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Die Versammlungsfreiheit in Kürze

27.01.2020

Im Folgenden finden sich einige Eckpunkte für das Verständnis des im internationalen Recht und in der Bundesverfassung verankerten Menschenrechts auf Versammlungsfreiheit. Die Angaben dienen einer Einführung und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Grundgehalt

Die Versammlungsfreiheit beinhaltet das Recht, Kundgebungen einzuberufen, sich zu versammeln und friedlich zu demonstrieren. Nicht vom Grundgehalt umfasst sind demnach Zusammenkünftige, bei denen Gewaltakte verübt werden.

Rechtsquellen

Die Versammlungsfreiheit wird sowohl von zahlreichen internationalen Menschenrechtsverträgen, als auch auf nationaler Ebene garantiert.

Pflichten des Staates

Individuen oder Gruppen sind die Rechtsträger von Menschenrechten. Demgegenüber fallen den Staaten drei Pflichten zu: Die Achtungs-, Schutz- und Gewährleistungspflicht.

Achtungspflichten

Der Staat und seine Organe haben nicht gerechtfertigte Eingriffe in die Versammlungsfreiheit zu unterlassen. So beispielsweise:

  • willkürliche Demonstrationsverbote
  • die gewaltsame Auflösung von friedlichen Demonstrationen
  • jegliche Beeinträchtigungen vor und während einer friedlichen Kundgebung

Schutzpflichten

Der Staat und seine Organe müssen Massnahmen gegen Verletzungen der Versammlungsfreiheit durch nicht-staatliche Dritte (Privatpersonen, Unternehmen etc.) ergreifen. So beispielsweise:

  • Massnahmen gegen Verletzungen der Versammlungsfreiheit durch nicht-staatliche Dritte (Privatpersonen, Unternehmen etc.) wie beispielsweise Massnahmen gegen Störung oder Verhinderung einer Demonstration durch Dritte
  • Recht und Schutz von Demonstrierenden auch bei kontroversen Themen

Gewährleistungspflichten

Der Staat und seine Organe müssen institutionelle und materielle Voraussetzungen schaffen, um die volle Realisierung dieses Rechts zu gewährleisten. Dazu zählt beispielsweise:

  • das Zurverfügungstellen von öffentlichen Strassen und Plätzen für Kundgebungen und Demonstrationen
  • wirksame Beschwerdemöglichkeiten bei Verletzungen der Versammlungsfreiheit durch den Staat oder Private

Kerngehalt

Jeder Eingriff in den Kernbereich eines Menschenrechts ist verboten. Einen klaren Eingriff in den Kerngehalt der Versammlungsfreiheit stellt beispielsweise ein generelles Versammlungsverbot dar.

Legitime Einschränkungen

Die Versammlungsfreiheit darf nur eingeschränkt werden, wenn die allgemeinen Bedingungen für Eingriffe in Grund- und Menschenrechte erfüllt sind. Dafür muss eine gesetzliche Grundlage vorhanden und die Einschränkung notwendig und verhältnismässig sein, um die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Sittlichkeit sicherzustellen, oder die Grund- und Menschenrechte anderer zu wahren. Beispiele für legitime Einschränkungen:

  • Bewilligungspflicht für Demonstrationen sowie zwangsweise Auflösung von nicht bewilligten Demonstrationen
  • Präventives Versammlungsverbot, wenn die Gefahr einer gewaltsamen Gegendemonstration besteht

Kontroverse Themen

Ausgewählte Rechtsprechung und Empfehlungen

Online-Texte zur Vertiefung

Inhaltlich verwandte Menschenrechte

Quellen für diesen Artikel