18.01.2013
Gemäss Bundesgericht lässt sich das Rechtsinstitut der Altersrente nicht auf das System des Straf- und Massnahmenvollzugs übertragen. Die Arbeitspflicht im Straf- und Massnahmenvollzug besteht unabhängig vom Alter. Angesichts einer zunehmenden Anzahl betagter Inhaftierter in der Schweiz bleibt die Frage nach der Ausgestaltung der Arbeitspflicht dieser Kategorie von Inhaftierten weitgehend unbeantwortet.
- BGE 139 I 180 vom 18. Juli 2013
auf bger.ch - Arbeitspflicht von Inhaftierten im Rentenalter
Schweizerisches Kompetenzzentrum für Menschenrechte (SKMR), Newsletter vom 18. September 2013