19.08.2013
Im Folgenden finden sich einige Eckpunkte für das Verständnis der im internationalen Recht und der Bundesverfassung verankerten Verbote der Folter und der unmenschlichen Behandlung. Die Angaben erheben keinen Anspruch auf Genauigkeit und Vollständigkeit.
Grundgehalt
Jeder Mensch hat das Recht, vor Folter sowie unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder Strafe geschützt zu sein.
Erläuterung
Unter Folter versteht man zweckgerichtete Handlungen, durch welche einer Person vorsätzlich grosse körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, um ihren Willen zu brechen.
Unmenschliche Behandlung oder Strafe betreffen Handlungen, Haftbedingungen oder Strafformen, welche intensives psychisches oder physisches Leiden verursachen.
Erniedrigende Behandlung oder Strafe liegen vor, wenn das Leiden des Opfers primär in einer Demütigung besteht.
Rechtsquellen
Pflichten des Staates
- Menschenrechte: Pflichten der Staaten
Erläuterungen zur Unterscheidung von Achtungs-, Schutz- und Gewährleistungspflichten
Achtungspflichten
Unterlassen jeglicher Art von Verstössen gegen das Folterverbot durch staatliche Organe, wie zum Beispiel:
- in Notstandssituationen und in bewaffneten Konflikten
- im Fall der Auslieferung oder Ausweisung einer Person an einen anderen Staat bei drohender Folter oder unmenschlichen Behandlung (siehe auch Non-Refoulement Prinzip)
- bei der Auslagerung staatliches Aufgaben an Private
Schutzpflichten
Staatliche Massnahmen gegen Verletzungen des Folterverbots durch nicht-staatliche Dritte (Privatpersonen, Unternehmen etc.), wie zum Beispiel:
- Wirksamer Schutz gegen Folter und unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe durch Dritte
Gewährleistungspflichten
Institutionelle und materielle Voraussetzungen schaffen für die volle Realisierung des Folterverbots, wie zum Beispiel:
- Verhinderungs- und Präventionspflicht von Folterhandlungen
- Untersuchungs- und Strafverfolgungspflicht des Staates bei Foltervorwürfen
- Wiedergutmachungspflicht bei Verletzung des Folterverbots und des Verbots der unmenschlichen Behandlung
- Bei Verdacht der Folter durch staatliche Organe liegt die Beweislast beim Staat («Beweislastumkehr»)
- Recht auf angemessene Haftbedingungen: Notwendige staatliche Leistungen (z.B. Gefängnisinfrastruktur), damit Haft- oder Lebensbedingungen in Heimen und anderen Gewahrsamssituationen mit der Achtung der Menschenwürde in Einklang stehen (z.B. Unterbringung von psychisch kranken Inhaftierten in einer geeigneten Einrichtung oder Abteilung mit entsprechender medizinischer Versorgung)
Legitime Einschränkungen: keine
Das Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe gilt absolut, d.h. es lässt keinerlei Einschränkungen zu. Allerdings liegt keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vor, falls das Zufügen von Schmerzen oder Leiden eine bestimmte (nicht allgemein definfinierbare) Schwelle an Intensität nicht erreicht.
Kontroverse Themen
- Fallen «verschärfte Verhörmethoden» in besonderen Situationen unter das Folterverbot?
- Ist die Folter gegen Entführer oder Terroristen zwecks Rettung des Lebens Dritter in beschränkter Form erlaubt?
Für ein absolutes Folterverbot
Internationale Rechtsprechung (Beispiele)
- Haftbedingungen und die Behandlung Strafgefangener
Informationsblatt zur Rechtsprechung des EGMR (pdf, 6 S.) - Gesundheitsschutz im Gefängnis
Informationsblatt zur Rechtsprechung des EGMR (pdf, 6 S.) - Psychisch Kranke in Haft
Informationsblatt zur Rechtsprechung des EGMR (pdf, 3 S.) - Terrorismus
Informationsblatt zur Rechtsprechung des EGMR (pdf, 10 S.) - Geständnis wegen Folter und unmenschlicher Behandlung
CCPR, Communication No. 1117/2002 : Tajikistan. 25/08/2004 - Folter durch Abtreibungsverbot
CCPR, Communication No. 1153/2003 : Karen Noelia Llantoy Huamán v. Peru. 22/11/2005
Online-Texte zur Vertiefung
- Stellungnahme des Bundesrates zum Besuch des CPT
EJPD, 10. Oktober 2012 (pdf, 37 S.)
Inhaltlich verwandte Menschenrechte
- Non-Refoulement Prinzip (= Teilaspekt des Folterverbots)
- Recht auf Leben
- Persönliche Freiheit / Freiheitsentzug