Zu lange Verfahrensdauer (Art. 14)
Communication No 864/1999 : Spain. 29/11/2002
Ein Strafverfahren, welches über elf Jahre bis zum erstinstanzlichen resp. dreizehn Jahre bis zum Beschwerdeentscheid dauert, stellt gemäss diesem Entscheid eine Verletzung des Anspruchs auf angemessene Verfahrensdauer (Art. 14 Abs. 3c) dar.