Willkürliche Festnahme (Art. 9 und Art. 14, Pakt II)
Communication No 770/1997 : Russian Federation. 18/07/2000
Auch in diesem Entscheid erkannte der Ausschuss auf eine Verletzung dieses Pakts: So wurde der Beschwerdeführer verhaftet und über 72 Stunden festgehalten, bevor ein Haftbefehl ausgestellt wurde. Diese Unterlassung wurde als Verletzung des Rechts auf Sicherheit (Art. 9 Pakt II) eingestuft. Zudem qualifizierte der Ausschuss verschiedene Vorkommnisse während des folgenden Strafrechtsverfahrens - wie die feindliche Stimmung im Gerichtssaal, die eine effektive Verteidigung des Beschwerdeführers verunmöglichte, und seine Vorverurteilung durch hohe Gerichtsbeamte - als Verletzung der Verfahrensgarantien des Artikels 14 Pakt II.