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Entschuldbarkeit des verspäteten Vorbringens auf Grund der erlittenen Traumatisierung

14.05.2003

Das Geltendmachen einer während des ordentlichen Verfahrens nicht vorgebrachten Vergewaltigung kann als Wiedererwägungs- beziehungsweise als Revisionsgrund gelten.
Der Umstand, dass eine Vergewaltigung erst im Stadium eines ausserordentlichen Verfahrens vorgebracht wird, kann durch die Gefühle von Schuld und Scham sowie die vom Opfer entwickelten Selbstschutz-Mechanismen erklärt werden. In einem solchen Fall - und sofern der Sachverhalt auf Grund der übrigen Elemente der Akten bezogen auf das neue Vorbringen insgesamt als glaubhaft erscheint - darf ein Wiedererwägungs- (bzw. Revisions-)gesuch, nicht allein mit der Begründung abgewiesen werden, dass dieses Vorbringen im ordentlichen Verfahren hätte geltend gemacht werden können.

Auszug aus dem Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission vom
14. Mai 2003, EMARK 2003/17-101 oder VPB 68.3