02.07.2012
Ende 2011 hat die Europäische Union eine neue Richtlinie verabschiedet (2011/95/EU). Diese behandelt die Kriterien, die für die Erteilung des internationalen Schutzes notwendig sind, sowie die sich daraus ergebenden Status und Rechte.
Die neue Richtlinie hat eine Annäherung des Status von Flüchtlingen und Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und der sich daraus ergebenden Rechte zur Folge. Bestimmte Unterschiede bleiben jedoch trotz der neuen Definition des internationalen Schutzes bestehen.
Die Richtlinie hat keine direkten Folgen für die Schweiz, da die Schweiz nicht formell an die Bestimmungen gebunden ist. Aufgrund der gegenseitigen Abhängigkeit des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts im Asylbereich (und insbesondere der Dublin II Verordnung, der die Schweiz untersteht), wäre es aber wünschenswert, wenn die Schweiz nicht allzu stark von den europäischen Standards bezüglich der Behandlung von Flüchtlingen und Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz abweicht. Zudem sieht Art. 113 Asylgesetz vor, dass sich die Schweiz «an der Harmonisierung der europäischen Flüchtlingspolitik beteiligt».
- Neue «Qualifikations»-Richtlinie der Europäischen Union
Schweizerisches Kompetenzzentrum für Menschenrechte (SKMR), Newsletter vom 27. Juni 2012