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Folter und unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

19.08.2013

Im Folgenden finden sich einige Eckpunkte für das Verständnis der im internationalen Recht und der Bundesverfassung verankerten Verbote der Folter und der unmenschlichen Behandlung. Die Angaben erheben keinen Anspruch auf Genauigkeit und Vollständigkeit.

Grundgehalt

Jeder Mensch hat das Recht, vor Folter sowie unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder Strafe geschützt zu sein.

Erläuterung

Unter Folter versteht man zweckgerichtete Handlungen, durch welche einer Person vorsätzlich grosse körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, um ihren Willen zu brechen.

Unmenschliche Behandlung oder Strafe betreffen Handlungen, Haftbedingungen oder Strafformen, welche intensives psychisches oder physisches Leiden verursachen.

Erniedrigende Behandlung oder Strafe liegen vor, wenn das Leiden des Opfers primär in einer Demütigung besteht.

Rechtsquellen

Pflichten des Staates

Achtungspflichten

Unterlassen jeglicher Art von Verstössen gegen das Folterverbot durch staatliche Organe, wie zum Beispiel:

  • in Notstandssituationen und in bewaffneten Konflikten
  • im Fall der Auslieferung oder Ausweisung einer Person an einen anderen Staat bei drohender Folter oder unmenschlichen Behandlung (siehe auch Non-Refoulement Prinzip)
  • bei der Auslagerung staatliches Aufgaben an Private

Schutzpflichten

Staatliche Massnahmen gegen Verletzungen des Folterverbots durch nicht-staatliche Dritte (Privatpersonen, Unternehmen etc.), wie zum Beispiel:

  • Wirksamer Schutz gegen Folter und unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe durch Dritte

Gewährleistungspflichten

Institutionelle und materielle Voraussetzungen schaffen für die volle Realisierung des Folterverbots, wie zum Beispiel:

  • Verhinderungs- und Präventionspflicht von Folterhandlungen
  • Untersuchungs- und Strafverfolgungspflicht des Staates bei Foltervorwürfen
  • Wiedergutmachungspflicht bei Verletzung des Folterverbots und des Verbots der unmenschlichen Behandlung
  • Bei Verdacht der Folter durch staatliche Organe liegt die Beweislast beim Staat («Beweislastumkehr»)
  • Recht auf angemessene Haftbedingungen: Notwendige staatliche Leistungen (z.B. Gefängnisinfrastruktur), damit Haft- oder Lebensbedingungen in Heimen und anderen Gewahrsamssituationen mit der Achtung der Menschenwürde in Einklang stehen (z.B. Unterbringung von psychisch kranken Inhaftierten in einer geeigneten Einrichtung oder Abteilung mit entsprechender medizinischer Versorgung)

Legitime Einschränkungen: keine

Das Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe gilt absolut, d.h. es lässt keinerlei Einschränkungen zu. Allerdings liegt keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vor, falls das Zufügen von Schmerzen oder Leiden eine bestimmte (nicht allgemein definfinierbare) Schwelle an Intensität nicht erreicht.

Kontroverse Themen

  • Fallen «verschärfte Verhörmethoden» in besonderen Situationen unter das Folterverbot?
  • Ist die Folter gegen Entführer oder Terroristen zwecks Rettung des Lebens Dritter in beschränkter Form erlaubt?
    Für ein absolutes Folterverbot

Internationale Rechtsprechung (Beispiele)

Online-Texte zur Vertiefung

Inhaltlich verwandte Menschenrechte

Quellen für diesen Artikel