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Schweiz beanstandet Scharia-Vorbehalte von Pakistan

17.12.2011

Bekanntlich kann jeder Staat bei der Ratifizierung eines internationalen Menschenrechtsabkommens bestimmte Vorbehalte anbringen, welche kundtun, dass der betreffende Staat bestimmte Artikel des Abkommens nur in einer eingeschränkten Bedeutung akzeptiert. Weniger bekannt ist, dass alle Mitgliedstaaten eines Menschenrechtsabkommens die Möglichkeit haben, gegen bestimmte Vorbehalte eines ratifizierenden Staates innert einer gewissen Frist nach der Ratifizierung Einspruch zu erheben. Diese sogenannten «Objections» vermögen zwar eine Ratifizierung nicht ungültig zu machen. Doch sie haben die rechtliche Wirkung, dass sich der ratifizierende Staat im bilateralen Verhältnis zum Einspruch erhebenden Staat nicht auf den Vorbehalt berufen kann. Dies kann in Einzelfällen von Bedeutung sein.

Erste Schweizer Objections seit langem

Dem Vernehmen nach hat die Schweiz während vielen Jahren keine Vorbehalte anderer Staaten beanstandet, obwohl einzelne Staaten bei der Ratifizierung eines Abkommens teilweise massive Vorbehalte anbringen. Für andere europäische Staaten wie Finnland, Frankreich oder Norwegen gehören solche Objections zu einer Politik der Qualitätssicherung der Menschenrechtsstandards.

Nun hat die Schweiz mit der Tradition des Stillehaltens gebrochen und gegenüber Pakistan gleich im Falle von zwei Menschenrechtsabkommen am 28. Juni 2011 wegen der angebrachten Vorbehalte Einspruch eingelegt, nämlich bezüglich der Ratifizierung des Internationalen Pakts zu den bürgerlichen und politischen Rechten sowie des Abkommen gegen die Folter. Bei beiden Verträgen hatte Pakistan u.a. gegenüber zentralen materiellen Garantien einen pauschalen Vorbehalt betreffend den Vorrang der nationalen Gesetzgebung und des Scharia-Rechts geltend gemacht, - eine Praxis, welche übrigens bei manchen islamischen Staaten in abgestuften Formen üblich ist.

In beiden Fällen begründet die Schweiz ihren Schritt damit, dass die Vorbehalte ohne klare Beschränkung seien und es deshalb als zweifelhaft erscheinen lassen, ob die Islamische Republik Pakistan noch in der Lage sei, ihren Verpflichtungen als Vertragsstaat nachzukommen. Im Falle von Pakt II seien von den Vorbehalten überdies auch Bestimmungen des jus cogens betroffen, welche überhaupt nicht relativiert werden dürften.

Kontext: Erfolgreiche NGO-Kampagne

Wie aus einem Artikel des International Service for Human Rights ISHR hervorgeht, stehen die Einsprüche der Schweiz im Zusammenhang einer internationalen NGO-Kampagne gegen die Vorbehalte von Pakistan, welche dazu führte, dass mehr als 16 Staaten Einspruch einlegten. Dieses Vorgehen war teilweise erfolgreich, hat doch Pakistan den grösseren Teil der zahlreichen Vorbehalte inzwischen zurückgezogen.

  • Protecting the integrity of the treaty body system: Pakistan’s recent treaty action
    International Service for Human Rights, Human Rights Monitor Quarterly 4/11 (nicht mehr verfügbar)