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Völkerstrafrecht – Rechtsquellen

12.04.2015

Auf dieser Seite finden Sie zum Thema passende Rechtsgarantien aus der Genozidkonvention und dem Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs zum Thema Völkermord / Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie Bestimmungen der Schweizerischen Strafgesetzgebung. Die Artikel aus der Schweizerischen Strafgesetzgebung und des Römer Status sind teilweise sehr umfangreich und werden hier aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht abgebildet. Sie finden den Link zum Rechtstext jeweils im Anschluss an unsere Zusammenfassung.

Genozidkonvention

Das Übereinkommen verpflichtet die Vertragsparteien zur Verhütung und Bestrafung von Völkermord, den sie in Friedens- sowie in Kriegszeiten als internationales Verbrechen betrachten (Art. 1). Gemäss Art. 2 der Genozidkonvention «bedeutet Völkermord eine der folgenden Handlungen, die in der Absicht begangen wird, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören:
(a) Tötung von Mitgliedern der Gruppe;
(b) Verursachung von schweren körperlichen oder seelischem Schaden an Mitgliedern der Gruppe;
(c) versätzliche Auferlegung von Lebensbedingungen für die Gruppe, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen;
(d) Verhängung von Massnahmen, die auf die Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe gerichtet sind;
(e) gewaltsame Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe.»

Die Vertragsparteien verpflichten sich zur strafrechtlichen Verfolgung von Individuen, die Völkermord begannen oder einen solchen geplant haben. Mitglieder der Regierung und öffentliche Beamte haben keine Immunität und sind genauso zu bestrafen wie private Einzelpersonen (Art. 4). Zu bestrafen sind folgende Handlungen: Völkermord; Verschwörung zur Begehung von Völkermord; unmittelbare und öffentliche Anreizung zur Begehung von Völkermord; Versuch, Völkermord zu begehen und Teilnahme am Völkermord (Art. 3).

Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofes

Am 1. Juli 2002 ist das Römer Statut in Kraft getreten. Damit wurde erstmalig ein permanenter internationaler Strafgerichtshof geschaffen, welcher für die Beurteilung der schwersten Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren, zuständig ist. Es handelt sich namentlich um Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen. Möglicherweise fällt das Verbrechen der Aggression auch bald in die Zuständigkeit des Gerichtshof (Art.5). Die Verbote von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen verfügen damit für völkerrechtliche Verhältnisse über einen ungewöhnlich starken Durchsetzungsmechanismus, der seine Wirkung jedoch wegen des Abseitsstehens wichtiger Staaten noch nicht voll entfalten kann (die USA, Russland und China haben das Römer Statut (noch) nicht ratifiziert).

Völkermord: Das Römer Statut übernimmt die Tatbestandsmerkmale des Völkermords aus der Genozidkonvention (vgl. Art. 6 Römer Statut). 

Verbrechen gegen die Menschlichkeit: Für die Verhütung und Bestrafung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit besteht (ungleich der Genozidkonvention) keine eigenständige völkerrechtliche Konvention. Verbrechen gegen die Menschlichkeit sind schwerste Menschenrechtsverletzungen. Gemäss Art. 7 des Römer Statuts handelt es sich bei diesen Verbrechen um Taten «die im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung und in Kenntnis des Angriffs begangen werden» und etwa folgende Handlungen umfassen können: vorsätzliche Tötung, Ausrottung, Versklavung, Vertreibung, Freiheitsentzug, Folter, Vergewaltigung, sexuelle Sklaverei, erzwungene Schwangerschaft, Zwangssterilisation, Verfolgung einer bestimmten Gruppe, zwangsweises Verschwindenlassen von Personen, etc.

Schweizerische Bundesverfassung und Gesetzgebung

Zu Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit finden sich in der Bundesverfassung keine Bestimmungen. Diese Verbrechen werden in der Schweiz durch die Strafgesetzgebung kriminalisiert. Die im Sommer 2010 beschlossenen Änderungen und Ergänzungen des Strafgesetzbuches schaffen den neuen Tatbestand des Verbrechens gegen die Menschlichkeit. Ausserdem werden die Zuständigkeiten von Zivil- und Militärjustiz zur Durchführung von Strafverfahren wegen Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen neu festgelegt.

Das Wichtigste aus dem revidierten Strafgesetzbuch

Wer Völkermord begeht, das heisst wer, in der Absicht, eine durch ihre Staatsangehörigkeit, Rasse, Religion oder ethnische, soziale oder politische Zugehörigkeit gekennzeichnete Gruppe als solche ganz oder teilweise zu vernichten, Mitglieder dieser Gruppe tötet oder auf schwerwiegende Weise in ihrer körperlichen oder geistigen Unversehrtheit schädigt, Mitglieder der Gruppe Lebensbedingungen unterwirft, die geeignet sind, die Gruppe ganz oder teilweise zu vernichten, Massnahmen anordnet oder trifft, die auf die Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe gerichtet sind oder Kinder der Gruppe gewaltsam in eine andere Gruppe überführt oder überführen lässt, wird mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 264).

Wer ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begeht, das heisst wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung beispielsweise Menschen vorsätzlich tötet; der Bevölkerung in der Absicht, sie ganz oder teilweise zu vernichten, Lebensbedingungen auferlegt, die geeignet sind, die Vernichtung herbeizuführen; sich ein Eigentumsrecht über eine Person anmasst und über sie verfügt, namentlich in Form von Menschenhandel, sexueller Ausbeutung oder Zwangsarbeit; einer Person unter Verstoss gegen die Grundregeln des Völkerrechts in schwerwiegender Weise die Freiheit entzieht; einer unter seinem Gewahrsam oder seiner Kontrolle stehenden Person grosse Leiden oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit zufügt; eine Person vergewaltigt, zur Duldung einer sexuellen Handlung von vergleichbarer Schwere oder zur Prostitution nötigt, sie zwangsweise sterilisiert oder eine gegen ihren Willen geschwängerte Frau gefangen hält in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. In besonders schweren Fällen, etwa wenn viele Menschen betroffen sind oder wenn der Täter besonders grausam vorgeht, kann eine lebenslängliche Freiheitsstrafe auferlegt werden, in weniger schweren Fällen und bei leichteren Verbrechen eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr (Art. 264a neu).

Ausserdem wird die Strafbarkeit von Kriegsverbrechen durch die revidierte Schweizerische Strafgesetzgebung in ausführlicher Weise geregelt (Art. 264b neu bis Art. 264 j neu).

Wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, um Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen auszuführen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 260bis). Bei Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen tritt keine Verjährung ein (Art. 101). Die einzelnen Artikel finden Sie unter folgendem Link: