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Zwangseinweisungen in die Psychiatrie aus grundrechtlicher Sicht

17.02.2014

Die Schweiz hat im Vergleich zu anderen europäischen Ländern einen der höchsten Anteile an psychiatrischen Zwangseinweisungen: Fast ein Viertel aller Psychiatrie-Patiententinnen und Patienten in der Schweiz werden laut einer Untersuchung aus dem Jahre 2009 unfreiwillig hospitalisiert. Welches sind die rechtlichen Voraussetzungen für eine Zwangseinweisung und allfällige Zwangsbehandlung? Und welche Problematiken stellen sich in Bezug auf die Einschränkung der Grundrechte der Betroffenen?

«Fürsorgerische Unterbringung» im Erwachsenenschutzrecht

Gemäss Art. 426 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) darf eine Person, die an einer psychischen Störung, an einer geistigen Behinderung oder unter schwerer Verwahrlosung leidet, gegen ihren Willen in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, sofern die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders sichergestellt werden kann. Diese Massnahme wird seit Inkrafttreten des neuen Erwachsenenschutzrechts am 1. Januar 2013 als «fürsorgerische Unterbringung» (FU) bezeichnet. Vorher hiess die analoge Massnahme «fürsorgerischer Freiheitsentzug» (FFE).

Die fürsorgerische Unterbringung bedeutet für Betroffene einen massiven Eingriff in ihre verfassungsmässig garantierte persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV): Einerseits wird Betroffenen - wie bei jedem Freiheitsentzug - das Recht, ihren persönlichen Aufenthalt selbst bestimmen zu können, entzogen und andererseits sind mit einer Einweisung oft auch weitere Zwangsmassnahmen wie die unfreiwillige Medikation verbunden. Derartige Zwangsbehandlungen stellen höchst empfindliche Eingriffe in die körperliche Integrität der Betroffenen dar.

«Schwächezustand» als Voraussetzung

Während die ersten beiden Voraussetzungen für eine FU, nämlich die in der Fachliteratur als «Schwächezustände» bezeichnete psychischen Störung (inkl. Suchterkrankung) und geistige Behinderung einem medizinischen Verständnis folgen, handelt es sich bei der schweren Verwahrlosung um einen auslegungsbedürftigen und umstrittenen juristischen Begriff. Das Bundesgericht umschreibt die schwere Verwahrlosung als Zustand, der mit der Menschenwürde schlechterdings nicht mehr zu vereinbaren ist. Dabei genüge es nicht, dass die betroffene Person in unhygienischen Verhältnissen lebt oder keinen festen Wohnsitz hat. Trotz dieser dehnbaren Begrifflichkeit sind Fälle von Einweisungen ausschliesslich aufgrund schwerer Verwahrlosung in der Praxis eher selten, da oft zusätzlich einer der beiden anderen Schwächezustände mit im Spiel ist.

Verhältnismässigkeit der Zwangseinweisung

Als weitere Voraussetzung muss die FU verhältnismässig sein. Die FU muss also geeignet sein, eine Besserung des Schwächezustands der betroffenen Person herbeizuführen. Sodann muss die FU das mildeste zur Verfügung stehende Mittel darstellen. Dies bedeutet, dass eine FU immer nur als ultima ratio angeordnet werden darf. Schliesslich muss angesichts der Schwere des Grundrechtseingriffs insbesondere der Zumutbarkeit des Eingriffs für die Betroffenen grosse Beachtung geschenkt werden. Demnach sollen nur schwerwiegende oder besonders akute Situationen von Fremd- oder Eigengefährdung eine Einweisung gegen den Willen der betroffenen Person rechtfertigen können. Beispielsweise könnte ein unter Schizophrenie leidender Mann, der im Wahn seine Frau mit einem Messer bedroht, aufgrund von akuter Fremdgefährdung fürsorgerisch untergebracht werden. Erleidet eine Frau aufgrund ihrer Spielsucht dramatische Geldverluste, nimmt in der Folge zahlreiche verschreibungspflichtige Medikamente ein und droht sich umzubringen, wäre eine fürsorgerische Unterbringung wegen Selbstgefährdung wohl auch in diesem Fall angezeigt. Dagegen reicht laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine rein finanzielle Gefährdung durch unkontrollierte Ausgaben nicht für eine FU.

