humanrights.ch Logo Icon

Ständerat lehnt präventive DNA-Tests für Asylbewerber ab

19.03.2014

Ausgewählte Asylsuchende sollen in Zukunft mit Einreichung des Asylgesuchs eine DNA-Probe abgeben müssen, befand der Nationalrat im April 2013 und unterstützte eine entsprechende Motion aus der Feder von CVP-Präsident Christophe Darbellay. Der Ständerat hat dem Ansinnen in der Frühlingssession 2014 eine Absage erteilt. Gegen die Forderung gab es triftige menschenrechtliche Argumente.

Die Kommissionssprecherin warb im Ständerat für ein Nein zur Motion, denn die geforderte Datenbank sei aus rechtsstaatlicher Optik unhaltbar. Der Vorstoss werfe nicht nur die Frage nach der Rechtsgleichheit aller Asylsuchenden auf, sondern auch nach der Verhältnismässigkeit einer solchen Massnahme. Der Ständerat lehnte die Motion klar ab, die Forderung ist damit vom Tisch.

Motion «DNA-Test für bestimmte Asylbewerber»

Kriminelle Taten liessen sich nach Ansicht von Christophe Darbellay durch die Erfassung der DNA von Asylsuchenden schneller aufklären und verhindern. Seine Motion sah eine Datenbank für «bestimmte», bisher nicht näher definierte, Asylbewerber vor. Darbellay begründete seinen Vorstoss mit der steigenden Anzahl von Delikten und untermauerte seine Aussage mit Polizeistatistiken aus acht Kantonen, wonach 52 Prozent der Beschuldigten aus Tunesien, Algerien und Marokko stammen.

Haltung des Bundesrats

Der Bundesrat beantragte die Ablehnung der Motion, denn die präventive und systematische Erstellung von DNA-Profilen widerspreche dem Verfassungsgebot der Verhältnismässigkeit. Die gewünschte erkennungsdienstliche Massnahme dürfe weder generell auf alle Asylsuchenden noch auf Gruppen von Einzelpersonen angewandt werden. Die Begründung, dass die Kriminalitätsrate zugenommen habe, betrachtet der Bundesrat als nicht genügend für einen derartigen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte von Betroffenen. Dies allein reiche für eine solche präventive Massnahme nicht aus. Ausserdem würde sich die Frage stellen, weshalb ausschliesslich von Asylsuchenden und nicht auch von andern Bevölkerungs- oder Altersgruppen, bei welchen tendenziell eine hohe Kriminalitätsrate festgestellt wird, systematisch DNA-Profile erstellt werden sollen.

Aktuelle rechtliche Grundlagen zur Erstellung eines DNA-Profils

Die Schweizerische Rechtsordnung setzt der Bearbeitung von DNA-Personendaten bisher enge Grenzen. Gemäss Art. 119 Abs. 2 Bst. f BV darf das Erbgut einer Person nur untersucht, registriert oder offenbart werden, wenn die betroffene Person zustimmt oder das Gesetz es vorschreibt. DNA-Analysen werden derzeit insbesondere im Rahmen eines Strafverfahrens durchgeführt. Rechtliche Basis dafür sind die Schweizerische Strafprozessordnung (Art. 255-259 StPO) sowie das Bundesgesetz über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung  von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz). DNA-Profile dienen zur Aufklärung einer Straftat und werden in einem Informationssystem abgespeichert. Dies jedoch unabhängig davon, ob es sich um einen Schweizer Bürger oder um eine ausländische Person handelt.

In besonderen Fällen werden DNA-Profile auch in einem Verwaltungsverfahren erstellt, allerdings nur, wenn sich begründete Zweifel über die Abstammung oder die Identität einer Person auf andere Art nicht ausräumen lassen. Die genauen Bedingungen dafür sind im Bundesgesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) festgelegt. In diesen Fällen muss gemäss Art. 33 GUMG ein schriftliches Einverständnis der betreffenden Person vorliegen.

Grundrechte sind betroffen

Damit ist der bestehende rechtliche Rahmen für die Entnahme und das Sammeln von DNA-Profilen skizziert. Bisher sieht das Gesetz nicht vor, dass von den Behörden allein aus präventiven Gründen DNA-Proben entnommen werden dürfen. Dies will eine Mehrheit im Nationalrat nun ändern und für bestimmte Asylsuchende diese Daten systematisch registrieren.

Ein solcher Schritt braucht sehr überzeugende Gründe. Die Entnahme von DNA-Proben und deren Sicherung in einem Informationssystem stellen einen Eingriff in die Grundrechte dar. Betroffen sind insbesondere das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10, Abs. 2 BV) und das Recht auf den Schutz der Privatsphäre (Art. 13 BV). Ein Eingriff in diese Rechte ist nur unter strengen Voraussetzungen zulässig (Art. 36 BV). Rechtfertigen lässt sich ein Eingriff nur, wenn ein öffentliches Interesse besteht oder die Grundrechte von Dritten nicht anders geschützt werden können. Ausserdem muss der Eingriff in ein Grundrecht verhältnismässig sein und darf nicht diskriminierend ausfallen.

Kommentar

Die Motion Darbellay ist vor dem Hintergrund der allgemeineren Debatte über Sicherheit und Grundrechte zu sehen. Neue Fahndungsmethoden, wie die DNA-Analyse, erleichtern es den Untersuchungsbehörden, Verbrechen aufzuklären. Die Annahme, dass breit angelegte DNA-Datenbanken auch dazu beitragen, Kriminalität zu verhindern, scheint auf der Hand zu liegen, ist aber bisher kaum erwiesen. Und selbst wenn sie es wäre, gilt es die Balance zwischen Kriminalitätsprävention und individuellen Freiheiten zu halten.

Mit dem Sicherheitsargument liesse sich eine Datenbank begründen, die weit mehr Personen ins Visier nähme. Flächendeckende DNA-Erfassung allein zu Präventionszwecken wäre hingegen nicht verhältnismässig. Eine systematische Erfassung von bestimmten Personengruppen mag mit weniger Aufwand verbunden sein. Allerdings ist es unverhältnismässig und diskriminierend, eine definierte Menschengruppe systematisch mit einem Generalverdacht zu belasten. Die Erfassung von Personengruppen aufgrund von einzelnen Merkmalen stigmatisiert diese und hat nicht nur für die Einzelpersonen, sondern auch für die Gesellschaft unerwünschte Konsequenzen, weil sie Ausgrenzung und Misstrauen schürt sowie zu weiteren Diskriminierungen führt.

Störend ist aus grundrechtlicher Sicht, dass sich im Nationalrat mit pauschalisierenden Annahmen und vereinfachenden (bzw. wie im vorliegenden Fall gar völlig unklaren) Forderungen Politik machen lässt. Es ist an der Zeit, dass die Politiker/innen ihre Intuitionen wieder vermehrt im Lichte der Menschenrechte hinterfragen. Die Einstellung, wer nichts zu verbergen hat, der hat auch nichts zu befürchten, birgt jedenfalls Gefahren für den Einzelnen und die Gesellschaft. Wie Philipp Loser in einem Kommentar für die TagesWoche schreibt, ist es «eine unserer nobelsten Errungenschaften, dass wir alle etwas verbergen dürfen und niemanden mehr nur wegen seines Geschlechts, seiner Rasse oder seiner äusseren Erscheinung verdächtigen oder einsperren».

Dokumentationen