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Naït-Liman

16.08.2016

Beschwerde Nr. 51357/07

Keine Verletzung von Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren)

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) befand am 21. Juni 2016, dass ein Schweizer Gericht nicht zwingend auf Entschädigungsklagen von Folteropfern gegenüber Drittstaaten eingehen muss.