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Frühjahr 2007: Entscheide zu Schweizer Beschwerden in Kürze

25.04.2007

In den vergangenen Monaten ist der EGMR nur in zwei Schweizer Fällen zu einer Entscheidung gelangt. In Kaiser gegen die Schweiz (Beschwerde Nr. 17073/04, Urteil vom 15. März 2007 ) hat der Gerichtshof die Schweiz wegen Verletzung von Art. 5 Abs. 3 EMRK verurteilt, da die Zürcher Behörden zwischen der Festnahme und der Vorführung vor den Richter fünf statt maximal zwei Tage hatten verstreichen lassen. Hingegen hat der Gerichtshof die Beschwerde Stiftung Giessbach dem Schweizervolk und Parkhotel Giessbach AG gegen die Schweiz (Beschwerde Nr. 26886/03, Entscheid vom 10. April 2007 ) für unzulässig erklärt. Der Gerichtshof hat entschieden, dass Entscheide über Beschwerden gegen die Herabsetzung der Restwassermenge nicht Entscheide über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK darstellten und daher kein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung bestehe.