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Nacheheliche Aufenthaltsbewilligung bei erfolgreicher Integration

14.02.2012

Das Bundesgerichtsurteil 2C_430/2011 vom 11. Oktober 2011 bestätigt, dass die gesetzlich vorgeschriebenen drei gelebten Ehejahre in der Schweiz als Bedingung für eine Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe nicht ununterbrochen sein müssen. Eine erfolgreiche Integration setzt weiter nicht voraus, dass die betroffene Person im Job besonders erfolgreich ist oder einer qualifizierten Arbeit nachgeht. Eine mangelnde Integration kann zudem nicht allein mit einem fehlenden grossen Bekanntenkreis in der Schweiz begründet werden.