humanrights.ch Logo Icon

Untersuchungshaft wegen Ausführungsgefahr bei psychisch erkranktem und vorbestraftem Beschuldigten bestätigt

17.03.2026

Das Bundesgericht bestätigt die Untersuchungshaft eines psychisch schwer erkrankten Mannes, der wegen einer Tötungsdrohung beschuldigt wird und bereits wegen Mordes vorbestraft ist. Trotz laufender Medikation bejaht das Gericht eine erhebliche Ausführungsgefahr. Einwände gegen die Unterbringung, die Behandlung in einer Fachklinik sowie gegen die Haftbedingungen bleiben erfolglos.

Mit Urteil vom 7. November 2024 weist das Bundesgericht die Beschwerde eines Beschuldigten gegen die Anordnung von Untersuchungshaft ab. Streitentscheidend war die Frage, ob angesichts einer Todesdrohung gegenüber einem Mitarbeiter einer Pensionskasse, einer schweren psychischen Erkrankung sowie einer früheren Mordverurteilung eine konkrete Ausführungsgefahr besteht.

Weiter prüfte das Gericht, ob die Haftbedingungen – insbesondere die psychiatrische Behandlung, die Unterbringung in U-Haft sowie die medikamentöse Therapie – den Anforderungen der Verhältnismässigkeit und der menschenwürdigen Behandlung entsprechen.

Im menschenrechtlichen Kontext berührt der Fall insbesondere die persönliche Freiheit und die Zulässigkeit präventiver Haft (Art. 5 EMRK; Art. 10 und 31 BV) sowie das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung. Dazu gehört auch der Anspruch auf eine angemessene medizinische Versorgung während des Freiheitsentzugs.

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen den Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung wegen Drohung. Ihm wird vorgeworfen, am 11. September 2024 telefonisch einen Mitarbeiter einer Pensionskasse mit dem Tod bedroht zu haben. Das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt ordnete am 17. September 2024 Untersuchungshaft bis vorerst 10. Dezember 2024 an. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Appellationsgericht Basel-Stadt am 3. Oktober 2024 ab.

Untersuchungshaft und Ausführungsgefahr

Nach Art. 221 Abs. 2 StPO ist Untersuchungshaft zulässig, wenn eine ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, dass eine Person ihre Drohung, ein schweres Verbrechen zu begehen, tatsächlich umsetzt. Mildere Ersatzmassnahmen sind dabei vorrangig zu prüfen; jede Haftanordnung muss zudem verhältnismässig sein (Art. 212 Abs. 2 lit. c, Art. 237 sowie Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO; Art. 5 und 36 BV).

Die Vorinstanz stützt die Annahme einer Todesdrohung gegenüber einem Pensionskassenmitarbeiter insbesondere auf den Rapport über das Telefongespräch sowie auf eine vom Beschwerdeführer verfasste Notiz mit dem Wortlaut «du bis Tot in max 1-ner Std! for have time Testament». Sie qualifiziert dies als konkrete Drohung, den Mitarbeiter zu töten. Vor dem Bundesgericht bestreitet A. vor allem das Vorliegen einer ernsthaften und unmittelbaren Ausführungsgefahr. Damit hat das Gericht zunächst verbindlich festzustellen, ob überhaupt eine Drohung im rechtlichen Sinn vorliegt.

Hinsichtlich der Gefährlichkeitsprognose hält das Bundesgericht fest, dass für die Anordnung von Präventivhaft wegen Ausführungsgefahr rein hypothetische Möglichkeiten oder das Risiko geringfügiger Delikte nicht genügten. Vielmehr sei Zurückhaltung geboten und eine sehr ungünstige Prognose erforderlich. Bei schweren Gewaltverbrechen seien insbesondere der psychische Zustand, mögliche Unberechenbarkeit und Aggressivität zu berücksichtigen. Bei angedrohten Tötungsdelikten dürfe der Massstab jedoch nicht zu hoch angesetzt werden, da sonst das potenzielle Opfer einem unvertretbaren Risiko ausgesetzt würde. Es genüge daher eine «deutliche» Ausführungsgefahr; eine maximal ungünstige Prognose sei nicht erforderlich.

Vor diesem Hintergrund qualifiziert die Vorinstanz den Beschwerdeführer als psychisch schwer krank. Sie verweist auf Hinweise auf Schizophrenie sowie auf wahnhaftes Schriftmaterial zu Raumschiffen, Parallelwelten und Atombomben. Hinzu kommen in der Haft geäusserte Gewaltfantasien und die Tatsache, dass A. bereits einmal rechtskräftig wegen Mordes verurteilt wurde. Zudem ist die Medikation noch nicht stabil eingestellt, und das aktuelle psychiatrische Störungsbild bleibt unklar, da frühere Diagnosen mehrere Jahre zurückliegen.

