05.12.2016
Die Schweiz hat die Istanbul-Konvention am 11. September 2013 unterzeichnet. Am 2. Dezember 2016 hat der Bundesrat die Botschaft zur Genehmigung der Konvention verabschiedet.
Gemäss Botschaft des Bundesrates genügt das schweizerische Bundesrecht den Anforderungen der Istanbul-Konvention. Allerdings seien im Bereich der kantonalen Zuständigkeiten noch vertiefte Abklärungen zu tätigen.
Eine grosse Mehrheit hatte die Ratifizierung der Istanbul-Konvention im Vernehmlassungsverfahren begrüsst. Davon abzusehen empfahlen lediglich zwei Kantonsvertretungen sowie eine der grossen politischen Parteien.
- Schutz vor häuslicher Gewalt
Dokumentation auf der Website des Bundesamtes für Justiz
Vorbehalt zu Art. 59 Istanbul-Konvention
Der Bundesrat schlägt die Ratifizierung unter vier Vorbehalten vor in Bereichen, in denen das schweizerische Recht nicht mit den Vorgaben der Konvention übereinstimmt. Kritisiert wird von NGO-Seite insbesondere der Vorbehalt zu Art. 59 Istanbul-Konvention. Diese Bestimmung sieht vor, dass Opfer von häuslicher Gewalt bei Beendigung der Ehe oder Beziehung einen eigenständigen Aufenthaltstitel erlangen können. Für die Genehmigung und Umsetzung der Istanbul-Konvention schlägt der Bundesrat einen Vorbehalt vor, da diese Bestimmung Anpassungen des Schweizerischen Ausländerrechts zur Folge hätte, obwohl – wie der Bundesrat in seinem Bericht hervorhebt – derartige Fälle relativ selten vorkommen würden.
Zwar kennt das geltende Schweizer Recht Regelungen, die es ermöglichen, den Aufenthaltsstatus nach Vorfällen häuslicher Gewalt zu verlängern. Die Gewährleistung eines Aufenthaltsstatus liegt indessen in gewissen Fällen im Ermessen der Behörden; es existiert kein genereller Rechtsanspruch auf einen eigenständigen Aufenthaltstitel (siehe oben «Ausländerrecht»). Die Praxis zeigt, dass der Ermessensspielraum der Behörden zu kantonal unterschiedlichen und dadurch willkürlichen Situationen für die Betroffenen führen kann. Zudem führen die aktuellen Regelungen zu einer Ungleichbehandlung der Opfer abhängig von ihrem Rechtsstatus. Davon betroffen sind auch die Kinder der gewaltbetroffenen Elternteile.
Bei schwerwiegenden Übergriffen von häuslicher Gewalt sollte demnach ein Rechtsanspruch auf Aufenthalt in der Schweiz zugestanden werden. Das schweizerische Ausländerrecht sollte dementsprechend angepasst werden.
Weitere Informationen
- Plattform Istanbul-Konvention: gegen Gewalt - für Gleichstellung
Website von Terre des Femmes Schweiz