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Rassismus - Dossier

Schweizer Rechtsgrundlagen

28.11.2023

In der Schweizer Rechtsordnung wird das Verbot der rassistischen Diskriminierung auf verschiedenen Ebenen festgehalten. Es gibt kein allgemeines Antidiskriminierungsgesetz. Der Schutz vor Diskriminierung ist auf sektoraler Basis gelegt. Infolgedessen ist der Zugang zur Justiz bei Fällen von rassistischer Diskriminierung limitiert.

Der verfassungsrechtliche Schutz vor rassistischer Diskriminierung

Das in Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung verankerte Diskriminierungsverbot ist für die Bekämpfung von Rassismus zentral. Darin ist Folgendes festgehalten: «Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der «Rasse», des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.»

Diese Grundlage zielt darauf ab, Diskriminierung durch den Staat zu verhindern, zu bekämpfen und zu sanktionieren. Der Staat wird verpflichtet, Personen mithilfe von rechtlichen, politischen und administrativen Massnahmen vor Diskriminierung zu schützen. Welche konkreten Rechte in Form von positiven staatlichen Pflichten aus diesem Diskriminierungsverbot entstehen, bleibt umstritten.

Das verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot verpflichtet staatliche Behörden sowie Privatpersonen und private Organisationen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen. In Fällen von rassistischer Diskriminierung unter Privaten gilt es nach Art. 35 Abs. 3 BV nur indirekt, über strafrechtliche, zivilrechtliche und verwaltungsrechtliche Normen.

Der strafrechtliche Schutz vor rassistischer Diskriminierung

Die Strafnorm gegen Rassismus Art. 261bis StGB stellt rassistisches Verhalten unter Strafe, das einem Menschen oder einer Menschengruppe aufgrund von Hautfarbe, ethnischen Herkunft oder Religion explizit oder implizit Gleichberechtigung und Menschenwürde abspricht oder zu Hass und Diskriminierung aufruft. Dieses Recht greift nur, wenn zwischen den involvierten Personen keine persönliche Beziehung oder kein besonderes Vertrauen besteht, sondern nur, wenn das diskriminierende Verhalten in der Öffentlichkeit stattgefunden hat.

Vorfälle, die gegen Art. 261bis StGB verstossen, werden von Amtes wegen verfolgt (Offizialdelikte) und können von jeder Person gemeldet werden. Die Strafnorm weist jedoch klare Lücken auf: Nicht alle Kriterien können als Motive einer rassistischen Diskriminierung geltend gemacht werden. Diskriminierungen, die sich auf Nationalität oder Rechtsstaus (Status als Ausländer*in, Asylsuchende usw.) beziehen, werden von der Strafnorm nicht aufgefangen. Ausserdem kann nur eine direkt in ihrer Menschenwürde verletzte Person eine Klage einreichen und der Vorfall muss eine bestimmte Schwere haben für die Anerkennung als Straftat. Zudem gibt es kein Verbandsklagerecht für Anti-Rassismusverbände.

Im privaten Bereich können auch üble Nachrede (Art. 173 StGB), Verleumdung (Art. 174 StGB), Beschimpfungen (Art. 177 StGB) und Drohungen (Art. 180 StGB) in Frage kommen, schützen aber nicht spezifisch vor rassistischer Diskriminierung.

Der privatrechtliche Schutz vor rassistischer Diskriminierung

Das Privatrecht enthält keine ausdrücklichen Normen gegen Rassismus. Bestimmungen im Privatrecht (Art. 28, 2, 27 ZGB) und im Obligationenrecht (Art. 328, 19 und 20 OR) haben jedoch zum Ziel, die Diskriminierung einer Privatperson (natürliche oder juristische) durch eine andere Privatperson zu unterbinden und zu bestrafen. Dies unabhängig davon, ob sich die Diskriminierung in Gewalt, Äusserungen oder Ungleichbehandlung ausdrückt. So können Opfer von rassistischer Diskriminierung sowohl im Arbeits- als auch im Mietrecht das Persönlichkeitsrecht nutzen, um ihre Rechte geltend zu machen. In der Praxis wird das Zivilverfahren jedoch selten genutzt: Das Verfahren ist komplex und mit hohen Kosten verbunden; die Last der Prozessführung liegt durch das Fehlen eines Verbandsbeschwerderechts bei der betroffenen Person und die Beweislast ist ebenso hoch. Die Mediation als Zivilverfahren wird in Fällen von rassistischer Diskriminierung zunehmend zur Streitbeilegung eingesetzt.

Aussergerichtliche Wege

In gewissen Kantonen und Gemeinden existieren Ombudsstellen für Verwaltungsangelegenheiten, welche Beschwerden zu Verwaltungsdienstleistungen entgegennehmen. Auf Bundesebene ist eine ähnliche Stelle nicht vorgesehen.

Zudem stellen spezialisierte Beratungsstellen für Betroffene rassistischer Diskriminierung rechtliche und nicht-rechtliche Informationen zur Verfügung und bieten zum Teil Schlichtungen, Verhandlungen und andere Formen der Konfliktlösung an.

Für Menschen, die durch eine Straftat in ihrer physischen, psychischen oder sexuellen Integrität verletzt wurden, stehen die Schweizer Opferhilfestellen zur Verfügung. Die persönlichen Beratungsgespräche sind kostenlos.

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