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Die Menschenrechte im Rahmen der Vereinten Nationen (UNO) - Einführung

21.12.2012

Bereits die Charta der Vereinten Nationen von 1945 enthält den klaren Auftrag an die Staatengemeinschaft, die Achtung und Verwirklichung der Menschenrechte und Grundrechte für alle zu fördern. Der Grundstein für den internationalen Schutz der Menschenrechte wurde mit der 1948 verabschiedeten Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte gelegt.

Verbindliche UNO-Pakte

Im Jahre 1966 einigten sich die Vereinten Nationen dann auf die ersten beiden völkerrechtlich verbindlichen Menschenrechtskonventionen: den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Pakt I) sowie den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Pakt II). Der UNO-Pakt I verankert beispielsweise das Recht auf Arbeit, das Recht auf soziale Sicherheit, das Recht auf Bildung oder das Recht auf einen angemessenen Lebensstandard. UNO-Pakt II garantiert die klassischen Menschenrechte wie etwa das Recht auf Leben, das Verbot der Sklaverei, das Verbot der Folter, die Meinungsäusserungs- und Informationsfreiheit, die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie Rechte im Straf- und Zivilverfahren.

Jeder Staat kann frei entscheiden, ob er einem der beiden UNO-Pakte beitreten möchte oder nicht. Hat ein Staat aber einmal einen solchen Vertrag unterschrieben, so ist er verpflichtet, die im betreffenden Abkommen aufgeführten Menschenrechte zu respektieren, zu schützen und zu gewährleisten.

Weitere Menschenrechtsabkommen der Vereinten Nationen

Zusätzlich zu diesen beiden grundlegenden Pakten hat die UNO weitere Menschenrechtsverträge erarbeitet. Zwei Abkommen konkretisieren die Problemfelder Rassismus und Folter mit genaueren Verpflichtungen für die Vertragsstaaten: das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von rassistischer Diskriminierung (1965) und das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (1984).

Andere Menschenrechtsverträge schützen die Rechtsstellung von Personengruppen, welche besonderen Risiken ausgesetzt sind. Die ersten derartigen Abkommen waren das Übereinkommen über die Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (1979) und das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (1989). Weitere gruppenspezifische Abkommen betreffen die Wanderarbeiter/innen (=Arbeitsmigranten/-innen) sowie die Menschen mit Behinderungen.

Kontrollverfahren

Jedem Menschenrechtsabkommen ist ein Kontrollausschuss zugeordnet, der jeweils aus Rechtsexperten/-innen unterschiedlicher Nationalitäten zusammengesetzt ist. Seine Aufgabe ist es zu überprüfen, ob die Mitgliedsstaaten die in den betreffenden Verträgen verankerten Menschenrechte einhalten. Das Staatenberichtsverfahren und das Individualbeschwerdeverfahren sind die beiden wichtigsten Kontrollverfahren.

Die Vertragsstaaten müssen dem Kontrollausschuss regelmässig einen Bericht über die Umsetzung der im Abkommen enthaltenen Rechte vorlegen. Diese Berichte werden vom Ausschuss überprüft und mit unabhängigen Quellen wie zum Beispiel Informationen von Nichtregierungsorganisationen verglichen. Am Schluss eines Berichtszyklus gibt der Kontrollausschuss eine Anzahl von Empfehlungen an den jeweiligen Staat ab. Die Empfehlungen benennen einzelne Punkte, in welchen der Staat seine Verpflichtungen nicht oder nur mangelhaft erfüllt hat. Der Staat wird aufgefordert, konkrete Massnahmen zu erarbeiten und umzusetzen, damit bis zum nächsten Berichtsverfahren bei den thematisierten Schwachpunkten eine Verbesserung erzielt wird.

Ein Individualbeschwerdeverfahren gibt es für den UNO-Pakt II, das Abkommen gegen Folter, das Abkommen gegen Rassismus und jenes gegen die Diskriminierung der Frau. (Weitere solche Mechanismen sind in Vorbereitung, aber noch nicht in Kraft.) Glaubt eine Person, sie sei von einem Vertragsstaat in einem der garantierten Menschenrechte verletzt worden, so kann sie eine Beschwerde an den Kontrollausschuss richten. Voraussetzung ist jedoch, dass die Person bereits alle rechtlichen Mittel im eigenen Land ausgeschöpft hat. Der Ausschuss fordert den Staat auf, zur beklagten Sachlage Stellung zu nehmen. Falls der Ausschuss eine Rechtsverletzung feststellt, wird er dies dem Staat offiziell mitteilen. Dieser ist verpflichtet, die nötigen Konsequenzen zu ziehen.