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Häusliche Gewalt - Dossier

Stalking

21.11.2017

Stalking bedeutet ein beharrliches Nachstellen oder Belästigen einer Person, deren physische oder psychische Unversehrtheit dadurch bedroht und geschädigt wird. In der Schweiz existiert kein expliziter Straftatbestand gegen Stalking. Ein entsprechender Vorstoss zur Schaffung eines expliziten Stalking-Straftatbestandes wurde vom Parlament abgelehnt. Einzelne Stalkinghandlungen können indessen strafrechtlich geahndet werden. Dazu zählen namentlich Drohung (Art. 180 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB), Missbrauch einer Fernmeldeanlage (Art. 179septies StGB), Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) sowie Ehrverletzungen (Art. 173 ff. StGB).

  • Stalking
    Dokumentation 08.3495 - Motion Doris Fiala, vom 18. September 2008 , auf der Website des Parlaments

Ungenügender Schutz

Strafrechtlich nicht oder nur ungenügend erfasst ist der Bereich des «weichen Stalkings». Täter oder Täterinnen suchen dabei gezielt die physische Nähe des Opfers, ohne dieses erkennbar zu bedrängen (e.g. wiederholtes Erwarten des Opfers vor dessen Haus/Wohnung/Arbeitsplatz, Verfolgung desselben auf Distanz etc.).

Schutz gegen weiches Stalking lässt sich lediglich über den Umweg des Zivilrechts (Art. 28b ZGB) erreichen. Die zivilrechtliche Verfügung eines Annäherungs-, Rayon- und/oder Kontaktverbot kann mit einer Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) verbunden werden. Es ist indessen fraglich, ob eine Übertretungsbusse wegen Missachtung der zivilrechtlichen Schutzmassnahmen Stalker davon abhalten wird, dem Opfer weiter nachzustellen.

Da die derzeitige rechtliche Lage im Bereich Stalking immer wieder zu nicht zufriedenstellenden Ergebnissen führt, wird von verschiedenen Seiten der bessere Schutz von Stalking-Opfern gefordert. Aufgrund des Postulats Feri wurde der Bundesrat beauftragt, erfolgreiche nationale und internationale Massnahmen im Kampf gegen Stalking in einem Bericht zusammenzustellen.

Bundesrat will Schutz verbessern

Gemäss der Botschaft des Bundesrats zum Bundesgesetz über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen vom 11. Oktober 2017 kommt dem Schutz durch Art. 28b ZGB auch für Stalkingopfer eine grosse Bedeutung zu. Künftig soll es sogar möglich sein, dass auch potentiell gewaltausübende Personen ein elektronisches Armband oder eine elektronische Fussfessel tragen müssen. So kann der Aufenthaltsort laufend aufgezeichnet werden.