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Bundesgericht äussert sich zur sexuellen Selbstbestimmung von Frauen

28.12.2009

 

Das Bundesgericht hat sich in einem Urteil von Ende November 2009 zur sexuellen Selbstbestimmung von Frauen geäussert. In ihrem Entscheid halten die Lausanner Richter/innen fest, dass die Behörden eine geschiedene Frau nicht zu Prostitution zwingen können, wenn sie die Unterhaltsbeiträge an ihre Kinder nicht bezahlen kann.

Bundesgericht: Argumentation des Obergerichts unhaltbar

Eine Frau war mit Scheidungsurteil vom September 1995 verpflichtet worden, dem Vater der gemeinsamen Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge zu entrichten. Weil die Frau diese Unterhaltsbeiträge nur verspätet bzw. grösstenteils nicht bezahlt hat, eröffneten die Aargauer Behörden ein Verfahren wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflichten. Daraufhin wurde die Frau vom Obergericht des Kantons in zweiter Instanz zur Zahlung einer Geldstrafe von 3600 Franken verurteilt. In seinem Urteil warf das Obergericht ihr vor, sie hätte «bei gutem Willen» in ihrem in Teilzeit ausgeübten Beruf als Prostituierte genügend Geld verdienen können, um die geschuldeten Unterhaltsleistungen zu zahlen. Eine dagegen eingereichte Beschwerde der Frau hat das Bundesgericht nun wegen Willkür gutgeheissen. Das Bundesgericht stört sich insbesondere am Vorwurf des Obergerichts, die Prostituierte hätte angesichts ihrer freien und flexiblen Arbeitszeit bei gutem Willen einen Verdienst von 3000 Franken erwirtschaften können. Damit verlange das Obergericht indirekt, dass sie ihre Tätigkeit im Sexgewerbe hätte ausbauen und intensivieren müssen.

Eine solche Argumentation ist laut Bundesgericht mit Blick auf das Recht der persönlichen Freiheit und der sexuellen Selbstbestimmung bereits an und für sich heikel. «In Anbetracht der konkreten Verhältnisse, drogensüchtige Frau ohne Berufsausbildung, die ihre Tätigkeit nicht aus freien Stücken aufnahm, muss die Argumentation des Obergerichts schlichtweg als unhaltbar bezeichnet werden», heisst es im Urteil. Der Fall geht nun an die Aargauer Justiz zurück, welche die finanzielle Leistungsfähigkeit der Frau neu ermitteln und dann noch einmal entscheiden muss, ob die Frau wirklich schuldhaft die Bezahlung der Unterhaltspflichten vernachlässigt hat.