Was ist eine «geeignete Einrichtung»?

Schliesslich muss es sich um eine geeignete Einrichtung handeln. Der Begriff der Einrichtung wird relativ weit verstanden. Neben psychiatrischen Anstalten sind auch Alters- und Pflegeeinrichtungen ohne geschlossene Abteilungen darunter zu subsumieren. Die Eignung der Einrichtung ergibt sich aus der konkreten Situation des Einzelfalls.

Das Bundesgericht entschied, dass nicht zuletzt aufgrund der stigmatisierenden Wirkung eine Strafanstalt nur in Ausnahmefällen, namentlich in besonderen Gefährdungssituationen, als geeignete Anstalt in Frage kommt. Beispielsweise verneinte das Bundesgericht im Falle eines damals noch per FFE eingewiesenen Drogensüchtigen, der gegenüber dem Personal der psychiatrischen Klinik wiederholt massive Drohungen ausgestossen hatte, eine derartige besondere Gefährdungssituation. Immerhin sei der Beschwerdeführer weder gewalttätig geworden noch gebe es Anhaltspunkte dafür, dass er zu gewalttätigem Verhalten neige. Eine psychiatrische Klinik wie im geschilderten Fall verfüge sicherlich über die Möglichkeiten, auch schwierige und renitente Patienten geeignet unterzubringen und zu behandeln. Die Unterbringung des Beschwerdeführers in eine Strafanstalt befand das Bundesgericht deshalb für unzulässig.

Wer darf Zwangseinweisungen verfügen?

In der Schweiz lag nach altem Recht die ordentliche Zuständigkeit zur Einweisung bei den Vormundschaftsbehörden. Den Kantonen wurde jedoch das Recht eingeräumt, die Anordnungsbefugnis an weitere geeignete Stellen zu delegieren. Die grosse Mehrheit der Kantone hat von diesem Recht Gebrauch gemacht und die Einweisungskompetenz auf einen mehr oder weniger breit gefassten Kreis von Ärztinnen und Ärzten ausgedehnt. In der Schweiz erfolgen Anordnungen von Zwangseinweisungen bis heute mehrheitlich gestützt auf ärztliche Entscheide.

Der bundesrätliche Entwurf zur Revision des Erwachsenenschutzrechtes sah noch vor, dass ausser der zuständigen Erwachsenenschutzbehörden nur vom Kanton mandatierte «geeignete» Ärztinnen und Ärzte (sprich: psychiatrische Fachärzte/-innen) zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung berechtigt sein sollen. Das Parlament hat dies jedoch wieder verworfen. So haben sich die Einweisungsvoraussetzungen denn auch kaum verändert; neu ist einzig, dass nach geltendem Recht die ärztliche Einweisung längstens sechs Wochen andauern darf, wobei die Kantone kürzere Fristen vorsehen können. Nach Ablauf dieser Frist ist gemäss Art. 429 Abs. 2 ZGB zwingend ein Entscheid durch die Erwachsenenschutzbehörde zu fällen.

Regelungen der Zwangsbehandlung

In den alten gesetzlichen Bestimmungen für den FFE erblickte das Bundesgericht keine genügende gesetzliche Grundlage für eine Zwangsbehandlung. Die Schliessung dieser juristischen Lücke durch die Schaffung von Art. 434 und Art. 435 ZGB ist deshalb grundsätzlich sehr zu begrüssen.

Als erstes gilt festzuhalten, dass Behandlungen im Sinne von Art. 434 und Art. 435 ZGB wie die Zwangsmedikation nur während einer FU zulässig sind. Die Möglichkeit der Zwangsbehandlung stellt demnach die logische Konsequenz des Einweisungsentscheids dar. Es ist aber gestützt auf andere Gesetze im formellen Sinn (im Kanton Zürich beispielsweise gestützt auf das sog. «kantonale Gesundheitsgesetz») und unter Umständen gestützt auf die sog. Polizeiliche Generalklausel möglich, Psychiatriepatienten zwangsweise zu behandeln, sofern die gesetzlich statuierten Voraussetzungen erfüllt sind.

