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Gleichbehandlung

10.09.2020

Im Gegensatz zum Landesrecht gelten Menschenrechte für Alle - unabhängig von ihrer Anerkennung als Rechtsperson. Jeder Mensch hat deshalb ein Recht auf Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung. Verfassung und Völkerrecht legen in diesem Sinne fest: „Gleiches ist nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln». Während die Ungleichbehandlung eine Diskriminierung darstellen kann, ist sie in anderen Fällen menschenrechtlich geboten.