Menschen müssen bekämpft werden.
Als Kontrollmechanismus sieht die Konvention in Art. 34 einen 12-köpfigen Ausschuss vor, der nach Erreichen von 60 Mitgliederstaaten auf maximum 18 Mitglieder aufgestockt wird. Der Ausschuss überwacht die Einhaltung der Vertragsbestimmungen. Er prüft insbesondere die von den Mitgliedstaaten periodisch auszuarbeitenden Berichte über den Stand der Umsetzung der Konvention.
Ratifizierung durch die Schweiz
SR 1.109 (AS 2014 1119)
Ratifikation: 15. April 2014
In Kraft für die Schweiz seit: 15. Mai 2014
Botschaft vom 19. Dezember 2012: BBl 2013 661 / FF 2013 601 (franz.) / FF 2013 575 (ital.)
Vorbehalte: keine
Fakultativprotokoll von 2006: Individualbeschwerdeverfahren
vom 13. Dezember 2006, in Kraft getreten am 3. Mai 2008
Vertragstext und Ratifizierungen
Text: französisch / englisch
Das Fakultativprotokoll sieht ein Individualbeschwerdeverfahren vor. Falls zuverlässige Informationen auf ernsthafte und systematische Verletzungen der Vertragsbestimmungen hinweisen, kann der Ausschuss eine Untersuchung einleiten (Art. 6).
106 Vertragsstaaten (Stand: 25. September 2024, aktueller Stand).
Ausstehende Ratifizierung durch die Schweiz
Die Schweiz hat das Fakultativprotokoll weder unterzeichnet noch ratifiziert. Gemäss Botschaft vom 12. Dezember 2012 wird der Bundesrat dessen Ratifizierung nicht ins Auge fassen, «bevor die Schweiz mit ihren Staatenberichten erste Erfahrungen über die Praxis des Vertragsorgans gesammelt hat». Einer Ratifizierung steht im Weiteren die Ablehnung der Justiziabilität der in der Konvention garantierten wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte durch den Bundesrat entgegen (Siehe BBl 2013 666 bzw. 676).Weitere Informationen
- Die UNO-Behindertenrechtskonvention BRK
Dokumentation der Fachstelle Inclusion Handicap - Übereinkommen der UNO über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Dokumentation des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen - Die neue UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen – weitere Präzisierung des Menschenrechtsschutzes
Artikel von Norman Weiß im MenschenRechtsMagazin-Online 3/2006 - Ich kenne meine Rechte!
Informationen zur Konvention für Menschen, die «Leichte Sprache» bevorzugen - Zum Innovationspotential der UN-Behindertenkonvention
Heiner Bielefeldt, Deutsches Institut für Menschenrechte, Dezember 2006