Art. 434 Abs. 1 ZGB sieht vor, dass eine Zwangsbehandlung ausschliesslich im Rahmen der im Behandlungsplan vorgesehenen medizinischen Massnahmen möglich sein soll. Derartige medizinische Massnahmen dürfen bloss zwangsweise durchgesetzt werden, wenn sie von der Chefärztin/dem Chefarzt der Abteilung schriftlich angeordnet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen werden. Darüber hinaus muss der eingewiesenen Person ohne Behandlung ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden drohen (Selbstgefährdung) oder sie muss eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter darstellen (Fremdgefährdung). Zusätzlich müssen Betroffene bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit (z.B. aufgrund einer durch die psychische Erkrankung oder Sucht hervorgerufene Bewusstseinsstörung, Demenz oder schwerem Intelligenzmangel) urteilsunfähig sein. Schliesslich darf auch keine mildere geeignete Massnahme zur Verfügung stehen.

Im Übrigen müssen Zwangsbehandlungen stets dem aktuellsten Stand der Wissenschaft entsprechen. Wissenschaftlich umstrittene Massnahmen kommen genauso wenig in Frage wie Behandlungsformen mit dauerhaft schädigenden Nebenwirkungen (z.B. chirurgische Eingriffe).

Dagegen umschreibt Art. 435 ZGB die Voraussetzungen einer Zwangsbehandlung in medizinischen Notfallsituationen. Gemäss Art. 435 Abs. 1 ZGB dürfen in Notfällen die zum Schutz der betroffenen Person oder dritter unerlässlichen medizinischen Massnahmen sofort ergriffen werden. Als medizinischen Notfall werden akute, lebensbedrohliche Zustände bezeichnet. Unter unerlässlichen Massnahmen werden die in der vorliegenden Situation indizierten und unaufschiebbaren medizinischen Handlungen verstanden. Beispielsweise darf eine aufgrund einer psychischen Erkrankung mittels FU eingelieferte Person, die plötzlich damit beginnt, sich lebensgefährlich selbst zu verletzen, körperlich fixiert und geeignet medizinisch versorgt werden.

Beschwerde-Regelungen

Gemäss Art. 426 Abs. 4 ZGB kann eine zwangseingewiesene oder ihr nahestehende Person jederzeit um Entlassung ersuchen. Über die Entlassung entscheidet laut Art. 428 Abs. 1 ZGB grundsätzlich die Erwachsenenschutzbehörde. Wird das Entlassungsgesuch von ihr abgelehnt, besteht für Betroffene oder ihnen nahestehende Personen die Möglichkeit, diesen Entscheid nach Art. 450 Abs. 1 i.V.m. Art. 450e ZGB gerichtlich anzufechten. Die Erwachsenenschutzbehörde hat aber auch die Möglichkeit, den Entscheid über die Entlassung an die Einrichtung zu delegieren (Art. 428 Abs. 2 ZGB). Auch hier kann gegen die Abweisung des Gesuchs Beschwerde erhoben werden. Dann ist allerdings nach Art. 439 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB vorzugehen. Wird eine FU schliesslich gestützt auf einen ärztlichen Entscheid angeordnet, können Betroffene oder ihnen nahestehenden Personen nach Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB das zuständige Gericht anrufen.

Voraussetzung für die Erhebung der Beschwerde ist immer Urteilsfähigkeit. Im Falle der betroffenen Person darf an diese keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Demzufolge reicht es aus, dass die betroffene Person erkennt, gegen ihren Willen untergebracht worden zu sein und sie gleichzeitig zum Ausdruck bringen kann, die Einrichtung verlassen zu wollen.

Wie bereits erwähnt, sind neben den Betroffenen auch ihnen nahestehende Personen, insbesondere Vertrauenspersonen im Sinne von Art. 432 ZGB zur Beschwerde berechtigt. Als «nahestehend» werden Personen bezeichnet, die kraft ihrer Eigenschaften und aufgrund ihrer verwandtschaftlichen oder familiären Bande als fähig erscheinen, die Interessen der betroffenen Person wahrzunehmen (BGE 114 II 213 E. 3). Weiter können gemäss bundesgerichtlicher Definition indessen nur natürliche Personen als nahestehend gelten. Juristische Personen, wie Vereine beispielsweise, fallen ausser Betracht. Das erforderliche Näheverhältnis fehlt laut Bundesgericht selbst dann, wenn gerade die Unterstützung und Vertretung von Zwangseingewiesenen das statutarische Vereinsziel bildet.

