25.09.2024
vom 28. Juli 1951 (Inkrafttreten: 22. April 1954)
Vertragstext und Ratifizierungen
Vertragstext: deutsch / französisch / italienisch / englisch
146 Vertragsstaaten (Stand: 26. September 2024; aktueller Stand)
Flüchtlinge sind Menschen, die in ihrem Herkunftsstaat verfolgt wurden oder Verfolgung befürchten müssen. Dieses Schicksal tragen zur Zeit etwa 18 Millionen Individuen. Da diese Flüchtlinge sich nicht mehr unter den Schutz ihres Heimatstaates stellen können, sind sie in besonderem Masse von der Solidarität der internationalen Gemeinschaft abhängig.
Bereits im Jahre 1951 wurden deshalb im Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Schutzbestimmungen für Flüchtlinge auf internationaler Ebene festgehalten. Dieser Vertrag sieht zwar kein Recht auf Asyl vor, sagt aber, welche Rechte einem Flüchtling zustehen, falls dieser in einem Staat aufgenommen wird. Zentral ist dabei die Regelung von Artikel 33, wonach kein Flüchtling in den Herkunftsstaat zurückgeschickt werden darf.
Ratifizierung durch die Schweiz
SR 0.142.30 (AS 1955 443)
Ratifikation: 21. Januar 1955
In Kraft für die Schweiz seit: 21. April 1955
Botschaft vom 9. Juli 1954: BBl 1954 II 69 / FF 1954 II 49 (franz.)
Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
vom 31. Januar 1967 (Inkrafttreten: 4. Oktober 1967)
Vertragstext und Ratifizierungen
Vertragstext: deutsch / französisch / italienisch / englisch
Mit dem Protokoll vom 31 Januar 1967 wurde namentlich die zeitliche Einschränkung der Genfer Flüchltingskonvention auf Fluchtgründe, die vor 1951 eintraten, aufgehoben.
147 Vertragsstaaten (Stand: 26. September 2024; aktueller Stand)
Ratifizierung durch die Schweiz
SR 0.142.301 (AS 1968 1189)
Ratifikation: 20. Mai 1968
In Kraft für die Schweiz seit: 20. Mai 1968
Botschaft vom 18. September 1967: BBl 1967 II 873 / FF 1967 II 885 (franz.)