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Brandkatastrophe im Wallis: Wenn Menschenrechte an Verfahrenshürden scheitern

15.01.2026

Der Brand von Crans‑Montana mit 40 Toten ist mehr als ein tragischer Unfall.​ Er zeigt, wie lückenhaft der Schutz von Leben und die Entschädigung von Opfern in der Schweiz noch immer sind.​ Statt Wiedergutmachung zu ermöglichen, schickt die Gesetzgebung die Betroffenen in einen formellen Hindernisparcours aus Zuständigkeiten, Hürden und formalistischem Prozessrecht – am Ende bleiben oft nur Trinkgelder vom «Runden Tisch».

Gastkommentar von RA lic.iur, Philip Stolkin LLM, Fachanwalt SAV für Haftpflicht und Versicherungsrecht, verfasst auf der Grundlage seines aktuellen Fachartikels.

Am Fuss der Treppe der Bar Le Constellation fanden Ermittlerinnen und Ermittler später die meisten der 40 Toten – junge Menschen, die in der Silvesternacht im dichten Rauch und in einer einzigen Fluchtachse eingeklemmt waren. Über hundert weitere wurden verletzt, viele mit schweren Verbrennungen oder Lungenschäden; manche mussten ausserhalb des Wallis, teils im Ausland, behandelt werden. Das Inferno von Crans Montana ist eine menschliche Tragödie – juristisch aber weit mehr: ein Prüfstein dafür, wie ernst die Schweiz ihre menschenrechtlichen Pflichten im Umgang mit Katastrophen nimmt.

Staatliche Schutzpflichten: international klar geregelt, innerstaatlich ein Flickenteppich

Das Recht auf Leben gemäss Art. 2 EMRK und Art. 6 UNO Pakt II verpflichtet Staaten nicht nur, Menschen nicht selbst zu töten, sondern sie auch aktiv vor erkannten und beherrschbaren Gefahren zu schützen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in Fällen zu Lawinen, Industrieunfällen und Deponie Explosionen immer wieder betont: Bei absehbaren Risiken braucht es ein engmaschiges Netz aus Vorschriften, Kontrollen und Sanktionen – und ein bloss formaler Vollzug kann selbst eine Verletzung des Rechts auf Leben darstellen.

Die Frage lautet daher: Haben der Kanton Wallis und seine Gemeinden im Vorfeld des Brandes ihre Pflichten erfüllt? Wurden Fluchtwege kontrolliert, Brandlasten begrenzt, technische Normen überprüft? Oder standen ökonomische Interessen und kommunale Autonomie zu oft vor der Sicherheit? Der Brandschutz ist kantonal organisiert, im Wallis liegt er vor allem bei den Gemeinden – meist ohne genügend qualifiziertes Personal. Genügt ein so fragmentiertes System noch den Schutzpflichten des Staates? Auch die Suva, zuständig für Arbeitssicherheit, wäre hier gefordert gewesen: Schliesslich betraf die Brandgefahr auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Gastbetriebe.

Das Unglück offenbart ein strukturelles Defizit. Der Föderalismus hat im Katastrophenschutz einen Flickenteppich geschaffen, in dem Verantwortung eher verschwindet als greifbar wird. Ob der Bund einheitliche Schutzkonzepte mit verbindlichen Standards schaffen wird, bleibt abzuwarten – wahrscheinlich als Ergebnis des internationalen Drucks. Doch das ist nur eine Seite der Medaille. 

Prozessrecht als Hürde statt Zugang zum Recht

Wer nämlich Entschädigung sucht, stösst auf fast unüberwindliche Hürden – von den Prozesskosten bis zu den formalen Anforderungen an die Geltendmachung. Das schweizerische Prozessrecht verlangt eine akribische Umschreibung des Geschehens; schon kleinste «Substanzierungsfehler» führen zum Rechtsverlust. Nur wer mit der nötigen Präzision den Sachverhalt schildert, Beweise rechtzeitig einreicht und formgerecht agiert, hat überhaupt eine Chance. Es gilt die relative Wahrheit: Entscheidend ist die Form, nicht das, was wirklich geschah.

