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Organisationen des Humanitären Völkerrechts

04.11.2020

Für die Durchsetzung des Humanitären Völkerrechts sind unterschiedliche Akteure zuständig. Zunächst sind die Vertragsstaaten der Genfer und der Haager Abkommen zur Einhaltung der Vertragsbestimmungen verpflichtet. Sie müssen sich zudem dafür einsetzen, dass das Humanitäre Völkerrecht von den anderen Mitgliedsstaaten respektiert wird. Dies kann mit Hilfe von bilateralen Bemühungen oder Initiativen auf UNO-Ebene geschehen. Die strafrechtliche Ahndung von Personen, die ein Kriegsverbrechen begangen haben, obliegt ebenfalls den Vertragsstaaten oder dem Internationalen Strafgerichtshof.

Um sicherzustellen, dass die nationale Gesetzgebung mit dem humanitären Völkerrecht vereinbar ist und die Streitkräfte im Hinblick auf die Haager Konventionen und die Genfer Abkommen sensibilisiert sind, verfügen einige Staaten über eine Nationale Humanitäre Völkerrechtskommission. Die Schweiz, welche als Depositarstaat die Originaldokumente der Genfer Abkommen und deren Zusatzprotokolle aufbewahrt, verzichtete bis anhin auf die Gründung einer innerstaalichen Kommission.

Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz

Der weitaus wichtigste Akteur zur Anwendung und Überwachung des Kriegsrechtes ist jedoch das Internationale Komitee des Roten Kreuzes IKRK. Um Verbrechen gegen das Humanitäre Völkerrecht vorzubeugen, besteht eine der Hauptaktivitäten des IKRK darin, dessen Anwendung zu fördern. Das IKRK bietet Trainingsprogramme für militärisches Personal und Behörden an. Um auch die nationalen Gesetzgebungen mit dem Humanitären Völkerrecht in Übereinstimmung zu bringen, bietet das IKRK den Staaten darüber hinaus seine Services consultatifs en droit international humanitaire zur Verfügung.

Im Kriegsfall kommt dem IKRK eine Monitoringfunktion zu. Es hat den Auftrag Kriegsgefangene zu besuchen und sicherzustellen, dass ihre Unterbringung den Anforderungen der Genfer Abkommen entspricht. Da das IKRK auf die Zusammenarbeit mit den Konfliktparteien angewiesen ist, agieren die Delegierten des Komitees meist hinter den Kulissen und gehen nur in Ausnahmefällen an die Öffentlichkeit, um Staaten anzuprangern. In vielen Konflikten leistet das IKRK Nothilfe, um die oft leidtragenden Zivilbevölkerung materiell zu unterstützen.

Das Internationale Komitee des Roten Kreuzes ist auch an der Weiterentwicklung des Humanitären Völkerrechts beteiligt. Da seine Delegierten an vorderster Front mit der Anwendung des Kriegsrechts und den Konflikten selbst in Berührung kommen, ist das IKRK äusserst genau darüber informiert, in welcher Hinsicht sich das Kriegsrecht weiterentwickeln muss.

Durch den gemeinsamen Artikel 3 der vier Genfer Abkommen sowie das zweite Zusatzprotokoll sind neben den Staaten auch die Konfliktparteien in nicht internationalen bewaffneten Konflikten (wie etwa aufständische Gruppierungen) den Verpflichtungen unterworfen. Das IKRK sucht den Kontakt zu aufständischen Gruppierungen und lehrt diese die Grundsätze der Genfer Abkommen in bewaffneten Konflikten anzuwenden.

Die Internationale Humanitäre Ermittlungskommission

Im Zusammenhang mit den Ereignissen vom 23. April 2017 in der Ost-Ukraine aktivierte die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit (OSZE) die Internationale Humanitäre Ermittlungskommission. Die «Fact-Finding Commission» basiert auf Artikel 90 des ersten Zusatzprotokolls der Genfer Abkommen und wurde bereits im Jahr 1991 offiziell konstituiert. Das ständige internationale Gremium hat zur Aufgabe, Vorwürfe schwerer Verstöße und Verletzungen des humanitären Völkerrechts zu untersuchen. Die Kommission soll damit den Staaten helfen, in Zeiten bewaffneter Konflikte die Umsetzung und Einhaltung des humanitären Völkerrechts zu gewährleisten. Dies gilt sowohl für zwischenstaatliche Konflikte als auch für innerstaatliche bewaffnete Auseinandersetzungen.

Die Kommission setzt sich aus fünfzehn Persönlichkeiten zusammen, welche von den Vertragsstaaten bestimmt werden und in persönlicher Eigenschaft handeln. Sie tragen Informationen und Beweise zusammen und erstatten den Konfliktparteien Bericht über die untersuchten Geschehnisse. Die Kommission urteilt nicht über zusammengetragenen Fakten und veröffentlicht ihre Berichte nur mit dem Einverständnis aller Konfliktparteien. Bis anhin wurde die Kommission von 76 Staaten anerkannt.