08.10.2018
Im Folgenden finden sich einige Eckpunkte für das Verständnis des im internationalen Recht und in der Bundesverfassung verankerten Menschenrechts auf Ehefreiheit. Die Angaben dienen einer Einführung und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Grundgehalt
Die Ehefreiheit garantiert allen Individuen im heiratsfähigen Alter das Recht, eine Ehe einzugehen, die auf freier Zustimmung beruht. Geschützt ist das Institut der Ehe in der Form, wie die kulturelle Entwicklung es gestaltet hat. Die Ehe bezieht sich demnach einzig auf verschiedengeschlechtliche Partnerschaften. Das Rechtsinstitut der Ehe ist dem gesellschaftlichen Wandel unterworfen. Das Recht auf Ehe erfasst unter anderem folgende Aspekte:
- Eheschliessung im freien und vollen Einverständnis der beiden Beteiligten (Verbot von Zwangsheirat)
- Verbot von Kinderheiraten
Rechtsquellen
Die Ehefreiheit wird sowohl von zahlreichen internationalen Menschenrechtsverträgen, als auch auf nationaler Ebene garantiert.
Pflichten des Staates
Individuen oder Gruppen sind die Rechtsträger/innen von Menschenrechten. Demgegenüber fallen den Staaten drei Pflichten zu: Die Achtungs-, Schutz- und Gewährleistungspflicht.
Achtungspflichten
Der Staat und seine Organe haben nicht gerechtfertigte Eingriffe in die Ehefreit zu unterlassen. So beispielsweise:
- das Verbot von Ehen zwischen Angehörigen verschiedener Ethnien oder Religionen
- eine staatlich verordnete Heiratspflicht
Schutzpflichten
Der Staat und seine Organe müssen Massnahmen gegen Verletzungen der Ehereiheit durch nicht-staatliche Dritte (Privatpersonen, Unternehmen etc.) ergreifen. So beispielsweise:
- der Schutz vor Zwangsheirat, unter anderem durch die Überprüfung der freien Zustimmung der Brautleute
- das gesetzliche Verbot von Kinderheiraten
Gewährleistungspflichten
Der Staat und seine Organe müssen institutionelle und materielle Voraussetzungen schaffen, um die volle Realisierung dieses Rechts zu gewährleisten. Dazu zählt beispielsweise:
- die geseztliche Regelung der Ehe
Kerngehalt
Jeder Eingriff in den Kernbereich eines Menschenrechts ist verboten. Einen klaren Eingriff in die Ehefreiheit stellt beispielsweise das absolute Verbot der Zwangsheirat dar. Zudem dürfen Einschränkungen der Ehefreiheit nicht diskriminierend sein. So ist ein gegen bestimmte Personengruppen gerichtetes Eheschliessungsverbot nie kompatiebel mit dem Recht auf Ehefreiheit.
Legitime Einschränkungen
Die Ehefreiheit darf nur eingeschränkt werden, wenn die allgemeinen Bedingungen für Eingriffe in Grund- und Menschenrechte erfüllt sind. Dafür muss eine gesetzliche Grundlage vorhanden und die Einschränkung notwendig und verhältnismässig sein, um die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Sittlichkeit sicherzustellen, oder die Grund- und Menschenrechte anderer zu wahren.
Beispiele für legitime Einschränkungen:
- Festlegung eines geschlechtsneutralen Mindestheiratsalters
- Verbot von Ehen zwischen engsten Blutsverwandten
- Verbot der Polygamie und der Polyandrie
Kontroverse Themen
- Zum Eheverbot für Sans-Papiers
Dürfen Sans-Papiers auch heiraten?
Artikel auf humanrights.ch, 10. Juni 2010 - Sind gleichgeschlechtliche Ehen durch das Recht auf Eheschliessung geschützt?
Ausgewählte Rechtsprechung und Empfehlungen
- Schweizer Fälle vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte – Artikel 12 EMRK
Dokumentation auf humanrights.ch - Eheverbot für Sans-Papiers – Bundesgericht klärt
BGE 137 I 351, Urteil des Bundesgerichts, 23. November 2011 - Zwangsheirat als Asylgrund
Grundsatzentscheid der Asylrekurskommission, 9. Oktober 2006 - Weigerung der Anerkennung einer Eheschliessung – kein Verstoss gegen EMRK
Z.H. und R.H. gegen die Schweiz, Beschwerde-Nr. 60119/12, Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, 8. Dezember 2015 - Italien muss die gleichgeschlechtliche Partnerschaft einführen
Enrico Oliari und weitere gegen Italien, Beschwerde-Nrn. 18766/11 und Nr. 36030/11, Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, 21. Juli 2017 - Bedeutet Ehefreiheit auch ein Menschenrecht auf Scheidung?
Johnston u.a. gegen Irland, Beschwerde-Nr. 9697/82, Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, 18. Dezember 1986 (Englisch) - Gilt das Recht auf freie Eheschliessung auch für homosexuelle Paare?
Juliet Joslin u.a. gegen Neuseeland, Beschwerde-Nr. 902/1999, Entscheid des UNO-Menschenrechtsausschusses, 30. Juli 2002
Online-Texte zur Vertiefung
- Schutz der Familie, Recht auf Ehe und Gleichheit von Ehepartner/innen (Protection of the Family, the Right to Marriage and Equality of the Spouses)
Allgemeine Bemerkungen Nr. 19 des UNO-Menschenrechtsausschusses, 27. Juli 1990 (Englisch) - Einführung ins Thema Zwangsheirat
Dokumentation auf humanrights.ch