Dieses Erfordernis kann für Betroffene in der Praxis zu Schwierigkeiten führen, da sie sozial oftmals nicht genügend gut vernetzt sind oder keine geeignete Person finden können, die diese Aufgabe für sie übernehmen möchte.

Unterschiedliche Zwangseinweisungsraten

Im Auftrag des Bundesamts für Gesundheit (BAG) wurde 2011 eine Studie erstellt, die sich mit der Wirksamkeit des Rechtsschutzes bei psychiatrischen Zwangseinweisungen in der Schweiz befasste. Der Studie ist zu entnehmen, dass die Schweiz im Quervergleich mit 15 EU-Staaten einen der höchsten Anteile an psychiatrischen Zwangseinweisungen aufweist. Wie lassen sich diese Unterschiede erklären?

Die Studie des BAG erkennt im Quervergleich, dass in Ländern, in denen Ärzte/-innen und nicht Behördenmitglieder über Zwangsunterbringungen befinden, die Unterbringungsraten höher sind.

Die Kompetenz der Kantone, den Ärztekreis enger oder weiter zu definieren, der eine Zwangseinweisung anordnen darf, hat sich als wichtiger Faktor bei der Erklärung der kantonalen Unterschiede bezüglich der Einweisungszahlen herausgestellt. So kommt die BAG Studie zum Schluss, dass in Kantonen, in welchen eine Zwangseinweisung nur von Fachärztinnen und -ärzten angeordnet werden darf, die Einweisungszahlen erheblich tiefer sind. Zum Vergleich: Im Kanton Zürich dürfen alle Ärztinnen und Ärzte mit einer Praxisbewilligung unabhängig von ihrem psychiatrischen Wissen oder ihrer beruflichen Erfahrung eine FU anordnen. Da überrascht es wenig, dass der Kanton Zürich mit einem Anteil von fast dreissig Prozent an unfreiwilligen psychiatrischen Einweisungen im Jahre 2009 auf Platz eins rangierte.

Mangelhafte Qualität ärztlicher Einweisungszeugnisse

In der BAG Studie zu Rate gezogene Untersuchungen haben gezeigt, dass die Qualität von ärztlichen Einweisungszeugnissen in der Vergangenheit sowohl in formaler als auch in inhaltlicher Hinsicht nicht zu überzeugen vermochte. Die Zeugnisse von Psychiaterinnen und Psychiatern schnitten deutlich besser ab als diejenigen, die nicht von Fachärztinnen und Fachärzten ausgestellt wurden. Dies ist umso problematischer, als dass in der Schweiz die grosse Mehrheit der Einweisungsentscheide auf ärztlichen Gutachten basieren. Trotz diesen Erkenntnissen hat sich das Parlament dagegen entschieden, nur Ärztinnen und Ärzte mit genügendem Fachwissen die Einweisungsbefugnis zu erteilen. Der Verfasser der Studie schlägt deshalb vor, die Qualität der ärztlichen Einweisungen stufenweise zu verbessern, indem mittelfristig Mindeststandards für die Fortbildung von Ärztinnen und Ärzten, die eine FU anordnen, festgesetzt werden.

Fakultative Vertrauensperson oder obligatorischer Rechtsbeistand?

Ein weiterer Faktor für die Unterschiede zwischen den Staaten ist die Regelung, ob im Falle einer Zwangseinweisung obligatorisch ein Beistand (z.B. Anwalt/-in, Sozialarbeiter/in) ernannt werden muss. Die Studie kommt zum Schluss, dass in EU-Ländern, in denen die obligatorische Einbeziehung eines Beistandes von Beginn des Unterbringungsverfahrens weg gesetzlich vorgeschrieben ist, die Anzahl an effektiven Zwangseinweisungen merklich tiefer ausfällt.

