humanrights.ch Logo Icon

Keine Ausschaffungen ohne Abklärung der Risiken im Heimatland

17.12.2020

Das Folterverbot schützt vor Rückführungen in einen Staat, in dem einer Person Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Abschiebungen ohne umfassende Abklärung der Risiken im Heimatland verletzten die Europäische Menschenrechtskonvention – so der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte.

Gemäss einem Urteil vom 17. November 2020 des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) hat die Schweiz mit dem Rückführungsentscheid für einen gambischen Staatsangehörigen das Folterverbot nach Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzt. Die Migrationsbehörden hatten ungenügend abgeklärt, ob dem Betroffenen aufgrund seiner Homosexualität in Gambia «unmenschliche oder erniedrigende» Strafe oder Behandlung drohen.

Der Beschwerdeführer kam 2008 in die Schweiz und stellte mehrere Asylgesuche, welche allesamt abgelehnt wurden. Er machte in seinen Asylanträgen geltend, dass eine Rückkehr in seine Heimat aufgrund seiner sexuellen Orientierung mit grossen Risiken verbunden sei, da Homosexualität in Gambia bis heute strafbar ist. Ab 2014 lebte er mit seinem Partner – ein Schweizer Staatsangehörigen – in einer eingetragenen Partnerschaft. Ein Gesuch um Familiennachzug wurde abgelehnt. Das Bundesgericht befand die Rückführung nach Gambia im Jahr 2018 in letzter Instanz als zulässig. Der Betroffene und sein Partner gelangten daraufhin an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und machten eine Verletzung des Folterverbots und des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens geltend. Auf die Prüfung des Letzteren verzichtet der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, da der Partner des Beschwerdeführers mittlerweile verstorben war.

Ein homophobes Klima

Der Beschwerdeführer brachte vor, dass sich die Situation für Homosexuelle in Gambia nach dem Regierungswechsel Anfangs 2017 entscheidend verbessert hat. Der neue Präsident schüre im Vergleich zu seinem Vorgänger keinen Hass gegen LGBTIQ*-Personen. Jedoch zeige die neue Regierung auch kein Interesse daran, Menschen mit gleichgeschlechtlicher sexueller Orientierung aktiv zu schützen. Die Gesetze, welche homosexuelle Handlungen unter Strafe stellen, seien weiterhin in Kraft und könnten jederzeit angewandt werden. Angesichts der anhaltenden Kriminalisierung herrsche in der gambischen Gesellschaft zudem ein homophobes Klima: Selbst, wenn die Behörden Menschen mit gleichgeschlechtlicher sexueller Orientierung nicht mehr verfolgen, können und wollen sie diese nicht vor Angriffen von Privatpersonen schützen. Darüber hinaus stellt sich der Betroffene auf den Standpunkt, dass es ihm nicht zugemutet werden könne, seine Homosexualität zu verbergen, um der Verfolgung zu entgehen. Die sexuelle Orientierung sei ein grundlegender Bestandteil der Persönlichkeit.

Der Beschwerdeführer erhielt vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Unterstützung von der Internationalen Juristenkommission (ICJ), dem Europäischen Rat für Flüchtlinge und im Exil lebende Personen (ECRE), dem AIRE Centre und der European Region of the International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association (ILGA-Europe). Gemäss den Streithelfenden begründet die blosse Existenz von Gesetzen, welche gleichgeschlechtliche Beziehungen unter Strafe stellen, bereits das tatsächliche Risiko einer Verletzung des Folterverbotes und muss die Anwendung des Non-Refoulement Prinzips (Rückführungsverbot) zur Folge haben. Im Wesentlichen hätten diese Gesetze nämlich zur Folge, dass Menschen ihre gleichgeschlechtliche Orientierung verheimlichen müssten. Das dadurch verursachte Leid stelle eine nach dem Folterverbot verbotene Behandlung dar. Nicht zuletzt könne die Nicht-Anwendung der Gesetze dazu führen, dass Nachbarn, Familien und religiöse Führer die Bestrafung von Homosexuellen selbst in die Hand nehmen.

Ungenügende Abklärung der Risiken

Gemäss dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte stellen Rückführungen nach Gambia nicht per se eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention dar. Entscheidend ist vielmehr, ob ein reelles Risiko besteht, dass der Betroffene in Gambia eine Behandlung erfährt, welche gegen das Folterverbot verstösst.

Das Bundesgericht hatte sich in diesem Zusammenhang auf den Standpunkt gestellt, dass die gambischen Gesetze zur Homosexualität seit dem Regierungswechsel nicht mehr angewandt würden. Die sexuelle Orientierung des Beschwerdeführers sei den gambischen Behörden darüber hinaus nicht bekannt. Dem Betroffenen drohe bei einer Rückführung nach Gambia aus diesen Gründen keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung.

Demgegenüber wenden die Richter*innen aus Strassburg ein, dass die gambischen Behörden auch zu einem späteren Zeitpunkt noch Kenntnis von der sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers erlangen können. Verfolgung und Diskriminierung von Homosexuellen würden in Gambia zudem auch von Privatpersonen ausgehen. In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof die Frage, ob die gambischen Behörden in der Lage und gewillt sind, dem Betroffenen den notwendigen Schutz vor unmenschlicher und erniedrigender Behandlung durch nichtstaatlicher Akteure zu bieten. Gemäss des Hohen Flüchtlingskommisariats der Vereinten Nationen ist das Vorliegen von Gesetzen, welche gleichgeschlechtliche Beziehungen kriminalisieren, normalerweise ein Zeichen dafür, dass der staatliche Schutz von LGBTIQ*-Personen nicht vorhanden ist. So kommt auch das Innenministerium des Vereinigten Königreichs in einem Länderbericht zum Schluss, dass die gambischen Behörden nicht bereit sind, LGBTIQ*-Personen zu schützen. In Anbetracht der Kriminalisierung gleichgeschlechtlicher sexueller Handlungen sei es zudem unangemessen von diesen Menschen zu erwarten, dass sie Schutz bei den Behörden suchen. 

Gemäss dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte haben die Schweizer Gerichte weder die Gefahr von Misshandlungen für den Beschwerdeführer als homosexuelle Person in Gambia noch die Verfügbarkeit von behördlichem Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren ausreichend untersucht. Unter Berücksichtigung dieser Einschätzung kommen die Strassburger Richter*innen zum Schluss, dass die Schweiz damit das Folterverbot der Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt hat.

Weitere Informationen