28.11.2006
Von der Europäischen Union (EU) abgewiesene Asylbewerber/-innen können in der Schweiz unter gewissen Voraussetzungen Asyl erhalten. Die Asylrekurskommission (ARK) hat in ihrem Grundsatzurteil vom 3. November 2006 entschieden, dass die materielle Prüfung des Asylgesuchs in der Schweiz durchgeführt werden muss, wenn ein Asylsuchender offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, auch wenn sein Asylgesuch bereits in einem Mitgliedsstaat der EU abgelehnt wurde. In ihrer Medienmitteilung präzisiert die ARK, dass Art. 32 des Asylgesetzes, gemäss dem in der EU abgelehnte Asylbewerber grundsätzlich einen Nichteintretensentscheid erhalten, zu eng gefasst sei. «Nicht beabsichtigt war, auch Flüchtlinge von einer materiellen Prüfung ihres Asylgesuchs in der Schweiz auszuschliessen.» Im konkreten Fall eines Kurdens, dessen Asylgesuch in Deutschland abgelehnt wurde, kam die ARK zu dem Schluss, dass bei ihm die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen werden konnte. Das Bundesamt für Migration (BFM) war zuvor auf das Asylgesuch mit Verweis auf Art. 32 Asylrecht nicht eingetreten.
- ARK konkretisiert Nichteintretensbestand (online nicht mehr verfügbar)
Medienmitteilung der ARK, 16. November 2006 - Urteil vom 3. November 2006
Asylrekurskommission