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Gleichstellung der Frau - Dossier

Rechtsgrundlagen für die Gleichstellung der Frau in der Schweiz

19.06.2023

Am 14. Juni 1981 wurde die Gleichstellung der Geschlechter per Volksabstimmung in die Verfassung aufgenommen (Art. 4 Abs. 2 BV 1981). Mit einer Ergänzung um die tatsächliche Gleichstellung im Rahmen der Totalrevision im Jahr 1999 gilt dieser Verfassungsgrundsatz bis heute (Art. 8 Abs. 3 BV). In Bezug auf das Erwerbsleben wird die Verfassungsgarantie mit dem Gleichstellungsgesetz umgesetzt. Im Gleichstellungsgesetz findet sich auch die gesetzliche Grundlage für das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Mann und Frau (EBG; Art. 16 GIG). Dessen Aufgabe ist die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter in allen Lebensbereichen und die Beseitigung jeglicher Form direkter oder indirekter Diskriminierung.

Gleichstellungsbestrebungen in anderen Lebensbereichen finden sich in unterschiedlichen Gesetzen. So gilt seit dem 1. Januar 2021 für grosse börsenkotierte Unternehmen ein Richtwert von 30 Prozent Frauen im Verwaltungsrat und 20 Prozent Frauen in der Geschäftsleitung (Art. 734f OR) und ein zweiwöchiger Vaterschaftsurlaub (Art. 16iff. EOG). Im Parlamentsgesetz wird der Bundesrat ausserdem dazu verpflichtet, die Auswirkungen auf die Geschlechtergleichstellung in Botschaften zu Erlassentwürfen zu erläutern (Art. 141 Abs. 2 lit. i ParlG). Diese Gleichstellungsfolgenabschätzung kann es im Sinne eines Gender-Mainstreamings ermöglichen, die Geschlechterperspektive im Gesetzgebungsverfahren konsequent miteinzubeziehen.