09.01.2020
Für die Schweiz ist das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen im Mai 2014 in Kraft getreten. Als Vertragspartei muss sie dem Ausschuss für die Rechte der Menschen mit Behinderungen (BRK-Ausschuss) zwei Jahre nach dem Beitritt und danach alle vier Jahre einen Staatenberichte zur Umsetzung des UNO-Übereinkommens zu unterbreiten. Das Fakultativprotokoll, welches individuelle Beschwerden ermöglichen würde, hat die Schweiz nicht unterzeichnet.