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Verbot der Ausbeutung von Kindern

20.08.2013

Im Folgenden finden sich einige Eckpunkte für das Verständnis des im internationalen Recht und der Bundesverfassung verankerten Verbots der Ausbeutung von Kindern. Die Angaben erheben keinen Anspruch auf Genauigkeit und Vollständigkeit.

Grundgehalt

Die Kinderarbeit als solche ist menschenrechtlich nicht verboten; doch die Kinderrechte machen klare Vorgaben zum Schutz der Kinder vor Ausbeutung. Darüber hinaus sind die schlimmsten Formen von Kinderarbeit in absoluter Weise verboten: Sklaverei und ähnliche Praktiken, Zwangsarbeit, Kinderprostitution und –pornographie u.a.m.

Rechtsquellen

Pflichten des Staates

Achtungspflichten

Unterlassen von Eingriffen in die Minimalstandards zum Schutz des Kindes vor Ausbeutung.

Schutzpflichten

Staatliche Massnahmen zum Schutz des Kindes vor Ausbeutung durch nicht-staatliche Dritte (Privatpersonen, Unternehmen etc.), wie zum Beispiel:

  • Gesetzliche Minimalstandards zum Schutz des Kindes vor wirtschaftlicher Ausbeutung
  • Strafrechtliche Verfolgung von Verstössen gegen das Verbot der schlimmsten Formen von Kinderarbeit

Gewährleistungspflichten

Institutionelle und materielle Voraussetzungen schaffen für den Schutz des Kindes vor Ausbeutung, wie zum Beispiel:

  • Rehabilitierung und Reintegration von Opfern
  • Prävention von Ausbeutung von Kindern durch geeignete sozialpolitische Massnahmen
  • Wirksame Beschwerdemöglichkeit gegen jede Verletzung des Gebots gegen die Ausbeutung von Kindern gewährleisten

Legitime Einschränkungen: keine

Der Schutz von Kindern vor Ausbeutung darf nicht eingeschränkt werden. 

Kontroverse Themen

Internationale Rechtsprechung (Beispiele)

Online-Texte zur Vertiefung

Inhaltlich verwandte Menschenrechte

Quellen für diesen Artikel