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Verbot der Diskriminierung von Menschen mit Behinderung durch private Dienstleistungsanbieter

07.03.2013

Das Bundesgericht hat sich im Oktober 2012 zum Recht von Menschen mit Behinderung auf Benützung von öffentlich zugänglichen Dienstleistungen geäussert. Mit dem Sicherheitsargument hatte sich ein Genfer Kino geweigert, einen Rollstuhlfahrer einzulassen. Fachpersonen und Organisationen kritisieren die Urteile des Bundesgerichts.

Sachverhalt

Sowohl der betroffene Paraplegiker wie auch der Verein Integration Handicap hatten infolge dieser Zutrittsverwehrung eine Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht eingereicht. Das Bundesgericht hat mit BGE 138 I 475 vom 10. Oktober 2012 und mit dem Urteil 4A_369/2012 vom 10. Oktober 2012 entschieden, dass die Zutrittsverwehrung des Paraplegikers in ein Genfer Kino nicht gegen das Verbot der Diskriminierung nach Art. 6 des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen verstosse. Die Motive der Kinobetreiberin, dem Paraplegiker keine Eintrittskarte zu verkaufen, seien weder besonders schockierend noch intolerant gewesen. Die Verwehrung des Einlasses sei infolge des erhöhten Sicherheitsrisikos erfolgt und habe keine Ausgrenzung von Menschen mit Behinderung zum Ziel gehabt. Es sei weiter nachvollziehbar, dass im Fall einer notfallmässigen Räumung des Kinosaals für Menschen mit einer Behinderung ein besonderes Sicherheitsrisiko bestehe. Demzufolge sei das Motiv, das zur Verweigerung des Einlasses geführt habe, nicht der Ausschluss von Menschen mit einer Behinderung gewesen. Deshalb liege kein Verstoss gegen das Verbot der Diskriminierung vor.

Zudem seien private Anbieter öffentlich zugänglicher Dienstleistungen durch Art. 6 BehiG nicht verpflichtet, aktiv Massnahmen zu ergreifen, damit Menschen mit Behinderung ihre Dienstleistungen in Anspruch nehmen können.

Weiter präzisiert das Bundesgericht, dass eine Diskriminierung nach Art. 6 BehiG eine «qualifizierte Benachteiligung» darstellen müsste. Anders gesagt, liegt nach Ansicht des Bundesgerichts nur dann eine Diskriminierung vor, wenn ein/e Behinderte/r krass unterschiedlich, benachteiligend und herabwürdigend behandelt wird. Zweck des Diskriminierungsverbots sei es einem «segregierenden Verhalten von Dienstleistungsanbietern» entgegenzutreten.

Fachkreise: Begriff der Diskriminierung zu eng ausgelegt

Prof. Dr. Markus Schefer und Dr. Caroline Hess-Klein, Geschäftsführerin von Egalité Handicap, kritisieren in ihrer Urteilsbesprechung das Bundesgericht in diversen Punkten. Das Bundesgericht lege u. a. den Begriff der Diskriminierung nach Art. 6 BehiG zu eng aus. Nach den Ausführungen des Bundesgerichts erfolge eine relevante Schlechterstellung im Sinne des BehiG immer aus Intoleranz oder einem anderen Motiv des Ausschlusses. Einzig eine solche Schlechterstellung könne eine Herabwürdigung von Menschen mit Behinderung bewirken, die besonders stossend erscheine. Erfolge jedoch eine Schlechterstellung von Menschen mit Behinderung aus einem anderen Grund, sei es keine Diskriminierung im Sinne des BehiG.
Würde diesem Ansatz gefolgt, verwehre man den Menschen mit Behinderung die gleichberechtigte Teilnahme am gesellschaftlichen Leben weitgehend, halten Prof. Dr. Markus Schefer und Dr. Caroline Hess-Klein fest. Deshalb seien unabhängig von der Motivation einer Schlechterstellung auch die Konsequenzen z. B. die Einschränkung in der selbstbestimmten Lebensführung oder in der Persönlichkeitsentwicklung für Menschen mit Behinderung zu berücksichtigen.

Weiter weisen die beiden darauf hin, dass die enge Auslegung von Art. 6 BehiG, namentlich die Schlechterstellung von Menschen mit einer Behinderung infolge einer stossenden Motivation, das verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV) erheblich beschränke, was nicht dem Willen des Gesetzgebers entspreche.

Weitergehender Schutz durch die neue Genfer Kantonsverfassung

Der Kanton Genf, wie bereits der Kanton Basel-Stadt, untersagt zukünftig mit Art. 16 Abs. 1 der neuen Genfer Kantonsverfassung (Inkraftsetzung per 1. Juni 2013) den Dienstleistungsanbietern ein solches Zugangsverbot. Im Rahmen der Verhältnismässigkeit zwingt sie die Dienstleistungsanbieter zudem, die notwendigen Anpassungen zur Sicherstellung der Gleichstellung von Menschen mit Behinderung vorzunehmen.

Weiterführende Informationen: