17.12.2013
Die Abwägung der gegensätzlichen Interessen kann auch in Fällen von schweren Straftaten zugunsten des Beschwerdeführers ausfallen, wenn der Täter sich sehr lange in der Schweiz aufgehalten hat, er gut integriert ist, seit der Straftat längere Zeit vergangen ist, in welcher er sich klaglos verhielt und die Rückfallgefahr somit gering ist, seit längerer Zeit ein echtes Familienleben besteht und Familienangehörige die schweizerische Nationalität besitzen. Nur eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit von einer gewissen Schwere überwiegt das Interesse des Schweizer Kindes, mit dem sorgeberechtigten Elternteil in der Schweiz aufwachsen zu können.
- BVGer C-2493/2012 vom 7. Oktober 2013
auf bvger.ch - Verwarnung statt Wegweisung eines straffällig gewordenen Bosniers
Schweizerisches Kompetenzzentrum für Menschenrechte (SKMR), Newsletter vom 11. Dezember 2013