Die Erwachsenenschutzrevision hat nicht dazu geführt, dass Betroffenen obligatorisch ein Rechtsbeistand zur Seite gestellt wird; nichtsdestotrotz sieht das geltende Recht aber in Art. 432 ZGB die Möglichkeit des Beizugs einer Vertrauensperson vor. Problematisch ist wie gesagt, dass Betroffene aus ihrem sozialen Umfeld oftmals keine geeignete Person kennen oder verpflichten können. Aus diesem Grund wird in der Studie des BAG die Einführung von unabhängigen kantonalen Begleitungs- und Beratungsdiensten für untergebrachte Personen empfohlen. Die Kantone Genf und Tessin kennen bereits seit vielen Jahren derartige Begleitungs- und Beratungsdienste.

So wurde im Kanton Tessin die «Stiftung Pro Mente Sana» mit dieser Aufgabe betraut. Ihre Haupttätigkeit besteht darin, fürsorgerisch untergebrachte Patientinnen und Patienten sowie deren Angehörige situationsgerecht zu beraten und direkt mit den Einrichtungen und den kantonalen Institutionen zusammenzuarbeiten. Weiter unterstützt sie Patientinnen und Patienten, die gegen eine Zwangseinweisung rekurrieren wollen.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass durch die Revision des Erwachsenenschutzrechts einige Besserungen in Bezug auf den Rechtschutz erzielt werden konnten (Vereinheitlichung und Ausbau der Beschwerdemöglichkeiten, Interdisziplinarität/Professionalität der einweisungsbefugten Erwachsenenschutzbehörde, Beschränkung der ärztlichen Einweisungsdauer auf 6 Wochen etc.). Trotzdem blieben viele in der Praxis bekannte Probleme bei der Revision unberücksichtigt.

EMRK-Konformität der gesetzlichen Bestimmungen

Eine Untersuchung des Schweizerischen Kompetenzzentrums für Menschenrechte (SKMR) vom Juni 2013 kam zum Schluss, dass die neuen Bestimmungen des ZGBs zur FU und zur Zwangsbehandlung die Anforderungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) «weitestgehend» erfüllen.

Gemäss dieser Analyse stellen die im ZGB statuierten Voraussetzungen und das im Gesetz beschriebene Verfahren eine genügende rechtliche Grundlage dar: Die Einweisungsvoraussetzungen sind so klar und abschliessend geregelt, dass eine FU für Betroffene im konkreten Fall vorhersehbar ist. Art. 426 ff. ZGB entspricht demnach den Anforderungen von Art. 5 Abs. 1 lit. e EMRK. Zudem ist aufgrund der jederzeitigen Möglichkeit, ein Entlassungsgesuch zu stellen und bei dessen Abweisung Beschwerde bei einer gerichtlichen Instanz zu erheben, auch die in Art. 5 Abs. 4 EMRK vorgeschriebene gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit eingehalten. Das Verhältnismässigkeitserfordernis von Art. 5 Abs. 1 lit. e EMRK schliesslich wird durch die Formulierung «wenn die nötige Behandlung nicht anders erfolgen kann» in Art. 426 Abs. 1 ZGB realisiert.

Aus EMRK Sicht heikel ist jedoch die Tatsache, dass eine FU nicht zwingend nach einer medizinischen Untersuchung erfolgen muss. Entscheidet die Erwachsenenschutzbehörde nach Art. 428 Abs. 1 ZGB über eine Einweisung, liegt es gemäss Art. 446 Abs. 2 ZGB in ihrem Ermessen, das Gutachten einer sachverständigen Person heranzuziehen. Allerdings bleibt zu ergänzen, dass sich die Erwachsenenschutzbehörde interdisziplinär zusammensetzt und sie deshalb neben der juristischen oft auch über eine medizinisch-psychiatrische Fachkompetenz verfügt.

Die Zwangsbehandlung nach Art. 434 und Art. 435 ZGB entspricht den Anforderungen von Art. 3 und Art. 8 EMRK: So genügen die Bestimmungen im ZGB dem Erfordernis des Nachweises der Notwendigkeit der Zwangsbehandlung, indem eine derartige Massnahme nur auf Geheiss der Chefärztin/des Chefarztes der Abteilung angeordnet werden darf und der betroffenen Person ohne Behandlung ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht oder das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet ist. Weiter erfüllen die Bestimmungen des ZGBs zur Zwangsbehandlung die Vorgaben nach Art. 8 EMRK zur genügenden gesetzlichen Grundlage, Legitimität und Verhältnismässigkeit.