Die vom Gefängnisarzt festgestellte zwischenzeitliche Verbesserung des psychotischen Zustands sowie das Fehlen einer «akuten Fremdgefährdung» reichen dem Bundesgericht nicht für eine Entwarnung. Der Arzt weist zugleich auf weiterhin ausgeprägte Symptome und die Notwendigkeit einer strukturierten Behandlung hin. Angesichts der konkreten Tötungsdrohung, der derzeit nicht abschliessend beurteilbaren Gefährlichkeit und der früheren Mordverurteilung bestätigt das Bundesgericht daher das Vorliegen einer Ausführungsgefahr bis zum Vorliegen eines aktuellen psychiatrischen Gutachtens – und damit die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft.

Medizinische Versorgung, Hafterstehungsfähigkeit und Verhältnismässigkeit

A. macht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig und erhalte während der Untersuchungshaft keine adäquate psychiatrische Behandlung. Insbesondere fehle die notwendige Depotinjektion, zudem verfüge die Haftanstalt über unzureichende personelle und medizinische Ressourcen.

Nach der Praxis des Bundesgerichts stellt eine Erkrankung inhaftierter Personen für sich allein grundsätzlich noch keinen Haftentlassungsgrund dar. Auf eine Haft ist jedoch zu verzichten, wenn deren Auswirkungen auf den Gesundheitszustand in keinem vernünftigen Verhältnis zum Haftzweck stehen (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO; Art. 10 BV) oder wenn im Haftregime keine angemessene medizinische Versorgung gewährleistet werden kann.

Welches Mass an medizinischer Betreuung erforderlich ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die Versorgung muss mit der Menschenwürde vereinbar sein, zugleich aber den praktischen Rahmenbedingungen des Freiheitsentzugs Rechnung tragen; ein Anspruch auf Behandlung nach dem Standard der bestmöglichen Einrichtungen besteht nicht. Die entsprechenden Einwände zur Hafterstehungsfähigkeit und zur medizinischen Versorgung hatte A. allerdings vor der Vorinstanz nicht substanziiert vorgebracht.

Das Bundesgericht verweist auf das Haftjournal. Daraus geht hervor, dass A. das verordnete Medikament Olanzapin in Tablettenform statt als Depotinjektion erhält. Die Behauptung, er werde nicht medikamentös behandelt, erweise sich damit als unzutreffend. Zudem wurde er zu Haftbeginn ärztlich untersucht, seine Hafterstehungsfähigkeit ausdrücklich bejaht und anschliessend in eine Abteilung für psychisch auffällige Personen verlegt, wo eine spezifische Betreuung sowie regelmässige Visiten durch Fachpersonal erfolgten. Derzeit bestünden daher keine konkreten Hinweise auf eine unzureichende medizinische Versorgung im Untersuchungsgefängnis.

Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit erinnert das Bundesgericht schliesslich daran, dass mit zunehmender Dauer des Verfahrens sowohl die Länge der Haft als auch der psychisch belastete Zustand des Beschwerdeführers besonders zu berücksichtigen seien. Es begrüsst deshalb die umgehende Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung durch die Staatsanwaltschaft und verlangt, dass sich der Sachverständige auch zur Rückfall- bzw. Risikogefahr sowie zu möglichen Ersatzmassnahmen äussert.

Ergebnis und Bedeutung für die Praxis

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist, und bestätigt die Anordnung der Untersuchungshaft wegen Ausführungsgefahr nach Art. 221 Abs. 2 StPO. 

Menschenrechtlich bedeutsam ist das Urteil, weil es den bereits etablierten, eher niedrigen Schwellenwert für die Annahme einer «deutlichen» Ausführungsgefahr bei drohenden Tötungsdelikten bekräftigt und dabei psychische Erkrankungen und einschlägige Vorstrafen stark gewichtet. Zugleich konkretisiert es, unter welchen Umständen eine psychiatrische Behandlung im Haftkontext als «adäquat» gilt und wie sich die Pflicht zur Sicherung einer menschenwürdigen medizinischen Versorgung mit den praktischen Grenzen des Freiheitsentzugs vereinbaren lässt, ohne daraus automatisch einen Haftentlassungsgrund abzuleiten. 

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist, und bestätigt die Anordnung der Untersuchungshaft wegen Ausführungsgefahr gestützt auf Art. 221 Abs. 2 StPO.

Menschenrechtlich ist das Urteil bedeutsam, weil es den bereits etablierten, vergleichsweise niedrigen Schwellenwert für die Annahme einer «deutlichen» Ausführungsgefahr bei angedrohten Tötungsdelikten bekräftigt und dabei insbesondere psychische Erkrankungen sowie einschlägige Vorstrafen stark gewichtet. 

Gleichzeitig präzisiert das Gericht, unter welchen Voraussetzungen eine psychiatrische Behandlung im Haftkontext als adäquat gilt und wie der Anspruch auf eine menschenwürdige medizinische Versorgung mit den praktischen Rahmenbedingungen des Freiheitsentzugs in Einklang zu bringen ist – ohne dass daraus automatisch ein Anspruch auf Haftentlassung folgt.