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Die Anerkennung als Rechtsperson und die Rechtsfähigkeit in Kürze

28.09.2018

Im Folgenden finden sich einige Eckpunkte für das Verständnis des im internationalen Recht und in der Bundesverfassung verankerten Rechts auf Anerkennung als Rechtsperson und auf Rechtsfähigkeit. Die Angaben dienen einer Einführung und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Grundgehalt

Jedes Individuum hat das Recht, vom Staat als Rechtsperson anerkannt und rechtsfähig zu sein; nur so kann es Träger/in von Rechten und Pflichten sein, die im Landesrecht defniert sind, und rechtliche Ansprüche durchsetzen. Dadurch soll verhindert werden, dass Individuen als Objekte ohne eigene Rechte behandelt werden. Wichtig dabei ist, dass die Menschenrechte im Gegensatz zu Landesrecht allgemein und unabhängig von der Anerkennung als Rechtsperson gültig sind. Jeder Mensch hat folglich Menschenrechte, egal ob er oder sie als Rechtsperson anerkannt ist oder nicht.

Rechtsquellen

Das Recht auf Anerkennung als Rechtsperson und Rechtsfähigkeit wird sowohl von zahlreichen internationalen Menschenrechtsverträgen, als auch auf nationaler Ebene garantiert.

Pflichten des Staates

Individuen oder Gruppen sind die Rechtsträger/innen von Menschenrechten. Demgegenüber fallen den Staaten drei Pflichten zu: Die Achtungs-, Schutz- und Gewährleistungspflicht.

Achtungspflichten

Der Staat und seine Organe haben nicht gerechtfertigte Eingriffe in das Recht auf Anerkennung als Rechtsperson und auf Rechtsfähigkeit zu unterlassen. So beispielsweise: 

  • Aberkennung der Rechtsfähigkeit zum Zweck der Strafe
  • Einschränkiung der Rechtsfähigkeit volljähriger Frauen aufgrund ihres Geschlechts

Schutzpflichten

Der Staat und seine Organe müssen Massnahmen gegen Verletzungen kultureller Rechte durch nicht-staatliche Dritte (Privatpersonen, Unternehmen etc.) ergreifen. So beispielsweise:

  • Erlass eines gesetzlichen Verbots der Sklaverei und des Sklavenhandels

Gewährleistungspflichten

Der Staat und seine Organe müssen institutionelle und materielle Voraussetzungen schaffen, um die volle Realisierung dieses Rechts zu gewährleisten. Dazu zählt beispielsweise:

  • Lückenloses Führen von Geburtenregister
  • Bereitstellen wirksamer Beschwerdemöglichkeiten gegen Verletzungen des Rechts auf Anerkennung als Rechtsperson beziehungsweise auf Rechtsfähigkeit

Kerngehalt

Die Anerkennung als Rechtsperson kann grundsätzlich nicht eingeschränkt werden.

Legitime Einschränkungen

Das Recht auf Rechtsfähigkeit darf nur eingeschränkt werden, wenn die allgemeinen Bedingungen für Eingriffe in Grund- und Menschenrechte erfüllt sind. Dafür muss eine gesetzliche Grundlage vorhanden und die Einschränkung notwendig und verhältnismässig sein, um die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Sittlichkeit sicherzustellen, oder die Grund- und Menschenrechte anderer zu wahren. Der Staat kann die selbständige Ausübung der Rechtsfähigkeit einschränken, wenn eine Person zumindest beschränkt handlungsunfähig ist.

Beispiele für legitime Einschränkungen:

  • Entmündigung bei schweren psychischen Erkrankungen 
  • Rechtliche Vertretung von Minderjährigen

Kontroverse Themen

  • Ist die beschränkte Entziehung der Ausübung der Rechtsfähigkeit als strafrechtliche Sanktion zulässig?
  • Ab wann ist die Einschränkung der Ausübung der Rechtsfähigkeit bei Personen mit psychischen Erkrankungen, zum Beispiel bei dementen Personen, gerechtfertigt?

Ausgewählte Rechtsprechung und Empfehlungen

  • Verschwindenlassen von Personen
    Lounis Khelifati gegen Algerien, Beschwerde-Nr. 2267/2013, Entscheid des UNO-Menschenrechtsausschusses, 28. Juli 2017 (Englisch)
  • Beschwerde im Namen der Enkelin
    Mónaco de Gallicchio und andere gegen Argentinien, Beschwerde-Nr. 400/1990, Entscheid des UNO-Menschenrechtsausschusses, 27. April 1995 (Englisch)

Online-Texte zur Vertiefung

Inhaltlich verwandte Menschenrechte

Quellen für diesen Artikel