21.04.2026
Die Schweiz wollte einer tunesischen Frau nach der Auflösung ihrer eingetragenen Partnerschaft die Aufenthaltsverlängerung verweigern. Das Bundesgericht korrigiert den Entscheid und ordnet eine erneute Prüfung an. Dabei wird klar: Der Schutz der sexuellen Orientierung ist ein Grundrecht und das Risiko von Verfolgung für LGBTQIA+-Menschen muss berücksichtigt werden.
Eine in Tunesien geborene tunesische Staatsangehörige kam im März 2017 in die Schweiz, nachdem sie im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltserlaubnis erhalten hatte. Danach lebte sie mit einer schweizerisch-tunesischen Frau in einer eingetragenen Partnerschaft.
2022 trennte sich das Paar und die Lebenspartnerschaft wurde im Oktober 2023 offiziell aufgelöst. Daraufhin verweigerte der Bevölkerungsdienst des Kantons Waadt die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis der jungen Tunesierin und beschloss, sie nach Tunesien abzuschieben. Die junge Frau focht diese Entscheidung an, doch das Kantonsgericht Waadt bestätigte im Dezember 2024 die Position der Behörden.
Daraufhin legte sie im Januar 2025 Beschwerde beim Bundesgericht ein. Sie beantragte die Aufhebung des Entscheids und die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis. Sollte dies nicht gelingen, verlangte sie die Feststellung einer Verletzung ihrer Grundrechte und die vorläufige Zulassung zur Schweiz. Sie rügte die Verletzung ihres Rechts, wonach sie nicht «unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung» ausgesetzt werden dürfe (Art. 3 EMRK), sowie ihres Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK).
Im Oktober 2025 (Urteil 2C_18/2025) hob das Bundesgericht den vorgängigen Entscheid auf und verwies den Fall zur erneuten Prüfung zurück an die kantonalen Behörden.
Aufenthaltserlaubnis kann trotz Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft verlängert werden
Die Artikel 50 und 52 des Bundesgesetzes über Ausländer und Integration (AIG) legen fest, dass eine Ausländerin, die in einer eingetragenen Partnerschaft mit einer Schweizer Staatsangehörigen lebt, unter bestimmten Voraussetzungen die Aufenthaltserlaubnis auch nach Auflösung der Partnerschaft behalten kann. Das Gesetz unterscheidet zwei Szenarien.
Das erste Szenario (Art. 50 Abs. 1 AIG) setzt voraus, dass die Partnerschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integration der Betroffenen erfolgreich ist. Die Integration wird anhand mehrerer gesetzlich festgelegten Kriterien wie folgt beurteilt (Art. 58a AIG): «Achtung der Sicherheit und der öffentlichen Ordnung, Einhaltung der Werte der Verfassung, Sprachkenntnisse sowie Teilnahme am Wirtschaftsleben oder Erwerb von Bildung oder Ausbildung». Das AIG sieht auch Gründe für den Widerruf (Art. 62 AIG) einer Aufenthaltserlaubnis vor, insbesondere bei langfristiger Abhängigkeit von Sozialhilfe.
Im vorliegenden Fall entschied das Kantonsgericht Waadt, die Integrationsvoraussetzung sei nicht erfüllt. Zwar würdigte das Gericht, dass die Frau keine Vorstrafen und gute Französischkenntnisse hat, erachtete aber ihre wirtschaftliche Teilhabe als unzureichend. Laut Kantonsrichter sei die Antragstellerin sechs Jahre lang keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen, mit Ausnahme zweier Beschäftigungsphasen: vier Monate mit einer 40 % -Anstellung im Jahr 2023 und vier Monate mit 70 % zwischen 2023 und 2024.
Das zweite Szenario (Art. 50 Abs. 2 AIG) ermöglicht die Fortsetzung des Aufenthaltsrechts, wenn zwingende persönliche Gründe eine Wiedereingliederung in das Herkunftsland höchst unwahrscheinlich machen. Dieses Szenario erfordert eine individuelle Prüfung der persönlichen Umstände der Antragstellerin und lässt den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum.
Im vorliegenden Fall stellte das Kantonsgericht Waadt fest, die Antragstellerin habe nicht nachgewiesen, sie hätte vor ihrer Ausreise in Tunesien Verfolgung, Diskriminierung oder Misshandlung erlitten. Zudem war das Gericht der Ansicht, dass das Risiko einer Strafverfolgung oder einer Schädigung verringert werden könnte, wenn die betreffende Person ein unauffälligeres Leben in Tunesien führte. So kam das Kantonsgericht Waadt zum Schluss, die rechtlichen Voraussetzungen seien für eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht erfüllt und bestätigte den Entscheid, wonach sie nach Tunesien zurückkehren müsse.
Zusammenfassung der Begründung des Kantonsgerichts Waadt
Das Bundesgericht prüfte die Begründung des Kantonsgerichts Waadt, um festzustellen, ob die Beurteilung der Situation der Antragstellerin ausreichend begründet war. Im ersten Szenario stellt das Bundesgericht keine Mängel in der Begründung fest. Es ist der Ansicht, dass das Kantonsgericht Waadt die in Artikel 58a Absatz 1 AIG festgelegten Integrationskriterien, insbesondere die Teilhabe am Wirtschaftsleben, ausreichend geprüft hat. Deshalb kommt auch das Bundesgericht zum Schluss, dass die junge Tunesierin keine Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis beantragen kann.
Im zweiten Szenario vertritt das Bundesgericht jedoch eine andere Auffassung. Es stellt fest, dass die Gerichte des Kantons Waadt Homosexualität in Tunesien tatsächlich als Straftatbestand anerkannt haben und eine Diskriminierung von LGBTQIA+-Personen dort dokumentiert ist. Das Gericht ist jedoch der Ansicht, dass die blosse Tatsache, dass die Antragstellerin persönlich keine Diskriminierung oder Verfolgung erfahren hat, nicht ausreicht, um eine risikofreie Rückkehr nach Tunesien zu gewährleisten. Das Bundesgericht ist der Meinung, dass die Beschwerdeführerin ihre sexuelle Orientierung in Tunesien stets verheimlicht hat, auch gegenüber ihrer Familie. Das Fehlen einer Verfolgungsgeschichte kann daher nicht als Beweis für das Fehlen einer Gefährdung gewertet werden, denn ihre Homosexualität war in Tunesien gar nicht bekannt. Die Richter führen weiter aus, dass sich die Situation seit ihrer Ankunft in der Schweiz im Jahr 2017 verändert hat. Die Beschwerdeführerin lebte in der Schweiz offen als Frau in einer eingetragenen Partnerschaft. Die tunesischen Behörden wurden über diese Partnerschaft informiert, was jeden Versuch einer Rückkehr zu einem «diskreten» Leben absolut gefährdet. Unter diesen Umständen stellt das Bundesgericht fest, dass die kantonale Behörde das konkrete Risiko, dem die Beschwerdeführerin im Falle einer Abschiebung ausgesetzt wäre, nicht ausreichend geprüft hat. Es obliegt ihr daher, zu spezifizieren, welche konkreten Verhaltensweisen oder Umstände zu Strafverfolgung, Verfolgung oder Diskriminierung in Tunesien führen können.
Homosexualität in Tunesien weiterhin kriminalisiert
In Tunesien ist die Situation homosexueller Menschen nach wie vor von offener Kriminalisierung geprägt. Artikel 230 des tunesischen Strafgesetzbuches bestraft intime Beziehungen zwischen gleichgeschlechtlichen Personen mit Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren und einer Geldstrafe.
Seit September 2024 hat diese Kriminalisierung zu einer Welle von Verhaftungen geführt: Es wurden mehr als 84 Verhaftungen registriert. Im Jahr 2025 wurden landesweit mindestens 41 Prozesse gegen homosexuelle oder transgeschlechtliche Personen eingeleitet. Diese Repression geht einher mit Polizeigewalt, versuchter Erpressung und Nötigung sowie sexuellen Übergriffen. Auch in Haft wird die Verfolgung fortgesetzt: Transfrauen, die in Männergefängnissen untergebracht sind, sind besonders Gewalt und Schikanen ausgesetzt.
Amnesty International prangert die «alarmierenden Rückschläge in Bezug auf die Menschenrechte in Tunesien» an. Angesichts dieser Situation mobilisieren sich mehrere tunesische Organisationen. Der Verein Damj setzt sich für die Aufhebung von Artikel 230 ein und unterstützt die Opfer trotz des Drucks, dem sie ausgesetzt sind. Der Verein Chouf setzt sich für die Rechte von Frauen und LGBTQIA+-Personen ein, während der Verein Mawjoudin Schutzräume und Unterstützung für Diskriminierungsopfer bietet. Im Jahr 2018 führten diese drei Vereine gemeinsam eine Studie durch, die die systematischen Verletzungen der Rechte von LGBTQIA+-Personen in Tunesien dokumentierte.
Es braucht eine Einzelfallprüfung der Abschiebungsrisiken
In seinem Urteil bekräftigt das Bundesgericht einen seiner Rechtsprechungsgrundsätze: Die blosse Tatsache, dass Homosexualität in einem Land unter Strafe stehe, reiche nicht aus, um das Vorliegen eines konkreten Risikos unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Falle einer Abschiebung zu begründen. Die formale Kriminalisierung im Strafgesetzbuch führe daher nicht automatisch zu dem Schluss, dass eine soziale Wiedereingliederung unmöglich wäre.
Das Bundesgericht hat bereits in mehreren vergleichbaren Fällen entschieden: In einem Urteil aus dem Jahr 2013 (2C_428/2013) bestätigte es die Abschiebung eines homosexuellen marokkanischen Staatsangehörigen nach Marokko. Anders als im vorliegenden Fall urteilte es, dass, obwohl der Betroffene seine sexuelle Orientierung nicht öffentlich zeigen konnte, keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass er dort Verfolgung ausgesetzt wäre oder kein Leben führen könnte. In seinem Urteil im Jahre 2016 (2C_459/2015) bestätigt das Bundesgericht die Abschiebung eines Staatsangehörigen nach Kamerun. Die Richter stellten insbesondere fest, dass der Betroffene einen Grossteil seines Lebens in seinem Herkunftsland verbracht und sich dort für kurze Aufenthalte ohne Zwischenfälle aufgehalten habe. Diese Situation unterscheidet sich von derjenigen der Beschwerdeführerin aus Tunesien: Sie ist seit ihrer Ausreise nie mehr nach Tunesien zurückgekehrt und lebte vorher dort ihre Homosexualität im Verborgenen. Ihre lange Abwesenheit, verbunden mit der Sichtbarkeit ihrer eingetragenen Partnerschaft in der Schweiz, birgt also ein reales Verfolgungsrisiko bei einer möglichen Rückkehr.
Im Gegensatz dazu entschied das Bundesgericht in einem Urteil von 2018 (2C_202/2018), dass eine lesbische Frau aus Bosnien und Herzegowina nicht abgeschoben werden dürfe. Dass sie ihr Land verlassen hatte, um eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft einzugehen, war in ihrem Fall ausschlaggebend. Die individuellen Umstände offenbarten ein reales Risiko bei einer Rückkehr.
Urteil des EGMR wurde in der Entscheidung des Bundesgerichts berücksichtigt
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt bekräftigt, dass die sexuelle Orientierung ein wesentlicher Bestandteil der Identität jedes Einzelnen ist und niemand gezwungen werden darf, sie aus Angst vor Verfolgung zu verbergen.
Im Fall B und C gegen die Schweiz aus dem Jahr 2021 verurteilte der EGMR die Schweiz, weil sie nicht geprüft hatte, ob einem homosexuellen Antragsteller bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland Gambia Misshandlungen drohten. Auch im Februar 2025 wurde die Schweiz im Fall M.I. gegen die Schweiz verurteilt, weil sie keine Risikobewertung für einen homosexuellen Iraner bei einer Rückkehr vorgenommen hatte. Dieser Antragsteller sah sich nicht nur der Verfolgung durch seine Familie, sondern auch Misshandlungen oder gar der Todesstrafe ausgesetzt, sollte er aufgrund seiner sexuellen Orientierung im Iran verhaftet werden.
Das Urteil des Bundesgerichts scheint bei der Tunesierin diese Grundsätze zu berücksichtigen. Durch die Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts Waadt und die Zurückverweisung ihres Falls zur erneuten Prüfung wird sichergestellt, dass die individuelle Situation der Antragstellerin nochmals geprüft wird. Ziel ist es, bei einer möglichen Rückkehr nach Tunesien das reale Risiko von Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung aufgrund ihrer sexuellen Orientierung umfassend zu berücksichtigen.