Das Adhäsionsverfahren gewährt zwar Opfern klassischer Delikte gewisse Erleichterungen, weil sie ihre Zivilansprüche im Strafverfahren geltend machen können. Doch staatshaftungsrechtliche Ansprüche sind davon ausgeschlossen. Anders als gegenüber privaten Täterinnen und Täter können Geschädigte Ansprüche gegen Behörden nicht im Strafverfahren erheben, und der Zugang zum Bundesgericht ist enger. Ein sachlicher Grund für diese Ungleichbehandlung ist nicht ersichtlich. Das Bundesgericht macht – anders als der Gerichtshof in Strassburg – den Zugang allein von der Etikette abhängig, selbst wenn Inhalt und Rechtsgrundlagen der Ansprüche identisch sind. Hinzu kommt eine zersplitterte Rechtslandschaft. Es existieren 26 kantonale Verantwortlichkeitsgesetze, jedes mit eigenen Regelungen zur Haftung und zu den Fristen. Kantonale Bestimmungen regeln sogar selbst, ob ein Ereignis überhaupt haftungsbegründend ist. Die Verjährungs- und Verwirkungsfristen sind meist äusserst kurz, die Beweislast liegt nahezu vollständig bei den Geschädigten. Ein einziger Formfehler kann den ganzen Anspruch vernichten. Zahlreiche Sonderregeln auf Bundesebene machen die Übersicht nicht einfacher.

Staatshaftung: Zersplittert, restriktiv, abschreckend

Schon das Zivilprozessrecht ist für Normalbürgerinnen und Normalbürger eine Zumutung. Im Haftungsrecht gegenüber dem Staat steigert es sich zu einem babylonischen Gewirr: unterschiedliche Verfahren, divergierende Fristen, drohender Rechtsverlust. Die Lasten liegen fast ausschliesslich auf den Schultern der Opfer. Diese bereits für den Einzelnen kaum zu überwindenden Hindernisse verstärken sich, sobald mehrere durch dasselbe Schadenereignis betroffen sind – wie nun beim Brand. Denn die Schweiz kennt keine Sammelklage, sondern nur teure und komplexe summierte Einzelklagen. Eine kollektive Durchsetzung wird faktisch ausgeschlossen.Während viele europäische Staaten kollektive Vergleiche, Gruppen- oder Sammelklagen kennen, bleibt die Schweiz hier Entwicklungsland. Das Parlament hat 2025 die Einführung der Sammelklage endgültig beerdigt – trotz der Warnungen von Fachkreisen und Bundesrat. Wer heute Opfer eines Grossbrandes wird, steht allein da: konfrontiert mit hohen Kosten, rigiden Fristen und formalen Hürden. Der Zivilprozess wirkt so eher als Hindernisparcours denn als Instrument der Gerechtigkeit, die Staatshaftung mehr als Alibiübung denn als Rechtsdurchsetzung.

Vom Gnadenakt zum Rechtsanspruch

Weil es keine Sammelklagen gibt und der prozessuale Weg bei Staatshaftungsfällen dornenreich, kompliziert und intransparent ist, werden Betroffene zu Bittstellern degradiert. Verding- und Heimkinder wurden mit sogenannten «Solidaritätsbeiträgen» abgespeist und verloren gleichzeitig die Möglichkeit, realen Schadenersatz einzuklagen. Sie durften sich am runden Tisch nicht einmal anwaltlich vertreten lassen, wie der Autor aus eigener Erfahrung weiss. Auch die Opfer von Crans Montana könnten bald in einer ähnlichen Lage sein: mit runden Tischen, aber ohne wirksame Rechtsgrundlage – abgefertigt mit einem Trinkgeld, nach viel Betroffenheitsrhetorik. Man erkundige sich bei den Asbestopfern – ein Muster des schweizerischen Schadenersatzrechts, milde Gaben statt rechtlicher Ansprüche. Das schweizerische Entschädigungssystem ist nicht auf Wiedergutmachung, sondern auf Abwehr angelegt. Es erschwert gerade jenen den Zugang zum Recht, die durch behördliches Versagen geschädigt wurden – und verletzt damit internationale Verpflichtungen. Dabei ist zu erinnern: Auch andere Staaten können die Schweiz vor dem Europäischen Gerichtshof verklagen und sie so zur Einhaltung der Menschenrechte zwingen, der Gewährung der menschenrechtlich geschuldeten vollen Wiedergutmachung.

Wenn die Schweiz verhindern will, dass sie in Strassburg eines Tages nicht nur wegen unzureichender Sicherheits- und Aufsichtsstrukturen, sondern auch wegen fehlenden Rechtsschutzes verurteilt wird, braucht es nach Crans Montana mehr als Trauerfeiern, Politikerinnen und Politiker mit Betroffenheitsmine im Blitzlichtgewitter und runde Tische. Es braucht politischen Willen – um Haftungs- und Prozessrecht endlich menschenrechtskonform zu gestalten: einen Rechtsstaat, der Gleichgewicht schafft, Sammelklagen zulässt, Zivilprozessrecht und Staatshaftung fair ausgestaltet und bereit ist, die Opfer wirklich zu entschädigen.