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Artikel 4 – Verbot der Sklaverei und des Sklavenhandels

«Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden; Sklaverei und Sklavenhandel sind in allen Formen verboten.»

Erläuterung zu Artikel 4

Das Verbot von Sklaverei und Sklavenhandel ist bereits alt, und es gab lange vor der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte entsprechende Verträge, die solches Handeln untersagten. Dennoch ist das Problem immer noch aktuell. Als Arbeitssklaven ausgebeutet werden heute vor allem Kinder in vielen Teilen der Welt. Viele Landarbeiter werden von Grossgrundbesitzern als Leibeigene behandelt. Der Handel mit Frauen, insbesondere zum Zwecke der Prostitution, ist weit verbreitet und stellt ebenfalls eine Form der Sklaverei dar. Schliesslich kann auch die erzwungene Eheschliessung als Sklaverei bezeichnet werden.