27.01.2020
Im Folgenden finden sich einige Eckpunkte für das Verständnis des im internationalen Recht und in der Bundesverfassung verankerten Diskriminierungsverbots. Die Angaben dienen einer Einführung und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Gewisse Unschärfen – insbesondere an der Schnittstelle zwischen den internationalen Menschenrechten und den Grundrechten der Schweizer Bundesverfassung – sind nicht zu vermeiden.
Grundgehalt
Diskriminierung ist eine qualifizierte Art von Ungleichbehandlung. Sie liegt vor, wenn drei Elemente gegeben sind:
- eine Ungleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Situationen, …
- ... die an ein gruppenbezogenes Unterscheidungsmerkmal anknüpft und …
- ... eine Benachteiligung und/oder Herabsetzung beinhaltet
Rechtsquellen
Das Diskriminierungsverbot ist sowohl in zahlreichen internationalen Menschenrechtsverträgen, als auch auf nationaler Ebene verankert.
Pflichten des Staates
Individuen oder Gruppen sind die Rechtsträger/innen von Menschenrechten. Demgegenüber fallen den Staaten drei Pflichten zu: Die Achtungs-, Schutz- und Gewährleistungspflicht.
Achtungspflichten
Der Staat muss jegliche Handlungen oder Praktiken unterlassen, welche Einzelne ungleich behandeln oder Angehörige bestimmter Bevölkerungsgruppen diskriminieren. Dazu gehört unter anderem die Achtung der anerkannten Grund- und Menschenrechte aller sich im staatlichen Hoheitsbereich befindlichen Menschen ohne Unterschied.
Schutzpflichten
Der Staat und seine Organe müssen Massnahmen gegen Verletzungen des Diskriminierungsverbots durch nicht-staatliche Dritte (Privatpersonen, Unternehmen etc.) ergreifen. So beispielsweise:
- Das Festschreiben des Diskriminierungsverbots in der Verfassung und in andere geeigneten Rechtsvorschriften
- Treffen von gesetzgeberischen Massnahmen zur Änderung und Aufhebung aller bestehenden Bräuche und Praktiken, die Individuen aufgrund des Geschlechts diskrminieren
Gewährleistungspflichten
Der Staat und seine Organe müssen institutionelle und materielle Voraussetzungen schaffen, um die volle Realisierung dieses Rechts zu gewährleisten. Dazu zählt beispielsweise:
- Durch geeignete Massnahmen dafür sorgen, dass die staatlichen Behörden und öffentlichen Einrichtungen im Einklang mit dem Gleichbehandlungsgebot und dem Verbot der Diskriminierung handeln.
- Wirksame Beschwerdemöglichkeit gegen jede Verletzung des Diskriminierungsverbots gewährleisten.
Kerngehalt
Das Diskriminierungsverbot kann nicht eingeschränkt werden. Es gibt jedoch gruppenbezogene Ungleichbehandlungen, welche nicht unter das Diskriminierungsverbot fallen. Diese bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und einer qualifizierten sachlichen Begründung.
Beispiele für erlaubte Ungleichbehandlungen:
- Die Einführung eines Quotensystems zur Erhöhung des Frauenanteils in politischen Gremien kann als temporäre Massnahme gerechtfertigt sein.
- Die Nichteinstellung eines Arbeitssuchenden wegen seiner Behinderung kann unter Umständen zulässig sein, falls die Anpassungsmassnahmen am Arbeitsplatz zu aufwändig wären.
- Unterschiedliche Regelungen hinsichtlich des Pensionierungsalters aufgrund der beruflichen Tätigkeit und der damit verbundenen Gesundheitsrisiken gelten nicht als diskriminierend.
- Bei sogenannten Tendenzbetrieben sind unterschiedliche Behandlungen aufgrund der Religion oder Weltanschauung ausnahmsweise zulässig, beispielsweise wenn eine muslimische Frau nicht als Leiterin eines katholischen Kindergartens eingestellt wird.
Kontroverse Themen
- Sind Fahndungstaktiken seitens der Polizei, bei welchen gruppenspezifische Merkmale und nicht das Verhalten einer Person zu Kontrollen, Überwachungen und Ermittlungen führen, als diskriminierend einzustufen?
Rassistisches Profiling - Hat der Ausschluss von nicht körperlich objektivierbaren chronischen Krankheiten aus der Invalidenversicherung einen diskriminierenden Charakter?
Ausschluss der Schmerzpatienten/-innen aus der Invalidenversicherung (IV) - Braucht die Schweiz ein allgemeines Gleichbehandlungsgesetz?
Gleichbehandlungsgesetz: Politischer Prozess - Führen Einbürgerungen durch direktdemokratische Verfahren zu diskriminierenden Entscheiden?
Empirische Studien zur Diskriminierung nach Herkunft bei der Einbürgerung
Internationale Rechtsprechung (Beispiele)
- Rassistische Diskriminierung
Informationsblatt zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (pdf, 6 S.) - Roma und Fahrende
Informationsblatt zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (pdf, 7 S.) - Sexuelle Orientierung
Informationsblatt zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (pdf, 5 S.) - Diskriminierung von Witwern bei Hinterbliebenenrente
Zeman gegen Österreich, Beschwerde-Nr. 23960/02, Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, 29. Juni 2006 (Englisch) - Antonina Ignatane gegen Lettland
Diskriminierende Verletzung der politischen Rechte, Beschwerde-Nr. 884/1999, 25. Juli 2001
Online-Texte zur Vertiefung
Inhaltlich verwandte Menschenrechte
Quellen für diesen Artikel
- Walter Kälin / Jörg Künzli (2013). Universeller Menschenrechtsschutz, Helbling & Lichtenhahn/NOMOS, S. 376 ff.
- Arnd Pollmann / Georg Lohmann (Hrsg.) (2012). Menschenrechte. Ein interdisziplinäres Handbuch, J.B. Metzler, S. 249 ff.
- Jörg Paul Müller / Markus Schefer (2008). Grundrechte in der Schweiz im Rahmen der Bundesverfassung, der EMRK und der UNO-Pakte, Stämpfli, S. 651 ff.