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Artikel 19 – Meinungs- und Informationsfreiheit

«Jeder Mensch hat das Recht auf freie Meinungsäusserung; dieses Recht umfasst die Freiheit, Meinungen unangefochten anzuhängen und Informationen und Ideen mit allen Verständigungsmitteln ohne Rücksicht auf Grenzen zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.»

Erläuterung zu Artikel 19

Das Recht, sich eine Meinung zu bilden und diese zu äussern und das Recht, unangefochten Informationen zu suchen und zu bekommen, gehört nach wie vor zu den häufig verletzten Menschenrechten. Staatliche Zensur der Presse, das Verbot der Veröffentlichung von Büchern, die Verfolgung von Schriftstellern/-innen und Medienschaffenden ist leider immer noch an der Tagesordnung. Viele Machthabende fürchten um ihre Position, wenn sich die Menschen gut informieren können und ihre abweichenden Ansichten kundtun. Der Schutz dieser Rechte stellt daher ein wichtiges Element für eine funktionierende Demokratie dar und ist eine wichtige Voraussetzung, um andere Menschenrechte ausüben zu können.

Allerdings darf das Recht der Meinungsäusserung nicht absolut verstanden werden und seine Ausübung unterliegt einer besonderen Verantwortung: Eine Schranke findet das Recht etwa bei der Achtung des Rufes anderer Personen, bei der rassistischen Hetze oder beim Aufruf zu Gewalthandlungen.