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Frauenförderung = Diskriminierung?

14.03.2005

 

Die Geschichte von Bevorzugungsregelungen (Quoten) zugunsten von Frauen hat eine lange, sehr lange Geschichte – nicht nur in der Schweiz. Viele gute und sachliche Argumente wurden dargetan - von Frauen und Männern –, um die Zulässigkeit von positiven Massnahmen zur Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung zu begründen. Diese Argumente scheinen das Bundesgericht nicht zu überzeugen, wie ein neueres Urteil zeigt.
Fixe Frauenquoten für die Anstellung bedürfen laut Bundesgericht einer klaren Gesetzesgrundlage, sonst verstossen sie gegen das Diskriminierungsverbot, so die auf den ersten Blick selbstverständliche Aussage des Bundesgerichts. Wie klar?
Gemäss Sachverhalt schrieb die Universität Freiburg 2001 die Stelle einer «assoziierten Professorin» im öffentlichen Recht aus. Das Inserat wies darauf hin, dass für die Stelle wegen der im Programm zur Nachwuchsförderung an den Universitäten vorgesehenen Frauenquote von 40 Prozent nur weibliche Bewerberinnen in Frage kommen. In der Folge wurde die Bewerbung eines männlichen Bewerbers nicht geprüft. Dieser brachte die Angelegenheit über die universitäre Rekurskommission (Nichteintreten) und das Freiburger Verwaltungsgericht bis zur 2.öffentlichen Kammer nach Lausanne. Das Bundesgericht hat dem Mann Recht gegebenen und die Universität zur Zahlung von einem symbolischen Franken Entschädigung verpflichtet.

Kommentar

Die erwähnte symbolische Entschädigung deutet auch auf eine symbolische – vielleicht nicht primär juristische – Entscheidung hin. Es scheint, dass das Bundesgericht nicht bereit ist, den Frauen mehr zu geben, als es formaljuristisch unbedingt muss. Denn eine differenziertere Entscheidung wäre möglich gewesen.

Weiterführende Informationen und Links

  • Dienststelle für die Gleichstellung an der Universität Fribourg
  • Bundesprogramm zur akademischen Nachwuchsförderung der Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten (CRUS)
  • Bundesprogramm "Chancengleichheit" 2004–2007 der Schweizerischen Universitätskonferenz (online nicht mehr verfügbar)
  • Verordnung zum Nachwuchsförderungsprogramm 3. Phase
  • Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
  • General Recommendation Nr. 25 fordert Sondermassnahmen zur Beschleunigung der De-facto-Gleichstellung
  • Barbara Lischetti/Maya Widmer, Kopfprämien für Professorinnen?
    Über Verfassungsmässigkeit, Opportunität und Nützlichkeit von Anreizsystemen.
    Anreizsystemeim universitären Bereich sind umstritten. An einem Kolloqium im Oktober 2002 wurden die rechtlichen Aspekte von Anreizsystemen analysiert und die Erfahrungen evaluiert. Mit Beiträgen von Andreas Auer, Claudia Kaufmann, Christa Tobler, Christine Roloff, Norbert King, Barbara Lischetti. Bestellen bei: eFeF Verlag
  • In der Botschaft vom 29. November 2002 über die Förderung von Bildung, Forschung und Technologie in den Jahren 2004-2007 war noch eine Weiterführung des Bundesprogramms zur akademischen Nachwuchsförderung mit 'projektgebundenen Beiträgen' bis 2007/08 vorgesehen. Als Folge der Sparmassnahmen 2003 und der gemeinsamen Verzichtsplanung von Bund und EDK (Masterplan 2003) musste aber darauf verzichtet werden. Nach 12 Jahren Laufzeit geht dieses Programm, mit dem der Bund insgesamt rund 189 Mio. Franken zugunsten der Nachwuchsförderung an den kantonalen Universitäten bereitgestellt hat, somit auf 30. September 2004 definitiv zu Ende.
    Die Botschaft erwähnt: „Wie im bisherigen Programm soll weiterhin eine verbindliche Frauenquote von 40 % gelten, die von jeder Institution selber zu erfüllen ist. Die wissenschaftliche Evaluation des bisherigen Programms hat gezeigt, dass die Massnahmen insgesamt als sehr erfolgreich anzusehen sind; gerade der Aspekt der längerfristigen Nachwuchsförderung sollte aber noch verbessert werden. Aus diesem Grunde sollen die Institutionen inskünftig verpflichtet werden, ihre Nachwuchsleute im Rahmen des Bundesprogramms grundsätzlich immer mit Mehrjahresverträgen anzustellen.“ (Botschaft, 2504).