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Artikel 20 – Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

1. «Jeder Mensch hat das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit zu friedlichen Zwecken.»

2. «Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören.»

Erläuterung zu Artikel 20

Das Recht, sich mit anderen Menschen zusammenzuschliessen, Versammlungen einzuberufen, zu demonstrieren, sowie Vereine oder Gewerkschaften zu gründen ist ein sehr wichtiges Recht und für eine Demokratie unverzichtbar. Oft ist es nur gemeinsam mit anderen Menschen möglich, Forderungen durchzusetzen oder der staatlichen Macht stärker gegenüberzutreten. Der Staat hat diese Rechte zu ermöglichen, etwa durch das Zurverfügungstellen von öffentlichen Strassen und Plätzen und den Schutz vor Eingriffen durch andere Personen, z.B. durch ausreichenden Polizeischutz bei einer Demonstration, um nicht von Gegendemonstranten gehindert zu werden.

Die Freiheit, sich mit anderen Menschen in einer Vereinigung zusammenzuschliessen und einer solchen beizutreten, beinhaltet auch, dass niemand gezwungen werden kann, sich einer Vereinigung anzuschliessen. Niemand darf also gezwungen werden, in eine Partei oder in eine Gewerkschaft einzutreten.