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Konzernverantwortungsinitiative

Rückenwind für die Konzernverantwortungsinitiative KOVI

25.03.2016

Die Konzernverantwortungsinitiative KOVI erhält Auftrieb sowohl von wissenschaftlicher Seite wie auch von einem wichtigen Gremium der internationalen Politik, nämlich dem Ministerkomitee des Europarats.

Empfehlungen des Europarats

Am 2. März 2016 hat das Ministerkomitee des Europarats ein Set von Empfehlungen an die Mitgliedstaaten verabschiedet, welche zum Ziel haben, die Umsetzung der UNO-Leitprinzipen zu Menschenrechten und Wirtschaft voranzutreiben.

Unter anderem werden die Staaten aufgefordert, Massnahmen zu treffen, damit ansässige Wirtschaftsunternehmen die Menschenrechte in ihren Aktivitäten weltweit respektieren. Ausserdem wird eine ganze Reihe von spezifischen gesetzgeberischen Massnahmen vorgeschlagen, damit Opfer von wirtschaftlich bedingten Menschenrechtsverletzungen einen Zugang zur Justiz erhalten.

Der Europarat stellt sich damit hinter das Konzept des Smart Mix von freiwilligen und rechtlich verbindlichen Massnahmen, das im Anschluss an die UNO-Leitprinzipen bereits von der Europäischen Union unterstützt wurde. Die Schweiz ist als Mitglied des Europarats sowohl Mitautorin wie Adressatin der Empfehlungen.

Die Empfehlungen des Europarats überraschen wegen ihrem ausdifferenzierten, unmissverständlichen Charakter. Sie stützen in klarer Weise die Hauptanliegen der Konzernverantwortungsinitiative KOVI, nämlich eine verstärkte Sorgfaltspflicht für transnational tätige Unternehmen in menschenrechtlicher Hinsicht, verbunden mit einer zivilrechtlichen Haftung in Fällen von Menschenrechtsverletzungen, bei denen die unternehmerische Sorgfaltspflicht missachtet wurde.

Selbstverpflichtungen reichen nicht aus

Die vorherrschenden Wirtschaftskreise, welche sich nach wie vor gegen Regulierungen des transnationalen Geschäfts im Bereich von Menschenrechten und Umwelt stemmen, berufen sich mit Vorliebe auf die Effizienz freiwilliger Selbstverpflichtungen, welche unter dem Label der Corporate Social Responsability CSR laufen. Nun macht Alliance Sud in einem Beitrag in der Zeitschrift Global+ darauf aufmerksam, dass drei neuere wissenschaftliche Forschungen zum praktischen Impact von CSR-Initiativen unabhängig voneinander zum Schluss kommen, dass der nachweisbare Nutzen im Sinn der CSR-Zielsetzungen im besten Falle geringfügig sei. Mehrheitlich würden die CSR-Projekte ihre Ziele verfehlen.

Bessere Verankerung der Einklagbarkeit

In ihrer Masterarbeit von 2015 befasst sich Anina Dalbert mit der gerichtlichen Einklagbarkeit der Unternehmensverantwortung im schweizerischen Recht, falls Menschenrechtsverletzungen in den Zuliefererketten von Unternehmen mit Sitz in der Schweiz betroffen sind. Diese Fragestellung betrifft direkt den dritten Pfeiler der UNO-Leitprinzipien, nämlich das Recht auf Wiedergutmachung im Falle erlittener Menschenrechtsverletzungen durch wirtschaftliche Akteure.

Da es in der Schweiz bisher nur ganz wenige solcher Rechtsfälle gab, die erst noch wegen Verjährung materiell nicht entschieden wurden, behilft sich Anina Dalbert mit der Konstruktion von fiktiven Rechtsfällen. Dabei kommt sie zum Schluss, dass es zwar im geltenden schweizerischen Recht gewisse Handhaben gibt, um solche zivilrechtlichen Ansprüche aus schädlichen wirtschaftlichen Aktivitäten in andern Ländern zu stellen. Doch die rechtlichen Hebel sind schwach und ungewiss, und die rechtlichen Lücken unübersehbar.

So ist es gut nachvollziehbar, dass Anina Dalbert ihre rechtliche Analyse mit der Diagnose verknüpft, dass die KOVI und deren Umsetzung die rechtlichen Voraussetzungen in der Schweiz entscheidend verbessern würde, damit Opfer von Menschenrechtsverletzungen, welche von Zuliefererformen schweizerischer transnationaler Unternehmen begangen wurden, ihr Recht auf Wiedergutmachung auch tatsächlich auf eine faire Weise einklagen können.

Vorschlag für einen aussergerichtlichen Klagemechanismus

Auch über die Frage, wie sich das Recht auf einen transnationalen Zugang zur Wiedergutmachung institutionell umsetzen liesse, wird bereits nachgedacht. Dass die regulären Gerichtsinstanzen nicht der einzige und nicht zwangsläufig der beste Weg sind, zeigt die folgende Arbeit von Reto Walther. Er setzt sich konkret mit den Verfahrensregeln für einen staatlich organisierten, aussergerichtlichen Klagemechanismus zur Erlangung transnationaler Wiedergutmachung in der Schweiz auseinander: