30.12.2017
Text: englisch / französisch
Das sechzehnte Zusatzprotokoll vom 2. Oktober 2013 sieht vor, dass sich die Verfassungsgerichte bzw. die letzinstanzlichen Gerichte in einem hängigen Fall an den EGMR mit Fragen zur Auslegung der EMRK für ein Gutachten («advisory opinion») an den EGMR wenden können. Bei diesem Protokoll handelt es sich um ein Zusatzprotokoll, das den Text der EMRK nicht abändert, sondern ergänzt. Es gilt nur für diejenigen Mitgliedstaaten, die es ratifizieren. Es tritt in Kraft, wenn 10 Mitgliedstaaten es ratifiziert haben. Bisher haben es 10 Mitgliedstaaten unterzeichnet, 8 haben es ratifiziert (Stand: 30. Dezember 2017, aktueller Stand). Die Schweiz hat das Protokoll weder unterzeichnet noch ratifiziert.