Neue Richtlinien

(Zusatz vom 14. Jan. 2016)

Die Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) hat 2015 komplett überarbeitete Richtlinien über Zwangsmassnahmen in der Medizin veröffentlicht. Sie dienen Ärztinnen und Ärzten bei qualitativen Entscheiden rund um eine FU.

Die Richtlinien orientieren sich an folgenden Grundsätzen: Respektierung der Selbstbestimmung, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit, ein geeignetes Umfeld sowie Kommunikation und Dokumentation. Weiter bieten sie eine Hilfestellung bei der Umsetzung der Richtlinien, hinsichtlich des Entscheidungsprozesses, der Einweisung und der eigentlichen FU, auch im Rahmen von Zwangsbehandlungen. Letztere sowie der in diesem Zusammenhang entscheidende Begriff der «Urteilsfähigkeit» werden in den Richtlinien klar definiert.

Aktualisierte Standards des Europarats

(Zusatz vom Mai 2017)

Das Europäische Komitee zur Verhütung der Folter (CPT) veröffentlichte am 21. März 2017 seine überarbeiteten Standards für psychiatrische Zwangsbehandlungen. Das CPT betont darin, dass diese Zwangsbehandlungen die ultima ratio darstellen sollten und alles dafür getan werden muss, jeglichen Schaden an der betroffenen Person zu verhindern. Diese Auflagen beziehen sich auf die Art der Zwangsbehandlung wie auch auf deren Dauer. Die getroffenen Massnahmen müssen gesetzlich verankert und im konkreten Fall notwendig und verhältnismässig sein. Eine psychiatrische Einrichtung sollte klare Richtlinien für Zwangsmassnahmen aufstellen und deren Durchsetzung unter den Angestellten fördern. Schliesslich darf eine solche Massnahme nur von einem Arzt angeordnet werden. Durchgeführte psychiatrische Zwangsmassnahmen sollten gut dokumentiert werden, so dass die betroffene Einrichtung den Überblick behalten kann und allenfalls die Möglichkeit hat, die Häufigkeit solcher Vorfälle zu reduzieren.

    Grundsatzartikel der NKVF

    (Zusatz vom Juni 2017)

    Die Nationale Kommission zur Verhütung von Folter (NKVF) veröffentlichte am 20. Juni 2017 einen Grundsatzartikel zur Frage, wie sich die freiheitsbeschränkenden Massnahmen in psychiatrischen Einrichtungen in der Schweiz mit den Grundrechten vereinbaren lassen. Dabei gibt die NKVF sowohl einen Überblick über die rechtlichen Vorgaben auf internationaler und nationaler Ebene wie auch eine Zusammenfassung ihrer Beobachtungen anlässlich der Besuche von psychiatrischen Einrichtungen.

    Fazit

    Das Erwachsenenschutzrecht wurde nicht zuletzt mit dem Ziel einer Verbesserung des Grundrechtsschutzes revidiert. Durch den Ausbau des Rechtsschutzes und der Schliessung von juristischen Lücken ist dies zum Teil auch gelungen. In der Praxis sind jedoch mehr oder weniger systematische Grundrechtsverletzungen weiterhin möglich. Um diesem Risiko entgegenzuwirken, müssen Bund und Kantone ein wirksames und einheitliches Monitoring installieren. Massnahmen müssen namentlich in Bezug auf die konsequente Abgrenzung von freiwilligen Einweisungen und fürsorgerischen Unterbringungen sowie die differenzierte statistische Erfassung der FU-Einweisungen ergriffen werden. Flankierend ist eine obligatorische unabhängige Beratung und Unterstützung von Patientinnen und Patienten durch geeignete Institutionen und die Fortbildung der ärztlichen Einweisungsbefugten sowohl in psychiatrischen als auch in erwachsenenschutzrechtlichen Belangen anzustreben. Schliesslich braucht es in diesem sensiblen Bereich eine systematische empirische Forschung, welche es erlaubt, aus einer grundrechtlichen Perspektive die Schwachstellen in der Praxis zu identifizieren.

    Reportagen aus der Praxis

    Studien zu den Vorläufer-Modellen der FU