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Das Diskriminierungsverbot in Kürze

27.01.2020

Im Folgenden finden sich einige Eckpunkte für das Verständnis des im internationalen Recht und in der Bundesverfassung verankerten Diskriminierungsverbots. Die Angaben dienen einer Einführung und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Gewisse Unschärfen – insbesondere an der Schnittstelle zwischen den internationalen Menschenrechten und den Grundrechten der Schweizer Bundesverfassung – sind nicht zu vermeiden.

Grundgehalt

Diskriminierung ist eine qualifizierte Art von Ungleichbehandlung. Sie liegt vor, wenn drei Elemente gegeben sind:

  • eine Ungleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Situationen, …
  • ... die an ein gruppenbezogenes Unterscheidungsmerkmal anknüpft und …
  • ... eine Benachteiligung und/oder Herabsetzung beinhaltet

Rechtsquellen

Das Diskriminierungsverbot ist sowohl in zahlreichen internationalen Menschenrechtsverträgen, als auch auf nationaler Ebene verankert.

Pflichten des Staates

Individuen oder Gruppen sind die Rechtsträger/innen von Menschenrechten. Demgegenüber fallen den Staaten drei Pflichten zu: Die Achtungs-, Schutz- und Gewährleistungspflicht.

Achtungspflichten

Der Staat muss jegliche Handlungen oder Praktiken unterlassen, welche Einzelne ungleich behandeln oder Angehörige bestimmter Bevölkerungsgruppen diskriminieren. Dazu gehört unter anderem die Achtung der anerkannten Grund- und Menschenrechte aller sich im staatlichen Hoheitsbereich befindlichen Menschen ohne Unterschied.

Schutzpflichten

Der Staat und seine Organe müssen Massnahmen gegen Verletzungen des Diskriminierungsverbots durch nicht-staatliche Dritte (Privatpersonen, Unternehmen etc.) ergreifen. So beispielsweise:

  • Das Festschreiben des Diskriminierungsverbots in der Verfassung und in andere geeigneten Rechtsvorschriften
  • Treffen von gesetzgeberischen Massnahmen zur Änderung und Aufhebung aller bestehenden Bräuche und Praktiken, die Individuen aufgrund des Geschlechts diskrminieren

Gewährleistungspflichten

Der Staat und seine Organe müssen institutionelle und materielle Voraussetzungen schaffen, um die volle Realisierung dieses Rechts zu gewährleisten. Dazu zählt beispielsweise:

  • Durch geeignete Massnahmen dafür sorgen, dass die staatlichen Behörden und öffentlichen Einrichtungen im Einklang mit dem Gleichbehandlungsgebot und dem Verbot der Diskriminierung handeln.
  • Wirksame Beschwerdemöglichkeit gegen jede Verletzung des Diskriminierungsverbots gewährleisten.

Kerngehalt

Das Diskriminierungsverbot kann nicht eingeschränkt werden. Es gibt jedoch gruppenbezogene Ungleichbehandlungen, welche nicht unter das Diskriminierungsverbot fallen. Diese bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und einer qualifizierten sachlichen Begründung.

Beispiele für erlaubte Ungleichbehandlungen:

  • Die Einführung eines Quotensystems zur Erhöhung des Frauenanteils in politischen Gremien kann als temporäre Massnahme gerechtfertigt sein.
  • Die Nichteinstellung eines Arbeitssuchenden wegen seiner Behinderung kann unter Umständen zulässig sein, falls die Anpassungsmassnahmen am Arbeitsplatz zu aufwändig wären.
  • Unterschiedliche Regelungen hinsichtlich des Pensionierungsalters aufgrund der beruflichen Tätigkeit und der damit verbundenen Gesundheitsrisiken gelten nicht als diskriminierend.
  • Bei sogenannten Tendenzbetrieben sind unterschiedliche Behandlungen aufgrund der Religion oder Weltanschauung ausnahmsweise zulässig, beispielsweise wenn eine muslimische Frau nicht als Leiterin eines katholischen Kindergartens eingestellt wird.

Kontroverse Themen

Internationale Rechtsprechung (Beispiele)

Online-Texte zur Vertiefung

Inhaltlich verwandte Menschenrechte

Quellen für diesen Artikel