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Ungenügende Untersuchung des Vorwurfs einer missbräuchlichen Zwangsmedikation auf einem Ausschaffungsflug

23.12.2013

Das Bundesgericht stellt eine Verletzung der verfahrensrechtlichen Garantien von Art. 3 EMRK fest. Da sich der Beschwerdeführer in staatlichem Gewahrsam befand, hat der Staat die Pflicht, das Nichtvorhandensein einer Misshandlung zu beweisen. Der Kanton Genf ist seiner aus Art. 3 EMRK fliessenden Pflicht zu einer prompten, vertieften und wirksamen Untersuchung ungenügend nachgekommen, da er nicht alle nötigen Massnahmen bei der Beweiserhebung ergriffen hat und bis zum Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung über ein Jahr verging. Der Einsatz von Arzneimitteln darf nur gestützt auf eine medizinische Indikation erfolgen (Art. 24 f. ZAG), weshalb u.a. die Befragung des flugbegleitenden Arztes angezeigt war.