humanrights.ch Logo Icon

Menschenrechte im Alter - Dossier

ILO-Dokumente über die Rechte älterer Menschen 

19.09.2016

Die internationale Arbeitsorganisation (ILO) befasst sich vor allem im Rahmen von altersgerechten Arbeitsbedingungen, Altersdiskriminierung im Arbeitsmarkt und der sozialen Sicherheit mit den Rechten älterer Menschen.

Empfehlung 202 (2012) betreffend soziale Sicherheit

Im September 2015 hat die ILO eine Studie mit dem Titel «Long-term care (LTC) protection for older persons: A review of coverage deficits in 46 countries» veröffentlich. Die Studie weist darauf hin, dass aufgrund der alternden Gesellschaft weltweit ein Mangel an Pflegepersonal besteht. Dabei erinnert die Studie an die Empfehlung 202, welche die Staaten auffordert eine ausreichende soziale Sicherheit für alle zu garantieren.

Empfehlung 162 (1980) betreffend ältere Arbeitnehmende

Eine Empfehlung betreffend ältere Arbeitnehmende wurde 1980 von der ILO-Konferenz angenommen. Sie betrifft Massnahmen, welche es älteren Arbeitnehmenden erleichtern würden, sich im Arbeitsmarkt zu behaupten und ist eine Reaktion auf die Tatsache, dass viele ältere Personen wegen ihres Alters auf Schwierigkeiten in Beschäftigung und Beruf stossen. Die Empfehlung beinhaltet drei Aspekte: Bekämpfung von Altersdiskriminierung, u.a. bezüglich Zugang zu Berufsberatung, Arbeitsvermittlung, Weiterbildung, Umschulung. Ausserdem postuliert sie, dass ältere Arbeitnehmer besonders geschützt werden sollen, indem z.B. die Arbeitszeit verkürzt und flexibilisiert wird, ergonomische technische Mittel den Arbeitsplatz optimieren sowie alle den Alternsprozess verstärkenden Elemente beseitigt werden. Empfohlen wird darüber hinaus, den Arbeitnehmenden einen flexiblen und selbstbestimmten Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand zu ermöglichen.

Mehrere ältere Abkommen halten fest, dass Rentenleistungen und Versicherungspflichten für den Fall des Alters und Invalidität einzurichten seien. Alle Übereinkommen können auf der Seite der ILO nachgelesen werden. Im Kern halten sie Folgendes fest:

Übereinkommen 128 (1967) über Leistungen bei Invalidität und Alter

Gutgeheissene Anträge betreffend Neufassungen zu Alter, Invalidität und Hinterbliebene in den Berufszweigen Gewerbe und Landwirtschaft u.ä. haben 1967 zum Übereinkommen 128 geführt. Es fasst mehrere ältere Übereinkommen, u.a. 35 und 36, zusammen und ist 1969 in Kraft getreten.

Übereinkommen 71 (1946) über die Altersrenten der Schiffsleute

Die Mitglieder der ILO werden im Übereinkommen 71 verpflichtet, ein System von Altersrenten für Schiffsleute, die sich vom Dienst auf See zurückziehen, einzurichten oder die Einrichtung eines solchen Systems zu gewährleisten. Die maximale Altersgrenze bis zur Deckung liegt bei Schiffsleuten, anders als bei den vergleichbaren Abkommen 35 und 36, bei der Erreichung des 55. oder 60. Lebensjahres.

Übereinkommen 35 und 36 (1933) über die Pflichtversicherung für den Fall des Alters

Das Übereinkommen verpflichtet die Staaten erstmals, eine Pflichtversicherung für die Altersvorsorge einzurichten. Das Übereinkommen 35 beschränkt sich jedoch auf Arbeitnehmende der gewerblichen und Handelsbetriebe sowie der freien Berufe, der Heimarbeiter und Hausgehilfen. Es wird u.a. die maximale Altersgrenze bis zur Deckung vorgeschrieben (vollendetes 65. Altersjahr), die minimale Rentenhöhe (zusammen mit anderen Einkünften das Existenzminimum) sowie der Kreis der geschützten Personen. Als Äquivalent dazu wird im Übereinkommen 36 die Situation für Arbeitnehmende der landwirtschaftlichen Betriebe geregelt. Beide Dokumente sind 1937 in Kraft getreten. 1967 gingen sie revidiert in das Übereinkommen 128 über.

Dokumentation