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Die Meinungsäusserungs- und Informationsfreiheit

27.01.2020

Im Folgenden finden sich einige Eckpunkte für das Verständnis des im internationalen Recht und in der Bundesverfassung verankerten Menschenrechts auf Meinungsäusserungs- und Informationsfreiheit. Die Angaben dienen einer Einführung und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Grundgehalt

Dieses Recht schützt die ungehinderte Äusserung, Verbreitung, Übertragung, Beschaffung und den Empfang von Informationen und Gedankengut jeder Art. Die Verbreitung der Meinung wird dabei als Meinungsäusserungsfreiheit, die Beschaffung, der Empfang und die Verbreitung von Informationen als Informationsfreiheit bezeichnet.

Rechtsquellen

Die Meinungsäusserungs- und Informationsfreiheit wird sowohl von zahlreichen internationalen Menschenrechtsverträgen, als auch auf nationaler Ebene garantiert.

Pflichten des Staates

Individuen oder Gruppen sind die Rechtsträger von Menschenrechten. Demgegenüber fallen den Staaten drei Pflichten zu: Die Achtungs-, Schutz- und Gewährleistungspflicht.

Achtungspflichten

Der Staat und seine Organe müssen nicht gerechtfertigte Eingriffe in das Recht auf Meinungsäusserungs- und Informationsfreiheit unterlassen. Dazu gehören beispielsweise:

  • die direkte oder indirekte Zensur von Medien- und Verlagshäusern
  • die Verhinderung der Verbreitung der eigenen Meinung an Dritte

Schutzpflichten

Der Staat und seine Organe müssen Massnahmen gegen Verletzungen des Rechts auf Meinungsäusserungs- und Informationsfreiheit durch nicht-staatliche Dritte (Privatpersonen, Unternehmen etc.) ergreifen, wie zum Beispiel:

  • der Schutz gegen Beeinträchtigungen dieser Garantie durch Private
  • der Schutz gefährdeter Journalisten/-innen

Gewährleistungspflichten

Der Staat und seine Organe müssen institutionelle und materielle Voraussetzungen schaffen für die volle Realisierung der Meinungsäusserungs- und Informationsfreiheit, so beispielsweise:

  • die Gewährleistung wirksamer Beschwerdemöglichkeiten gegen Verletzungen dieses Menschenrechts
  • der barrierefreie Zugang zu Informationen und Meinungen
  • der Anspruch auf Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Quellen für Medienschaffende

Kerngehalt

Jeder Eingriff in den Kernbereich eines Menschenrechts ist verboten. Einen klaren Eingriff in den Kerngehalt der Meinungsäusserungs- und Informationsfreiheit stellt beispielsweise die systematische Vorzensur im Sinne einer allgemeinen vorgängigen Inhaltskontrolle von Publikationen dar.

Legitime Einschränkungen

Die Recht auf Meinungsäusserungs- und Informationsfreiheit darf nur eingeschränkt werden, wenn die allgemeinen Bedingungen für Eingriffe in Grund- und Menschenrechte erfüllt sind. Dafür muss eine gesetzliche Grundlage vorhanden und die Einschränkung notwendig und verhältnismässig sein, um die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Sittlichkeit sicherzustellen, oder die Grund- und Menschenrechte anderer zu wahren.

Beispiele für legitime Einschränkungen:

  • Verbot der Aufhetzung zu rassistischer Hassrede (zwingende Einschränkung)
  • Verbot der Kriegspropaganda (zwingende Einschränkung)
  • Verbot von Aufrufen zu Gewalthandlungen
  • Einschränkungen aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes oder der Privatsphäre von Dritten.
  • Einschränkungen aus Gründen des Jugendschutzes
  • Einschränkungen aus Gründen des Schutzes religiöser Gefühle von Dritten

Kontroverse Themen

Ausgewählte Rechtsprechung und Empfehlungen

Online-Texte zur Vertiefung

Inhaltlich verwandte Menschenrechte

Quellen für diesen Artikel