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Schweizer Gerichte dürfen die Zuständigkeit für Entschädigungsklagen von Folteropfern ablehnen

22.06.2016

(Artikel von Schutzfaktor M übernommen)

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) befand am 21. Juni 2016 knapp mit 4 zu 3 Stimmen, dass ein Schweizer Gericht nicht zwingend auf Entschädigungsklagen von Folteropfern gegenüber Drittstaaten eingehen muss und bestätigt damit die Rechtsprechung der Grossen Kammer aus dem Jahre 2001. (N.L. vs. Schweiz (Nr. 51357/07))

Sachverhalt

Der 1962 geborene und im Kanton Genf wohnhafte Beschwerdeführer, N.L., beschwerte sich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), weil die Schweizer Gerichte nicht auf seine Schadenersatzklage gegen die Tunesischen Behörden und den damaligen Tunesischen Innenminister für die in Tunesien erlittene Folter eingetreten waren.

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er am 22. April 1992 in Italien von der Polizei verhaftet und zum Tunesischen Konsulat in Genua gebracht worden sei. Dort sei ihm eine Anklageschrift vorgelegt worden, gemäss der er eine Gefahr für die Sicherheit des Italienischen Staates darstelle. Er wurde daraufhin von Tunesischen Agenten nach Tunis gebracht, wo er vom 24. April bis 1. Juni 1992 willkürlich festgehalten und von den Tunesischen Behörden gefoltert worden sei. Der Beschwerdeführer floh daraufhin in die Schweiz und beantragte Asyl, welches ihm am 8. November 1995 gewährt wurde. Im Jahr 2006 erhielt er die Schweizer Staatsbürgerschaft.

Am 8. Juli 2004 erhob der Beschwerdeführer erstinstanzlich Klage gegen den Tunesischen Staat und den damaligen Innenminister A.K. Das Gericht trat jedoch nicht darauf ein. Es befand, dass der Sachverhalt keinen genügenden sachlichen Zusammenhang zur Schweiz aufweise, weshalb die Voraussetzungen einer Notzuständigkeit (Art. 3 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht) nicht erfüllt wären. Dem Kantonsgericht fehle es daher an der nötigen rechtlichen Grundlage, um über den Klage richten zu können. Dagegen legte der Beschwerdeführer Berufung ein. Die Zivilkammer der Genfer Cour de Justice lehnte seine Zuständigkeit ab, da die Beklagten wegen ihrer Immunität rechtlich nicht verfolgt werden könnten. Es verwies dabei auf das EGMR-Urteil Al-Adsani vs. Grossbritanien vom 21. November 2001. Das Bundesgericht trat, wegen der fehlenden territorialen Zuständigkeit, ebenfalls nicht auf die Beschwerde ein.

Gestützt auf Art. 6 Abs. 1 (Recht auf ein faires Verfahren) der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) machte der Beschwerdeführer geltend, die Schweizer Gerichte hätten zu Unrecht ihre Zuständigkeit verneint und seine Schadenersatzklage wegen der mutmasslich erlittenen Folter in Tunesien nicht geprüft.

Urteilsbegründung

Nachdem das Richtergremium die Anwendbarkeit des Art. 6 EMRK einstimmig als gegeben ansah, verwies es auf die Möglichkeit, das Recht auf Zugang zum Gericht einschränken zu können. Den Mitgliedstaaten stünde dabei ein erheblicher Ermessenspielraum zu, müssten jedoch bei der Beurteilung dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen und darauf achten, dass dem Recht auf ein faires Verfahren nicht jegliche Substanz entzogen werde. Im Falle des Beschwerdeführers gäbe es zu wenig Anhaltspunkte, gemäss der die Schweiz ihre Zuständigkeit hätte begründen können. Es stimme, dass N.L. als Flüchtling in der Schweiz Asyl erhalten habe und in der Zwischenzeit sogar Schweizer Bürger geworden sei, jedoch hätten sich diese Anhaltspunkte erst nach der mutmasslichen Begehung der Folter zugetragen und seien daher für die Zuständigkeit nicht relevant. Die Schweiz müsste bei der Interpretation der Voraussetzungen über die Notzuständigkeit auch ihre internationalen Verpflichtungen, wie beispielsweise die Immunität von fremden Staatsbehörden, berücksichtigen. Die restriktive Handhabung der Schweiz in diesem Fall sei daher nicht willkürlich.

Die Staaten hätten weiter ein legitimes Interesse daran, die Effizienz ihres Justizsystems zu schützen. Das Gericht teilte dabei die Meinung der Schweiz, dass eine weltweite Kompetenz der nationalen Gerichte über Folter zu erheblichen praktischen Problemen für die Justiz führen könnte. Es sei dann nicht ausgeschlossen, dass sich die Schweiz in die inneren Angelegenheiten eines fremden Staates einmischen würde. Aus der EMRK liesse sich keine Verpflichtung ableiten, dass Gerichte auf Entschädigungsklagen von Menschen, die im Ausland gefoltert worden waren, eintreten müssten. Aus diesen Gründen wies der EGMR die Beschwerde mit 4 zu 3 Stimmen ab.

Kommentar

Im Hinblick auf den völkerrechtlichen Anspruch von Folteropfern auf Wiedergutmachung, resultierend aus Art. 14 der UN-Folterkonvention, waren sich die Richter uneins, ob diese auch für ausländische Opfer, die im Ausland gefoltert worden waren, gelte. Der UN-Folterrechtsausschuss hatte zwar eine Allgemeine Erklärung erlassen, dass auch diesen Personen der Weg ans Gericht nicht versperrt werden dürfe. Diese hat jedoch noch kein Mitgliedstaat des Europarates umgesetzt. Die rechtliche Wirksamkeit der Erklärung bleibt jedoch bestehen.

Das abweichende Sondervotum von drei der sieben Richter gründete primär in der Sonderstellung des Verbotes von Folter, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung. Weil es sich bei dieser Bestimmung um zwingendes Völkerrecht handle, müsste bei der Interessenabwägung Folteropfern ein erhöhtes Schutzinteresse zugestanden werden. Auch auf den Kerngehalt des Art. 6 EMRK gehe der EGMR und das Schweizer Bundesgericht zu wenig ein. Eine solche restriktive Interpretation des anwendbaren Rechts würde de facto zur Straflosigkeit von internationalen Verbrechern führen, da für N.L. keine weiteren Möglichkeiten bestehe, gegen die mutmasslich begangene Folter Klage einzureichen. In Tunesien würde er mit hoher Wahrscheinlichkeit erheblichen Bedrohungen oder erneuter Folter ausgesetzt.