03.11.2004
Das Bundesamt für Migration (im Entscheid noch das BFF) hat in der Regel die Verfügung in der Sprache zu erlassen, die am Wohnort der asylsuchenden Person Amtssprache ist. Den möglichen Ausnahmen gemäss Art. 4 AsylV 1 werden durch das Recht auf eine wirksame Beschwerde und auf einen fairen Prozess Grenzen gesetzt. Dies folgt aus Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 13 EMRK.
Eine Verfügung des Bundesamtes für Migration kann aber ausnahmsweise dann im Sinne von Art. 4 Bst. b oder c AsylV 1 ergehen, wenn geeignete Massnahmen getroffen werden - wie z.B. eine mündliche Übersetzung der Verfügung in eine dem Beschwerdeführer verständliche Sprache. Entscheidend ist das Recht auf eine wirksame Beschwerde und auf einen fairen Prozess. Ist letzteres nicht gewährleistet, ist die angefochtene Verfügung grundsätzlich zu kassieren, es sei denn, der Beschwerdeführer bzw. die Beschwerdeführerin wurde im Beschwerdeverfahren professionell vertreten.
Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission vom
3. November 2004, EMARK 2004/29-187